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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 34. 203

eingezogenen Geschäftsanteile von der Ziffer dcS Stammkapital» ei» Überschuß des ReinVermögens über das Stammkapital entsteht. Ist die Ainorlisalion unter Perled»ngdes Z 3V Abs. 1 ersolgt, so tritt die Rechssolgc des 8 AI Abs. l ein, d. h. der Betragmuß von dem bezahlten Gesellschafter zurückgezahlt werde». Aber daraus folgtweiter das ist wohl sicherlich gemeint, dass das ganze AmorlisationSgeschästungültig ist. Hat also die Gesellschaft zu einer Zeit, wo im Übrigen die Porausschlingen der Kündigung eines Geschäftsanteiles vorliege», diese Kündigung bewirkt, obgleichzu den Bedingungen der Kündigung auch die Auszahlung eines bestimmten Betrage» anden gekündigten Gesellschafter gehörte und obgleich scrner der hierzu erforderliche Betragaus einem Überschüsse des Reinvcrmögcns über das Stammkapital nicht zu decken war,so ist die Kündigung rechtsungültig. Das Gleiche ist der Fall bei einem Kaufe desGeschäftsanteils zum Zwecke der Amortisation aus Mitteln, die keinen Überschuß dergedachten Art bilden.

Doch ist nicht gerade notwendig, daßGelder" in Höhe jene» Überschusses vo»«»m.>7.Handen sind. Es genügt, daß Bermögen in dieser Höhe vorhanden ist. E» könnenja behufs Auszahlung des Gesellschafters Kredite ausgenommen werden, wie ja auch dieDividcndcnverteilung nicht vorausseht, daß flüssige Gelder zu diesem Zwecke z» den Bilanz-aktiven gehören (vergl. Anm. 7 zu 8 20).

Wie liegt die Sache, wenn die Einziehung ohne Entgelt ersolgt?Ai,m.m.Daß auch diese im Wege des 8 58 erfolgen kann, ist selbstverständlich. Ohne die Um-ständlichkeiten des 8 58, auf dem einfachen Wege des 8 54 kann sie dann erfolge», wenn8 30 Abs. 1 nicht verletzt wird (vergl. 8 84 Abs. 3). Wann ist dies hier der Fall? Durchdie für den Erwerb des Geschäftsanteils erforderliche Aufwendung kann eine solche Per-lehmig hier begrifflich nicht erfolgen, weil ja nichts aufgewendet wird. Allein eine Vcr-lehung des 8 50 Abs. 1 würde dann vorliegen, wenn durch die Einziehung und die dadurcherfolgende Pcrminderung der Stammkapitalsziffer ein verteilbarer Überschuß der Aktivaüber die Passiva hergestellt werden würde. Schon der Umstand, daß lediglich durch dieEinziehung die Möglichkeit eines vcrtcilbare» Bilanzüberschusscs entsteht, verletzt den 8 50Abs. 1. Wird aber nur eine vorhandene Unterbilanz durch die Einziehung getilgt, wirddie.Stammkapitalsziffer nicht in höherem Grade vermindert, als bis zur Ausgleichungder Aktiv- und Passivziffern, so entsteht durch die Einziehung kein vertcilbarer Überschußund von einer Verletzung des 8 50 Abs. 1 kann keine Rede sein. Die gegenwärtigenGläubiger sind nicht gefährdet und es liegt keine Veranlassung vor, die Einziehung »ach8 34 zu versagen und sie nur unter Beobachtung der Gläubigerschutzvorschrift nach 8 58zuzulassen. Dagegen kann eine Verletzung des 8 50 Abs. 1 hier nicht deshalb angenommenwerden, weil infolge der Einziehung und der dadurch eintretenden Verringerung derStammkapitalsziffer in der Zukunst, im Verlaufe der weiteren Betätigung des GescllschaftS-lcbens, ein verteilungsfähiger Bilanzüberschuß sich leichter ergeben kann, als wenn dieEinziehung nicht ersolgt und die Stammkapitalsziffer unvermindert geblieben wäre. Dennwollte man aus Grund dieser Erwägung den 8 50 Abs. 1 als verletzt ansehen, so stände diesjeder Einziehung entgegen; denn jede Einziehung hat diese Folge. Eine hiernach gegen8 30 Abs. 1 verstoßende Einziehung ist ungültig (vergl. Anm. 1k).

4. Die vierte Voraussetzung ist: die Geschäftsanteile müssen voll bezahlt «nm .io.sein. Diese Voraussetzung ist zwar in unserem Paragraphen nicht hervorgehoben, aberder 8 10 Abs. 2 ergiebt dies. Denn in der Amortisation eines nicht voll bezahlten Ge-schäftsanteils läge, da durch die Amortisation Rechte und Pflichten untergehen, derErlaß der rückständigen Einlagen. Dies aber ist unstatthaft, außer im Wege der Herab-setzung des Grundkapitals. Die Amortisation ist deshalb nicht zulässig, wenn der Geschäfts-anteil nicht voll eingezahlt ist (vergl. auch Motive S. 33). Auch die Annahme, daß derVeräußerer des Anteils nach 8 15 Abs. 3 für die rückständigen Einlagen weiter hastet(vergl. Anm. 1 Fußnote 1) oder eine etwaige Abrede, daß er für sie weiter hasten soll,ändert daran nichts, da eine solche Haftung keine ächte und rechte Einlageschuld mitihren eigentümlichen Folgen uud Beitrcibungsmodalitäten (Kaduzierung des Anteils