224 Vertretung und Geschäftsführung, H 37.
und von Gesetzes wegen sind serner die Geschäftsführer als die ständige gcschästssührcndeBehörde eingesetzt (vergl. Anm. li zu ^ 35). Daß insbesondere die Gesellschafter inihrer Zusammensaffung als beschließende Behörde als Organ der Gesellschaft zu bezeichnensind, muß trotz der aus das Gegenteil hindeutenden Ausdrucksweise in Abs. 2 Satz 2unseres Paragraphen („oder eines Organs der Gesellschaft") angenommen werden (vergl.Reukamp Anm. 4).
«nm. , d) In welcher Weise die Geschäftsführung ausgeübt wird, ist im Gesetze nicht gesagt.
Insbesondere fehlt hier für denjenigen Fall eine Vorschrift, daßmehrere Mitglieder ttollektivertretungsbesugnis haben. Als Grundsatzmuß hier gelten, daß die Gcschästssührungsbefugnis mit der Bertretungsbefugnis Handin Hand geht; wer das Recht hat, die Gesellschaft allein zn vertreten, hat auch alleinigeGeschästSführungsbesugniS; kollcktivvertretungsbefugte Geschäftsführer sind auch zurGeschäftsführung nur kollektiv befugt (vergl. Anm. 7 zu § 35).
«»>». i> o) Außerdem aber bestimmt das Gesetz, daß die Geschäftsführer gewisse
Beschränkungen zu beobachten haben. Sie haben, wie unser Paragraph sagt,die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaftzu vertreten, durch den Gcscllschastsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Hiernach kann also zunächst derGcscllschastsvertrag Beschränkungen festsetzen, teils direkt, teils indirekt, indem er dieGeschäftsführer den Anweisungen eines anderen Organs unterordnet. Als direkte Be-schränkung gilt z. B. auch die Statutenbestimmung über den Gegenstand des Unter-nehmens. Dies ist die vornehmste Beschränkung dieser Art, sie ist nicht etwa eineBeschränkung der Bertretungsbefugnis (vergl. unten Anm. 6). Dadurch beantwortetsich die Frage, ob die Geschäftsführer Grundstücke kaufen oder verkaufen, Darlehenanfnchmcn, Bürgschaften übernehmen, Schenkungen vornehmen, im Prozesse Vergleicheschließen, Schiedsvcrträge eingehen können. Zu allen solchen Handlungen sind dieGeschäftsführer auch nach innen für befugt zu erachten, soweit nicht eine statuarischeBeschränkung oder der statuarisch festgesetzte Gegenstand des Unternehmens das aus-schließt. Das andere Organ, an dessen Anweisung sie gebunden sein können, ist z. B.der AussichtSrat. Durch Statut können sie an die Weisungen desselben derart gebundensein, daß sie dadurch zu bloßen Exekutivbcamten herabgedrückt werden (vergl. Anm. 6zu 8 35). Sodann aber sind die Geschäftsführer den Beschlüssen der Gesellschafterunterworfen, also auch dann, wenn dies der Gcscllschastsvertrag nicht besonders an-ordnet, dagegen dann nicht, wenn der Gcsellschaftsvertrag ein anderes bestimmt. DieGeschäftsführer können also durch den Gesellschaftsvertrag von der Befolgung der Be-schlüsse der Gesellschafter befreit werden, was eine Abweichung von Z 235 H.G.B, enthält.Eine erhebliche Beschränkung liegt darin, daß sie, so oft das Interesse der Gesellschaft dieserfordert, »ach Z 43 die Gesellschafter als Beschlußorgon zu befragen haben, ehe sie selbstbandeln (hierüber zu A 43). —Sodann ist zu erwähnen, daß die Geschäftsführer auch die-jenige» Beschränkungen innehalten müssen, die ihnen im Dicnstvertrage auferlegt werden.
«nm e. ck) Hält der Geschäftsführer die ihm hiernach auferlegten Beschränkungennicht ein, macht er Geschäfte, die ihm das Statut untersagt, holt er die Genehmigungder GescllschaftSvcrsammlung oder des Aussichtsrats nicht ein, wo er dies soll, oderhandelt er entgegen den ihm von diesen Organen innerhalb ihrer Zuständigkeit gegebenenAnweisungen, so liegt hierin eine Pflichtverletzung, für deren Folgen er eilisteht.Entsteht durch eine solche Handlungsweise der Gesellschaft ein Schaden, so hastet er fürdenselben und wird dadurch nicht entschuldigt, daß er glaubte oder glauben durste, erhandele zum Vorteil der Gesellschaft. Schlägt die Sache wirklich zum guten aus, sohaftet er naturgemäß nicht, weil dann eben kein Schade» entsteht; aber wenn ein Schadenentsteht, dann haftet er ohne weiteres, auch wenn er das Beste der Gesellschaft erstrebt hat.
Anm. ö Wie nun aber, wenn die anderen Organe von dem Geschäftsführer etwas Ungesetz-
liches oder Statutcnwidriges verlangen? Liegt die Ungesetzlichkeit auf öffentlichrecht,lichem Gebiete, so ist das Gebot absolut ungültig und kann und darf bei eigener Vcr-