222
Vertretung und Geschäftsführung. Z 36.
Anin. 3). Sie können vorhanden sein, auch wenn eine Urkunde vorliegt, welche derGeschäftsführer in eigenem Namen gezeichnet hat (R.O.H. 12 S. 134). Für Formalaktegilt das natürlich nicht, hier muß aus der Urkunde hervorgehen, daß für die Gesellschaftkontrahiert würde (vergl. Anm. 2i) zu A 35).
«lnm. ?. Zusatz 1. Im 134 Abs. 3 B.G.B , ist noch hinzugefügt, daß das Entsprechende auchfür Willenserklärungen gilt, welche der Gesellschaft gegenüber abgegeben sind (Mängelanzeigen,ilündigungen, Offerten, Annahmeerklärungen w.). In dieser Hinsicht ist aber darauf aufmerksamzu machen, daß zur Entgegennahme von Willenserklärungen auch einer von mehreren Geschäfts-führern, die sonst nur gemeinsam zu vertreten befugt sind, genügt (Z 35 Abs. 2 Satz 3).
A»»>. » Zusatz 2. Haftung der Gesellschaft für Delikte der Geschäftsführer. Schon früher ist
angenommen worden, daß alle juristischen Personen, also auch die Gesellschaft mit beschränkterHaftung, für außerkontraktlichen Schaden, welche» ihre gesetzliche» Vertreter stiften, haftet. Jetztfolgt dieS unmittelbar aus 8 31 B.G.B., der hier anwendbar ist (vergl. Allgemeine EinleitungAm». 3; Simon in V.Z5. 4!) S. 13). Dabei ist zu beinerken, daß § 831 Abs. 2 B.G.B, hiernicht zur Anwendung kommt, die Gesellschaft wird also nicht gehört mit dem Einwände, daßsie in der Auswahl der Geschäftsführer sorgsam verfahren sei.
«nm. o. Natürlich haftet die Gesellschaft auch für Besitz st örun gen, die der Geschäftsführer inAusübung seiner Funktionen begeht (RG. 15 S. 132).
An», >«> Aber strafrechtlich verantwortlich ist die Gesellschaft nicht (vergl. Anm. 5 zu Z 13). Auchzu Geldstrafen kann sie nicht verurtcilt werden (R.O.H. 8S-204; 13 S. 230; 21 S. 360; R.G.in Strafsachen 5 S. 182). Vielmehr sind für die strafrechtlichen Folgen die Geschäftsführer selbstnach Maßgabe der Strafgesetze verantwortlich, diese sind strafbar unter der Voraussetzung, daßin ihrer Person und in ihrem Tu» der gesamte Tatbestand der vom Gesetze mit Strafe bedrohtenHandlung erfüllt ist (R.G. in Strafsachen 34 S. 378). Insbesondere haften sie für die Stempel«kontravcntionen im Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte (R.G. vom 12. Januar 1886 in J.W.S. 108). Ebenso hat von den Geschäftsführern ein jeder ohne Rücksicht auf die etwa unterihnen getroffene GcschäftSvcrtcilnng der Behörde gegenüber die Verpflichtung, für die gesetzlichvorgeschriebene rechtzeitige Anmeldung des Gewerbebetriebes zu sorgen, und macht sich durchVcrabsäumung dieser Pflicht strafbar (Kammergcricht bei Johow und Küntzel 7 S. 213). Diegleiche Verantworlichkcit trifft die Geschäftsführer für die Übertretung polizeilicher Vorschriftenim Gewerbebetriebe der Gesellschaft (R.G. in Strafsachen 23 S. 28).
Anm.ii. Übrigens haftet auch der Geschäftsführer selbst aus seinen Delikten civilrcchtlich, auchwenn er sie für die Gesellschaft begangen hat, und zwar solidarisch neben der Gesellschaft(RG. 30 S. 44; vergl. Staub H.G.B. Anm. 33 im Exkurse zu Z 58).
Anm .ut. Aber Voraussetzung der civilrechtlichen Ha ftung für außerkontraktlichenSchaden sowohl für die Gesellschaft, als für die Geschäftsführer ist, daß derTatbestand einer außerkontraktlichen Haftung »ach den Vorschriften der HZ 823 ffg. B.G.B, vor-liegt. Insbesondere ist grundsätzlich, d. h. wenn der Normalfall des § 823 B.G.B, vorliegensoll, eine schuldhaste Rechtsverletzung erforderlich, also entweder nach Abs. 1 dieses Paragraphenei» direkter schuldhaster Eingriff in das Recht des Dritten oder nach Abs 2 dieses Paragrapheneine schuldhafle Verletzung eines zum Schutze des Geschädigten erlassenen Verbotes. Esgenügt keineswegs immer das bloße Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise, um jedemTritten gegenüber schadensersatzpslichtig zu erscheinen, z. B. nicht für schuldhafte Verletzung dermit der Gesellschaft geschlossenen Verträge (vergl. R.G. 30 S. 47 u. 50). Der Satz, daß manallgemein für fahrlässig verursachten Vermögensschadcn hafte, ist dem B-G.B. fremd (R.G. 51S. 33). Vergl. Näheres zu § 43.
»nm. >z. Zusatz 3. Wer sich fälschlich als vrrtrctungsbcrcchtigter Geschäftsführer ausgicbt und namensder Gesellschaft kontrahiert, obwohl er keine oder keine alleinige Bcrtrctuugsmacht hat, ist Pseudo-vertreter und hastet dem Dritten nach K 173 B.G.B. Über diese Haftung f. Näheres StaubH.G.B. Anm. 33 ffg. im Exkurs zu 8 58. Hier ist nur noch zu erwähnen, daß, wenn auch diemangelnde Vertretung aus dem Handelsregister hervorgeht, nicht etwa aus Grund § 173 Abs. 3 B.G.B,die Haftung vom Vertreter abgelehnt werden kann, weil der Dritte den Mangel der Vertretungs-