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Exkurs zu 8 15.
Anm. !».
Anm. IN.
die Pfändung des Geschäftsanteils erst bewirkt ist in dem Augenblicke, wo der Beschluß derGesellschaft und dem Schuldncrzugcstellt ist. — DiePfändung bewirkt, daß der Gesellschafter seinenAnteil nicht mehr anderweit zum Schaden des Pfandgläubigers veräußern kann? die Ver-äußerung ist gestattet, aber unbeschadet des Pfandrechts. Guter Glaube hilft dem Erwcrbcrnichts (vergl. Anm. 85 zu 8 15). Die Verwaltungsrechtc des Gesellschafters, das Stimmrecht,sind durch die Psändung nicht gehemmt (vergl. oben Anm. 4). Die vermögensrccht-lichen Leistungen darf die Gesellschaft an den Gesellschafter nicht mehr bewirken. —Was nun aber die weitere exckutivischc Verwertung des Geschäftsanteils betrifft, so kanndie Überweisung zur Einziehung (8 835 C.P.O.) hier nicht erfolgen, weil von einer„Einziehung" hier begrifflich nicht die Rede sein kann. Der Geschäftsanteil ist nur derInbegriff der Mitglicdsrechtc, in der Hauptsache werden dieselben nicht eingezogen, sondernausgeilbt. Die aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte auf Gewinn können wohl zurEinziehung überwiesen werden, nicht aber die Mitgliedschaft selbst, die Gesamtheit derMitglicdsrechtc. Auch die Überweisung an Zahlungsstatt zum Nennwerte (8 835 C.P.O.)ist hier begrifflich nicht gegeben. Denn unter dem Nennwert einer Forderung im Sinnedes 8 835 C.P.O. ist etwas ganz anderes zu verstehen, als der Nennbetrag des Geschäfts-anteils bedeutet. Der Nennwert ciiier Forderung ist derjenige Geldbetrag, welchen nachInhalt des betreffenden Fordcrungsrcchts der Gläubiger vom Schuldner zu fordern hat.Will sich, so meint 8 835 C.P.O., der Gläubiger durch die gepfändete Forderung ohneRücksicht ans ihren wirtschaftlich geringeren Wert, soweit der Nennbetrag der Forderungdas Gläubigerrccht deckt, für befriedigt erklären, so mag er diese Art der Überweisung wählen.Hier beim Geschäftsanteil bedeutet aber der Nennbetrag keineswegs eine Summe Geldes,die der Anteilberechtigte von der Gesellschaft zu fordern hat. Er ist, wie an andererStelle von uns ausgeführt ist (vergl. zu 8 14), nichts weiter, als eine Bezeichnung, dieder historischen Tatsache entlehnt ist, daß der erste Inhaber des Geschäftsanteils versprochenhat, ei» Objekt in diesem Wcrtbctragc in die Gesellschaft einzulegen! keineswegs benennter eine Summe Geldes, die die Gesellschaft an den Gesellschafter zu zahlen hätte. Es bleibtalso nur übrig eine andere Art der Verwertung auf Anordnung des Gerichts nach8 8-14 C.P.O., nämlich die Veräußerung. Die Zulässigkeit derselben ist im 8 857Abs. 5 C.P.O. für veräußerliche Rechte besonders vorgesehen. Vergl. auch R.G. vom1. Juli 1962 in der Deutschen Juristcnzeitung 7 S. 509.
Die Veräußerung erfolgt im Wege der Versteigerung. Zuständig sind die Gerichts-vollzieher ! die Notare sind — in Preußen wenigstens — nur zu freiwilligen Veräußerungen,nicht zu Versteigerungen im Wege der Zwangsvollstreckung zuständig. Durch den Zuschlagcrivirbt der Ersteher das Recht (8 817 Abs. 1 C.P.O.; 8 156 B.G.B.). Einer gericht-lichen oder notariellen Ccssion bedarf es nicht mehr, da diese nach 8 15 Abs. 3 des Gesetzesnur zur Veräußerung durch einen Gesellschafter nötig ist, hinsichtlich der Zwangs-versteigerung aber nur darüber gestritten wird, ob der Gerichtsvollzieher als Vertreter desGläubigers oder in amtlicher Eigenschaft der Vcrüußcrer ist, dagegen so viel feststeht, daßdcr Vollstreckungsschuldncr dcr Vcräußercr nicht ist. Der Gesellschaft gegenüber gilt der Erstehererst als Gesellschafter, wenn die Veräußerung unter Nachweis des Überganges angemeldetwar. Denn 8 16 bezieht sich auf jede Veräußerung, nicht bloß auf eine Abtretung durch denGesellschafter (Anm. 2 zu 8 18). Der Ersteher wird daher gut tun, sich den Nachweis deSÜberganges durch eine beglaubigte Abschrift des Versteigerungsprotokolls oder eine amtlicheBescheinigung deS Gerichtsvollziehers zu sichern.
Hervorzuheben ist als praktisch sehr wichtig, daß.der Ersteher auchin die Pflichten eintritt, welche auf dem Geschäftsanteil ruhen. Der 8 18bezicht sich in allen seinen Teilen auch auf diese Veräußerung (vergl. Anm. 2 zu 8 18)und der 8 16 Abs. 3 crgicbt deutlich, daß der Erwerber die Pflichten übernimmt. Dasist besonders wichtig, wenn noch rückständige Einlagcverpslichtungen oder vielleicht Umlage-Verpflichtungen gemäß 8 24 aus dem Geschäftsanteil ruhen. Diese gehen auf den Ersteherüber. Guter Glaube schützt ihn dabei nicht. Es ist daher Vorsicht beim Erstehen von inder Zwangsversteigerung ausgebotcnen Geschäftsanteilen geboten. Es ist in der Praxis