128 Rechtsverhältnisse der Gesellschast und der Gesellschafter. A 16.
rungen wenigstens insoweit gepfändet werden können, als der geschuldete Gegenstand derPfändung unterworfen ist. Aus Rechte findet § 851 Abs. 2 entsprechende Anwendung857 Abs. 1 C.P.O.). Demnach können Rechte, die auf Grund eines vertragsmäßigenVerbots nicht veräußert werden können, insoweit, aber auch nur insoweit gepfändet werden,als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworsen ist. D. h. es können dieGewinn- und Ausschüttungsrcchte und etwaige sonstige Bezugsrechte (z. B. die Gegen-leistung fiir Verpflichtungen des Gesellschafters nach H 3 Abs. 2 des Gesetzes) gepfändetwerden, weil der geschuldete Gegenstand, Geld, der Pfändung unterliegt, nicht aber dieBerwaltungsrcchte. also nicht der gesamte Geschäftsanteil, wen» seine Veräußerung an dieZustimmung der Gesellschaft geknüpft ist. Mit Zustimmung der Gesellschaft steht natürlichder Pfändung nichts entgegen.')
«in» >5. An der Pfändbarkcit dieser vermögensrechtlichen Bezugsrechte würde es auch nichts
ändern, wenn der Gesellschaftsvertrag auch die Übertragung dieser Rechte an die Zu-stimmung der Gesellschaft knüpfen würde. Denn dann würde Z 851 Abs. 2 C.P.O. Platzgreife», und die Pfändung deshalb zulässig sein, weil der geschuldete Gegenstand (Geld) derPfändung unterworsen ist.
K
Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäfts-anteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis desÜbergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.
Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dein Veräußereroder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaft?-Verhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erworber gegen sichgelten lassen.
Für die zur Aeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigenLeistungen ist der Erwerber neben dem Vcräußcrer verhaftet.
»>»- Der vorliegende Paragraph behandelt die Wirkung der Veräußerung eines Geschäftsanteils
>"«»»». Verhältnis der Vcräußcrnngskontrahenten zur Gesellschaft. Prinzip ist hierbei, daß die
Veräußerung eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber erst dann wirksam ist, wenn die-selbe bei der Gesellschaft angemeldet ist.
I. Der vorliegende Paragraph greift nur Platz, wenn ein Geschäftsanteil veräußert ist.«um. l. 1. Gin Geschäftsanteil muß veräußert sein. Doch genügt auch hier (vergl. Anm. 4V zu § 15)die Veräußerung eines Teils eines Geschäftsanteiles. Das ist für die Frage desÜberganges der Verpflichtungen besonders wichtig (siehe Anm. 23d zu Z 17).
Dagegen greift der vorliegende Paragraph nicht Platz, wenn ein-zelne aus dem Geschäftsanteil fließende Vermögensansprüche abgetretenwerden, so der Anspruch aus Gewinnbezng, auf das Liquidationsguthaben, oder'Ansprüche, welche dem Gesellschafter als Gegenleistung für seine Leistungen nach Z 3Abs. 2 des Gesetzes zustehe». In diese» Fälle» greisen die allgemeinen Regeln für dasVerhältnis deS Ccssionars zur Gesellschast Platz: die Regeln von der Ccssion (vergl. § 407B.G.B.), für den Fall der Verbriefung dieser Rechte durch Indossament oder Inhaber-Papier die Vorschriften, vermöge deren der Schuldner nur an den legitimierten Präsen-tanten solcher Papiere zu leisten hat.
') Bemerkt mag hierbei werden, daß der K 857 Abs. 3 C.P.O. hierauf keinen Bezug hat,er bezieht sich lediglich auf den Nießbrauch und die beschränkten persönlichen Dienstbarkciten(ZH 1053. 10>.'2 B G.B ).