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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der itzesellschast und der Gesellschafter. § 34.

«nm.ia. Liegt ein Statutcnändcrungsbejchluß nicht vor, so kann die Amor-.

tisativn nicht erfolgen. Nicht einmal die Gcscllschasterversammlung kann sie gültig bc-schließen, sofern nicht ein gültig zustandegekommener und eingetragener Statutcnänderungs-beschluß vorliegt. Selbst die Zustimmung aller Gesellschafter ändert nichts an dem letzterenErfordernisse.

«nm.l«. 2. Die zweite Voraussetzung ist: Es muß entweder der Gesellschafter in dieAmortisation einwilligen oder es müssen die Bedingungen der Zwangs-amortisation vor dem Erwerb des von der Einziehung betroffenenGeschäftsanteils statutarisch festgelegt sein. Diese Alternative liegt inder Natur der Sache. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt und auf diese Weise einerGesellschaft mit beschränkter Hastung bcitritt, kann nur mit seinem Willen seine Mit-gliedschaft verlieren, wenn er nur seine Einlageverpflichtungen erfüllt. Einen Ausschlußgiebt c» sonst nicht, außer wenn der Gesellschastsvcrtrag die Bedingungen des Ausschlussesfestgelegt hat, ehe er der Gesellschaft bcitritt. Ist er einer Gesellschaft mit solchen Statutenbeigclrcten, so hat er sich diesen Bedingungen unterworfen und es bedarf dann seiner Zu-stimmung nicht, wenn die Bedingungen eintreten. Unter den Voraussetzungen der Zwangs-amortisatio», welche vor dem Erwerbe des Geschäftsanteils durch den Betroffenen statutarischfestgelegt sei» müssen, sind, wie Förtsch Anm. 3 richtig bemerkt, diejenigen Bedingungenzu verstehen, welche den Abschluß eines besonderen Erwerbsvertrages mit dem Anteils-berechtigten entbehrlich machen, mit anderen Worten: die Bedingungen des Zwanges.Selbst dann, wenn man im Allgemeinen eine generelle Gestattung der Amortisation fürzulässig hält ivergl. oben Am». 1V), setzt doch die Zwangsamortisation eine spezielle Fest-legung der Bedingungen derselben voraus, damit nicht die Gesellschafter hinsichtlich derZwangsamortisation dem freien Belieben der Gcscllschaftsorgane unterworfen werden(Näheres oben Anm. K).

A»>» Im Übrigen können aber die Bedingungen sowohl im ursprünglichen, als im ab-

geänderten Gesellschaftsvcrtragc festgelegt sein (vergl. oben Anm. 12). Welcher Art dieBedingungen einer Zwangsamortisation sein müsse», darüber s. oben Anm. KZ.

«»in >1. 3. Die dritte Voraussetzung ist, daß gegen den Z 30 Abs. 1 nicht verstoßen wird.

Das schreibt unser Abs. 3 vor. Das bedeutet, daß durch die Einziehung und die dadurcheintretende Verringerung der Stammkapitalsziffcr nicht ein verteilbarer Bilanzüberschußerzeugt werden darf. Erfolgt dies, dann liegt (im Sinne des vorliegenden Paragraphenein Verstoß gegen 8 3i> Abs. 1 vor. Denn dann bewirkt die Einziehung die Vcrteil-barkeit von bisher unvcrteilbarem Gesellschaftsvermögen und dies ist wegen der Ver-schlechterung der Ncchtsposition der gegenwärtigen Gläubiger nur mit ihrer Zustimmungoder nach ihrer Sichcrstcllung gemäß A 58 gestattet. Daraus folgt für die Amortisationgegen Entgelt Folgendes: Sie ist nur zulässig, wenn das Reinvermögen derGesellschaft (Aktiva ininns Schulden) durch die Zahlung des für dieEinziehung zu gewährenden Äquivalents nicht unter die Ziffer desStammkapitals herabsinkt. Die Amortisation ist also nur zulässig, wennnach Bezahlung des Entgelts für den Erwerb des Geschäftsanteils soviel Rein-vermögcn der Gesellschaft (Aktiva min»» Schulden) vorhanden bleibt, daß die zurZeit bestehende Ziffer des Stammkapitals gedeckt ist. Nur aus einem etwaigen Über-schusse dieser Art darf die Amortisation erfolgen. Dagegen können die Reserven zu denKosten der Amortisation mit herangezogen werden. Ihre Schonung ist bei diesemRechtsakte nicht vorgeschrieben, soweit es sich um echte Reserven handelt. (Über denUnterschied der echten von unechten Reserven siehe zu ß 42). Der Weg des § 34 kannalso eingeschlagen werden, wenn die Bilanzverhältnisse der Gesellschaft so beschaffen sind,daß vor der Einziehung ein Überschuß des Reinvermögens über das Stammkapital vor-Imndcn ist, aus welchem die zum Erwerb der einzuziehenden Geschäftsanteile erforderlichenMittel beschafft werden können. Dagegen kann nicht Z 34 angewendet, sondern nur derWeg des 8 58 eingeschlagen werden, wenn nicht schon vor der Einziehung, sondern erstnackt der Einziehung und durch dieselbe, d. h. durch die Streichung des Nennbetrages der