Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellichaster. 8 U>. 129
2. Veräußert muß ei» Geschäftsanteil sei», damit die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen «»m, »,
Platz greisen soll. Wie der Zusammenhang crgicbt, ist das Wort Veräußerung liier ineinem sehr weiten Sinne gebraucht. Es umsaht nicht bloß die Abtretung, die im 8 15behandelt ist. Das heben schon die Motive S. 25 hervor, und sie betone» insbesondere, ,
daß auch die Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung -z ^
darunter fällt (vcrgl. Am». 9 im Exkurs zu 8 1b). Gemeint ist jede Singularsuccessio»,^/^./ ^durch welche ein Wechsel der Gcschästsanteil-Jnhabcrschast eintritt. Ausgeschlossen '
ist die Universalsucccssion (selbstverständlich die Vererbung'), die ja überhaupt keineVeräußerung ist; aber auch die Fusion zweier Aktiengesellschaften, der Abschluß einergütergemcinschaftlichen Ehe fallen nicht unter den vorliegenden Paragraphen). Ebensosind natürlich ausgeschlossen von dem vorliegenden Paragraphen diejenigen Um-wandlungen von Gesellschaften, bei denen das Rcchlssubjekt nicht wechselt, wie z. V. dieUmwandlung einer Akticnkommanditgescllschast in eine Aktiengesellschaft (vcrgl. Am». !«zu 8 15), da ja hierin eine Veräußerung nicht liegt. In diesen Fällen gilt der Rechts-nachfolger auch ohne Anmeldung der Rechtsnachfolge der Gesellschaft gegenüber als GesellschafterWohl aber fällt unter den vorliegenden Paragraphen dieVcräußerung eines Geschäfts mit Aktive»und Passiven. Auch fallen unter den vorliegenden Paragraphen diejenigen Fälle, in denenman ihrer Eigenart wegen eine Veräußerung im Sinne anderer Gesetze nicht erblickt, dieaber doch einen teilweise» Wechsel in der Antcilinhabcrschast darstellen, nämlich die Fälledes sog. Anwachsens von Rechten, d. h. die Fälle, in denen die mehreren Eigentümer zurgesamten Hand (mehrere Socicn, mehrere Erben) sich dahin auseinandersetzen, daß einemvon ihnen die gemeinsame Sache zufällt: (vcrgl. Am». 7 u. 12 zu § 15), mnsoinchr fälltdarunter eine Teilung derart, daß ein jeder von ihnen einen realen Teil überwiesen erhält.
Unter unseren Paragraphen fällt ferner die Übertragung kraft Gesetzes (Am». 77 zu 8 1k),doch nicht dann, wen» die Gesellschaft der übertragende Teil ist (siehe diese Am». 2 a. E.) —
Auch dann greift die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen Platz, wenn die VcrÄußerung erfolgt mit Genehmigung der Gesellschaft. Auch in diesem Fallebleibt es den Vcräußerungskontrahenten überlassen, die erfolgte Veräußerung nicht anzu-melden und auf diese Weise den alten Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber im Gesellschaftsverbande zu lassen und den neuen Gesellschafter nicht in denselben eintreten zu lasse».— Die Veräußerung durch die Gesellschaft in den Fällen der 88 22 Abs. -1, 23 und27 des Gesetzes fällt aber sinngemäß nicht unter den vorliegenden Paragraphen. Es brauchtder Erwerber, der sein Recht unmittelbar von der Gesellschaft ableitet, naturgemäß nichtals Erwerber bei der Gesellschaft angemeldet zu werden (Förlsch Anm. 1). Er gilt alsoauch von dem Erwerbe ab auch der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter. Das Gleichewird man hiernach auch bei jeder andern Veräußerung eines Geschäftsanteils durch dieGesellschaft annehmen müssen. — Ebenso gilt bei Veräußerungen an die Gesellschaft (88 -33.34) der Veräußerer auch ohne Anmeldung des Rcchtsübcrganges der Gesellschaft gegen-über nicht mehr als Bcräußcrer.
II. Liegen die zu I gedachten Voraussetzungen vor, so greift die Borschrift des vorliegenden Anm. ».Paragraphen Platz. Dieselbe besagt, daß im Falle der Veräußerung des Ge-schäftsanteils der Erwerber gegenüber der Gesellschaft als Gesellschaftergilt, wenn sein Erwerb unter Nachweis des Überganges bei der Gesellschaftangemeldet ist.
1. Was versteht man unter gehöriger Anmeldung dcS Erwerbes? Die Anmeldung dcs«nm. «.Erwerbes kann in jeder beliebigen Weise ersolgen. Es brauchen nur die Erfordernisseeiner empsangsbedürstigcn Willenserklärung gewahrt zu werden. Die Anmeldung kannmündlich oder schriftlich erfolge». Sie kann durch den Bcräußcrer oderdurch den Erwerber ersolgen. Insbesondere hat es also auch der Bcräußcrer inder Hand, die Anmeldung selbständig, ohne Mitwirkung des Erwerbers, zu bewirken, was
's Anders im Falle des Vermächtnisses, welcher nur einen Anspruch aus Übertragung ge-währt (8 2174 B.G.B.).
Staub, GeseK betr. die G. m. b. H. 9