Vertretung und Geschäftsführung. 8 87.
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besugnis hätte kennen müssen. Diese Berufung auf 8 15 H.G.B. wäre irrig, weil dieserParagraph nur von solchen Eintragungen handelt, die sich aus die Rechtsverhältnisse deSKontrahenten beziehen. Um eine solche Eintragung handelt cS sich hier nicht, hier bezieht sichdie Eintragung vielmehr aus die Verhältnisse der Gesellschaft, nicht des Geschäftsführers.
Zusatz 5,. Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit sich selbst, d. h. namruS der Gesell «»m >«.schaft einerseits, mit seiner Person andererseits. Diese sind gemäß 8 181 B.G.B , begrifflich nichtausgeschlossen, aber regelmäßig nicht gestattet, sondern nur, wen» sich ausdrücklich oder aus derNatur der Sache die Zulässigkeit crgiebt oder wenn es sich um Erfüllung einer Verpflichtunghandelt. Wann die erstere Alternative vorliegt, kann zweifelhaft erscheine». Dernburg I S. 407sagt: „Vielleicht läßt sich sagen: es muß ihm als gestattet gelten, was nicht gegen Treu undGlauben verstößt." Die von Dernburg hier zaghaft vorgeschlagene Formulierung trifft nachunserer Ansicht den Kern der Sache. Verbote» sein sollte nur ein Mißbrauch jener Doppel-cigcnschaft, ihr Gebrauch zu Zwecken, die gegen Treu und Glauben verstoßen. Vereinbar« sichder Gebrauch jener Doppclstcllung mit Treu und Glauben, warum sollte er da nicht gestattet sein,da begriffliche Bedenken nicht vorliege».
Schwierig kann die Sache werden, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft verklage» «nm. id.will. Eine Zustellung an sich selbst ist nicht statthast (8 185 C.P.O.: R.G. 7 S. 405). Dagegenist es zulässig, daß die Zustellung zu Händen sonstiger Beamter, zu deren Händen die Ersatz-zustellung erfolgen kann, erfolgt. Beim Mangel derselbe» wird, unter den Voraussetzungen des8 57 C.P.O., schlimmsten Falles ein Prozeßpflegcr bestellt werden müssen, oder auch in dengeeignete» Fällen die Bestellung eines anderen Geschäftsführers nach 8 20 B.G.B. Gelingt dieZustellung, so hat die Gesellschaft für ihre Vertretung in solchem Prozesse selbst Sorge zu trage».
Innerhalb des Kollegiums der Geschäftsführer darf der Geschäftsführer, wennRnni.i».es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen er interessiert ist (um seine Entlastung, um Rechts-geschäfte, die gegen ihn vorgenommen werden sollen, um Rechtsstreite gegen ihn), nicht mitstimme»(88 28 Abs. 1, 84 B.G.B.).
K »7.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Bc>schränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaftzu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderesbestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäfts-führer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins-besondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oderArten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder füreine gewisse Zeit oder an einzelnen Grten stattfinden soll, oder daß die Zu-stimmung der Gesellschafter oder eines Vrgans der Gesellschaft für einzelneGeschäfte erfordert ist.
Der vorliegende Paragraph handelt von dem Umfange der GcschästöführungS und der Sin-Vertretungsbcfugnis der Geschäftsführer, insbesondere von der Frage, inwieweit Beschränkungen 'der einen und der andere» Befugnis gelten. Die Gcschäftssührungsbesugnis und die Be-schränkungen derselben werden in Abs. 1, die Vertretungsbcsugnis und ihre Beschränkungen inAbs. 2 behandelt. Beide Materien sind grundverschieden von einander.
1. (Abs. 1.) Die Geschäftssührnngöbesugniö und ihre Beschränkungen. «nm. l.
a) In dem inneren Verhältnis zur Gesellschaft sind die Geschäftsführergeschäftsführendes Organ der Gesellschaft. Das oberste geschäftSsührendeOrgan ist die Gesellschaftervcrsammlung; außerdem kann auch ein Aussichtsrat alsgcschäslssührendes Organ bestellt werden; auch andere Organe können bestellt werden,