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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Exkurs zu 8 Ib.

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vorgekommen, daß ein Geschäftsanteil von 15MXX1 Mark Nennbetrag von dem Exekution»-gläubiger selbst in der Versteigerung siir IM Mark erworben wurde, und daß der Ersieherdann zu seinem Schaden erfahren hat, daß aus dem Geschäftsanteil die aus 8 21 fließendeVerpflichtung lag, für den Einlagerückstand eines anderen Gesellschafters in Höhe von120M Mark auszukommen. Der betreffende Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil versteigertwurde, war zwar kructr» exous^u», sein einziges VermögcnSobjekt war der eben ver-steigerte Geschäftsanteil, seine Verpflichtung aus 8 24 war daher gemäß diesem Paragraphenwiederum aus die anderen Gesellschafter verteilt worden; nun aber, da ein solventer Mannden Geschäftsanteil erworben, konnte jene Umlage rückgängig gemacht und der Vetragvon 12MO Mark von dem unglückliche» Erstcher eingezogen werde».

Auch Teile des Geschäftsanteils können gepfändet werden t darüber «nm».siehe Am». 26 zu 8 17).

2. Das alles ist auch dann nicht anders, wenn Anteilscheine ausgegeben «mn.».sind. Die Pfändung und die Versteigerung sehen die Beibringung dcS Anteilschein»

nicht voraus: vielmehr hat der Erstehcr aus Grund deS Zuschlage« diese Urkunde zufordern (88 402, 413 V.G.B.). Anders freilich, wenn nach dem Inhalt deS GcsellschastS-vertrages, was ja zulässig ist (vergl. Anm. 55 zu 8 15), die Abtretung an die Aushändigungdes Anteilscheins geknüpft ist. In diesem Falle ist die Übergabe des Scheines erforderlich,aber es gilt die Wegnahme des Anteilscheins durch den Gerichtsvollzieher als Übergabe.Das folgt aus der Analogie des § 831 C.P.O. in Verbindung mit 8 857 C.P.O. Da«Entsprechende gilt für die Versteigerung. Sie überträgt in diesem Falle den Geschäft»antcil erst durch Zuschlag und Übergabe des Anteilscheins an den Erstehcr.

3. Die Pfändung der aus dxr Mitgliedschaft fließenden Einzelrechtc aus«nm.i».Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben folgt selbständigen Regeln, wie dieVerpfändung dieser Rechte selbständigen Regeln folgt (oben Anm. 7), nämlich den Regel»

über die Pfändung von Forderungen. Es erfolgt deshalb die Pfändung und Überweisunggemäß 88 828ffg. C.P.O. Sind Dividcndcnschoinc auf Order ausgegeben, so erfolgt diePfändung der Forderung durch Pfändung des Papiers (§ 831 C.P.O.), alsdann erfolgtdie Überweisung gemäß § 835 C.P.O.: auch bei in blaneo girierten Papieren (RG. 35S. 77); die Verwertung durch Versteigerung findet hier nicht statt, es sei denn, daß wegenUnausfllhrbarkeit der Überweisung eine andere Art der Verwertung gemäsi 8 844 C.P.O.vom Gericht angeordnet ist. Die Pfändung und Zwangsvcrwertung von Dividendenscheinen auf den Inhaber erfolgt, wie die Pfändung körperlicher Sachen, nur mit derMaßgabe, daß, wenn sie einen Kurs- oder Marktpreis haben, der Verkauf aus freierHand durch den Gerichtsvollzieher zum Tageskurse erfolgt. Über die Pfändung solcherAnsprüche für den Fall, daß der Geschäftsanteil ohne Genehmigung der Gesellschaft nichtveräußert werden darf, siehe unten Anm. 15.

4. Kann ein Geschäftsanteil gepfändet werde», wenn der Gesellschaftsvertrag die Ver «nm.i«.äuficrung verbietet oder die Vcränsiernng an die Genehmigung der Gesellschaft knüpft?

Neukamp Anm. 6 meint, daß angesichts der Vorschrift der 88 187, 3ölt B.G.B., 88 85l,857 C.P O. dem vertragsmäßigen Veräußcrungsverbote jede dingliche Wirkung entzogensei (so auch Liebmann Anm. 8; Förtsch Anm. 13). Alle diese Schriftsteller haben aller-dings einen Ausspruch der Motive für sich. Doch ist dieser nicht richtig, allerdings auchvor der neuen Gesetzgebung getan. Unsere neuen Gesetze stellen jedenfalls das Prinzipauf, daß Forderungen und sonstige Rechte nur insoweit der Pfändung unterworfen sind,als sie übertragbar sind (88 851, 857 C.P.O.). Auch die auf Grund vertragsmäßigenBeräußerungsverbols nicht veräußcrlichcn Rechte sind davon nicht ausgenommen. Der8 851 Abs. 2 C.P.O. sagt nicht etwa, daß eine nach 8 B.G.B, nicht übertragbareForderung ohne Rücksicht aus das vertragsmäßige Übertragungsverbot der Psändung unterliegt, dann wäre allerdings dem vertragsmäßigen Veräußerungsverbot jede dingliche Wirkungversagt, sondern es wird im Prinzip das vertragsmäßige Veräußerungsverbot auchhierbei respektiert und bestimmt, daß die nach 8 8itS B.G.B, nicht übertragbaren Förde-