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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 37.

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antwortung von dc» Geschäftsführern nicht befolgt werden. Nur ein Beispiel hierfürbietet 8 43 Abs. 3. Liegt aber »iir die Verletzung einer diSposiliven Vorschrift vor,also einer gesetzlichen Bestimmung, von welcher auch Abweichungen zulässig sind, odereiner bloßen statutarischen Borschrist, so sind die Geschäftsführer jedenfalls gedeckt, wennsie den Anweisungen des ihnen übergeordneten Organs solgen. Denn in solchen Fällensind nicht sie die Hüter der Befolgung der Borschrift, sonder» das ihnen übergeordneteOrgan. Demgemäß haben sie auch die Bcrpflichtung, in solchen Fällen die ihnen ge-machten Anweisungen zu bcsolgc». Hiernach beantwortet sich auch die Frage, wie sichder Geschäftsführer zu verhalten hat, wenn der Aussichtsrat von ihm etwa« verlangt,was der Gesellschaft zum offenbare» Nachteil gereicht. Dies darf er nicht befolgen, indiesem Falle muß er vielmehr gemäß 8 4!l Abs. 2 die Gesellschaslerversaminlung ein-berufen. Wenn es aber die Gescllschastervcrsammlung durchaus von ihm verlangt, sodarf er gehorchen. Es sei hierbei jedoch bemerkt, daß er auch dem AussichlSrat oderdem sonstigen Organe gegenüber, dem er zum Gehorsam verpflichtet ist, eulschuldigtist, wenn es sich um bloße Zweifel bei seinen Erwägungen handelt. Nicht entschuldigtist er nur dann, wen» zweifellose Benachteiligung vorliegt; und ferner ist zu betonen,daß er auch in denjenigen Punkten, wo er zu gehorchen verpflichtet ist, nicht frei wirdvon der eigenen Pflicht zur sorgsamen Prüfung und Erwägung, so daß, wenn er dieseunterläßt und er infolgedessen unterläßt, gegenüber dem ihm bestellte» andcrcn Organdie schweren Bedenken gegen die befohlene Maßregel geltend zu machen, er aus diesemGesichtspunkte verantwortlich ist.

2. (Abs. 2.) Die BcrtrctungSbcfngnis und ihre Beschränkungen. Die Bertretungsbesugnis Anm. a.

des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbcschränkbar Beschränkungen haben Dritten

gegenüber keine rechtliche Wirkung.

a> Die Geschäftsführer sind hiernach zu allen Rechtshandlungen befugt,soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahme» macht. Solche Ausnahmen machen die Gesetzehier und da, ausdrücklich oder stillschweigend. So darf z. B. der Geschäftsführer nichtneue Geschäftsanteile ausgeben ohne Kapitalsherabsetzungsbeschluß (8 55), Geschäftsanteilenicht einziehen ohne statutarische Ermächtigung (8 34). Der Geschäftsführer kann denAufsichtsrat oder ein anderes in Gemäßheit der Statuten bestelltes Gcsellschastsorgannicht abberufen. Dabei sind aber wohl zu unterscheiden die gesetzlichen Ausnahmenvon der Berlretungsbesugnis von den gesetzlichen Beschränkungen der Gcschästs-führungsbesugnis. Die ersteren sind dort vorl>a»dc», wenn der Wille des Gesetzesdahin erkennbar ist, daß die betreffende Rechtshandlung auch »ach außen nur unter gewiffcnBoraussetzungen vorgenommen werden darf, wie dies bei der Kapitalserhöhnng und derGeschäftsanteilseinziehung der Fall ist. Tagegen ist z. B. die Borschrift des 8 4l> Nr. 7(wonach die Gesellschafter über die Bestellung von Prokuristen und GeneralhandlungS-bcvollmächtigten zu beschließe» haben), lediglich eine Beschränkung der Geschäftsführung«-befugnts. Förtsch Anm. 5 leugnet dies mit Unrecht. Aber in den Motiven des Ge-setzes ist das ausdrücklich ausgesprochen und der ganze Charakter der Borschrift, ihreStellung im System, die Möglichkeit der Abänderung durch den Gesellschastsverlragdeutet mit Sicherheit darauf hin, daß es sich nicht um eine Bestimmung handelt, dienach außen wirken soll, sondern um eine innere Geselljchastsregcl. Es macht fürden Umfang der Bertretungsbesugnis der Geschäftsführer keinenUnterschied, ob die Handlung zum Betriebe des betreffende» Handels-gewerbes oder irgend eines HandelsgewerbcS oder eines gewerblichenUnternehmens überhaupt gehört. Soweit das AktionSgebiet der Gesellschaft reicht,soweit reicht auch die Bertretungsbesugnis der Geschäftsführer. Das AktionSgebiet der Ge-sellschaft aber ergreist das gesamte Gebiet des private» Vermögensrechts.') Das AktionS-

') Landesgesctzliche Vorschriften, welche zur Gültigkeit gewisser Rechts.Handlungen der Ge>ellschasten mit beschränkter Hastung die Genehmigung desStaates verlangen, sind jedoch, soweit sie nach dem B.G.B, überhaupt noch bestehen, auch hierStaub, Besetz betr. die B. m. b. H. 15