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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
220
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Vertretung und Geschäftsführung, 8 35.

weit Ausgeführte verwiesen werden. (Vergl. Staub H.G.B. Erläuterungen zu 8 70).Daraus und insbesondere aus dem in Anm. 9 zu § 70 Gesagten folgt z. B., das;das Dienstverhältnis bei unberechtigter, sofortiger Kündigung fortbesteht, und daßder Geschäftsführer in solchen Fällen auch die Weitcrgewährung der ihm eingeräumtenDienstwohnung verlangen kann, wenn er ohne wichtigen Grund entlassen ist, es seiden», daß die Räume in engem Zusammenhange mit der Ausübung der Geschäfts«sührersunktionc» stehen.

«nm,<i«. o) Endlich aber ist daraus hinzuweisen, daß auch hier die allgemeinencivilrechtlichen Aufhcbungs- und Ansechtungsgründe für den Dienst-Vertrag gelten (Irrtum, Zwang, Betrug, Rücktritt wegen Verzugs zc.). Vergl.Staub H.G.B. Anm. 19 und 20 zu 8 70.

«nm.o». k) Wegen der Psändbarkeit des Gehalts gilt hier das Gleiche, wie bei den

HandlungSgehilscn (vergl. daher Staub H.G.B. Anm. 34 zu 8 59). kurz sei hierübergesagt: Die Vergütung darf nicht gepfändet werden, soweit der Gesamtbetrag derselbendie Summe von 1500 Mark pro Jahr nicht übersteigt. In dem gleichen Umfangedarf auch keine Abtretung, keine gesetzliche Kompensation, auch keine andere Verfügung(Anwcisung, Verpsändung, vertragsmäßige Kompensation) erfolgen, wohl aber gesetzlicheRetcntion in den Grenzen der letzteren. Näheres über alles dieses Staub H.G.B. Anm. 34 zu 8 59, über die gesetzliche Retcntion vergl. noch Pappenheim in derDeutschen Juristcnzeitung 7 S. 80.

An»,k) Der Konkurs der Gesellschaft giebt beiden Teilen ein Kündigungsrecht, bei welchemin keinem Falle eine längere als die gesetzliche Kündigung einzuhalten ist (8 22 K.O.).kündigt der Verwalter, so hat der Geschäftsführer für die Rückstünde aus dem letztenJahre bis zur Konkurscrössnung einen bevorrechtigten Anspruch (8 51 K.O.), für dieZeit vom Beginn des Konkurses bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Kündigunggilt, einen Masscanspruch (8 59 K.O.) und für die Zeit, von welcher ab die Kündigungin Wirksamkeit tritt, bis zu dem Zeitpunkte, wo der Vertrag lief, Anspruch auf Schadens-ersatz als gewöhnliche Konkursforderung (8 22 Abs. 2 K.O.). Kündigt kein Teil, soist der Anspruch des Dienstverpflichteten Masseanspruch (8 59 K.O.). Nach Jaeger(Anm. 0 zu § 23 K.O.) würde, da es sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnishandelt, der Bertrag durch den Konkurs ohne weiteres sein Ende erreichen. Allein dasist nicht zu billigen. Zu Ende geht nur die Ermächtigung, Geschäfte zu besorgen.Das Dienstverhältnis als solches besteht zunächst fort und es kann z. B. nunmehr derVerwalter dem Geschäftsführer neue Geschäftsbesorgungsausträge erteilen.

«nm.vi. I>) DcrTod dcSGcschäftssührers löst das Verhältnis auf(88 675, K73B.G.B.),die Auflösung der Gesellschaft nicht. Doch kann dies für den Geschäftsführer einwichtiger Grund zur sofortigen Kündigung sein; nicht anch für die Gesellschaft (vergl.oben Anm. 01). Diese hat vielmehr, wenn sie aus diesem Anlaß den Geschäftsführerabberuft und das Verhältnis löst, denselben zu entschädigen.

Am».,i!-. i) Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Geschäftsführer

ein schriftliches Zeugnis verlangen (8 630 B.G.B.).

Anm.«». k) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Geschäftsführer

Rechnung zu legen (R.O.H. 24 S. 305 : 88 259, 000, 075 B.G.B.).«nm.?». I) Über Konkurrenzverbote nach Beendigung des Dienstverhältnisses

siehe oben Anm. 50.

«nm.7i>) Für die Verjährung der Ansprüche des Geschäftsführers ist der 8 126Nr. 8 B.G.B , maßgebend: die Verjährung läuft hiernach zwei Jahre, beginnend am31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.