Vertretung und Geschäftsführung. A M.
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Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäfts-führern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleich-gültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommenworden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem U)illen der Ne-teiligtcn für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
Der vorliegende Paragraph behandelt die Wirkungen der von den Geschäftsführer» innerhalb o»>ihrer Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärungen. Die Vorschrift ist eigentlich überflüssig, >Die entsprechende Vorschrift des früheren Aktienrechts (Art. 236) ist deshalb im neuen H.G.B,auch weggelassen worden. Denn die gleiche Materie ist jetzt im 8 Ili-t B.G.B. geregelt unddieser gilt ja auch aus dem Gebiete unseres Gesetzes (vergl. Allgemeine Einleitung Anm. llssg.
Die RcchtSwirkungc» der ans Grund der Vertretungsmacht von den Geschäftsführern ab Anm, >,geschlossenen Geschäfte wird »ach folgenden Gesichtspunkten abgehandelt:
I. Es wird bestimmt, daß lediglich die Gesellschaft die Rechte undPflichten erwirbt.
II. Dem ausdrücklichen Kontrahieren im Namen der Gesellschaft wirddie Konkludenz der Umstände gleichgestellt.
Zu I. Die innerhalb der VcrtrctungSinacht von den Geschäftsführern abgegebenen Willens «»m. ».erklärungcn wirken für und gegen die Gesellschaft.
1. Vorausgesetzt ist ein Handeln innerhalb der Vertretungsmacht. Sind dieGeschäftsführer nur kollektivvertretungsbcrechtigt, so müssen sie kollektiv handeln.
2. Im Namen der Gesellschaft muß die Erklärung abgegeben sein. Handel» sürAnm, »,Rechnung der Gesellschaft genügt nicht (vergl. R.G. 3b S. 41l. Fehlt cS am Handeln imNamen der Gesellschaft, so ist nur der Geschäftsführer berechtigt (R.O.H. 23 S. 57) undverpflichtet (R.G. 2 S. IKK). Der Geschäftsführer muß seinen Willen, im fremden Namen
zu handeln, erkennbar machen, wie im Z 164 Abs. 2 B.G.B, noch besonders hervorgehobenist. Als eigentümlich aber ist hervorzuheben, daß man im Handelsverkehr häusig sagt,man handele iür Rechnung eines anderen, um damit auszudrücken, man handle im Nameneines anderen. Und serner: daß im praktischen Rechtsverkehr auch die Vorstände vonGesellschaften bei ihren geschäftlichen Verhandlungen sich mit der Gesellschaft oft identifizieren:Redewendungen wie „ich verspreche Ihnen", „ich garantiere Ihnen", „ich zahle die Pacht",„ich rate Ihnen", schließen ein Handeln im Namen der Gesellschaft nicht aus (R.O.H. 17S. 98; 18 S. 296).
Daß im Namen der Gesellschaft abgeschlossen wurde, muß der beweisen, der Rechte«»»,. <daraus herleitet (vergl. hierüber Staub H.G.B. Anm. 4 im Exkurse zu is 58).
3. Die Wirkungen der Willenserklärung treffen die Gesellschaft. Sie wirdAnm. ».berechtigt und verpflichtet und kann daher einerseits die Mängel der Willenserklärung aus
der Person der handelnde» Geschäftsführer für sich geltend machen, muß aber andererseitsBetrug, Zwang, Irrtum, verübt von den Geschäftsführern, mit einem Worte jede Ver-schuldung bei Eingehung oder Ausführung von Rechtsgeschäften, welche ihre gesetzlichenVertreter trifft, als ihre eigene gegen sich gelten lasten und diejenigen Konsequenzen übersich ergehen lassen, welche die Gesetze an solche Verschuldung knüpfen (vergl. fsjf >66,278 B.G.B., auch RG- 8 S. 236; serner Staub H.G.B. Anm. 26—34 im Exkurse zu H 58).
Die Wirkungen treffen nur die Gesellschaft, also weder die Geschäftsführer, nochdie Gesellschafter. Soweit Delikte vorliegen, haftet aber der Geschäftsführer auch selbst(vergl. unten Anm. 11).
Zu II. Dem ausdrückliche» Kontrahieren für die Gesellschaft wird das konkludcntc Kontrahieren «nm. «.gleichgestellt. Zu den konkludenten Umständen gehören auch frühere Erklärungen des einenKontrahenten (R.O.H. 2 S. 56). Sie können vorhanden sein trotz der Ausdrucksweise, alsschließe der Vertreter das Geschäft für sich selbst (ich kaufe, ich garantiere w.; vergl. oben