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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
125
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Exkurs zu 8 15.

teien ein anderes vereinbaren, z. B. daß der Psandgläubiger freihändig veräußern darf.

Die >ex eommissoria d. h die Vereinbarung, daß der Geschäftsanteil dem Psandgläubigerzufallen oder übertragen werde» soll, ist vor dem Eintritt der VerkausSbcrechtigung auchhier nicht zulässig (88 1277, 1245 Abs. 2, 1229 B.G.B. ). Verwaltungsrechte, z. «. dasStimmrecht, kann der Pfandgläubiger nicht ausüben (Motive S. 24). Diese stehen vielmehrden« Verpsänder nach wie vor zu, auch wenn die Ausübung den Wert des Rechts schmälert,selbst wenn darin der Untergang des Rechts liegt. Dagegen kann durch ein selbständigesRechtsgeschäft, das nicht eine gesellschaftliche VerwaltungShandlung. insbesondere nicht dieAusübung des Stimmrcchts ist, die Aushebung oder Abänderung der Rechte aus demGeschäftsanteil nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers ersolgen (8 127k B.G.B. ).

Nur muß natürlich die Gesellschaft von der Verpfändung wissen (88 1275, 467 B G,B.).

5. Alles das bezieht sich nur auf die Verpfändung selbst, nicht aus den obligatorische», ans Am». i>.Verpfändung gerichteten Vertrag, das puetin» »lo pl^nuruuil«. Dieses ist nach all-gemeinen Grundsähen auch formlos gültig und die Borschrift des 8 15 Abs. 4 ist daraus

nicht anwendbar, da 8 1274 B.G.B, nur bestimmt, daß die Bestellung des Pfand-rech t s an einem Rechte nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften erfolgt. Aus einemmündlich geschlossenen paetnm <Io pi^norancko kann hiernach aus die Bestellung des Pfandrechts ,

geklagt werden, und das rechtskräftige Urteil aus Bestellung des Pfandrechts erseht die Be-stellungserklärung. Aus Grund eines solchen Urteils kann der Gläubiger vor dem Notar dieBestellungserklärung acceptiercn und die Bestellung des Pfandrechts so pcrsckt machen.

Für die Praxis ist die Betonung dieser Seite der Sache auch noch aus einem Am», a.anderen Grunde wichtig. Erfolgt nämlich die Bestellung des Pfandrechts an einem Ge-schäftsanteil aus Unkenntnis nicht in der im 8 15 Abs. 3 vorgeschriebenen Form, so wirddoch regelmäßig in einem solchen Falle wenigstens ein imotnm cko pi»-nor»»ilo als vor-handen angenommen werden können. Dieses wäre dann gültig.

Zu bemerken ist übrigens, daß die Aufhebung der Verpfändung keinerForm bedarf.

6. Die für die Verpfändung des Geschäftsanteils geltendeForm bezicht sich«»»,. ?.auch auf die Verpfändung von Teilen von Geschäftsanteilen (siehe A»m. 46

zu 8 15, daß dieselbe zulässig ist, darüber siehe Am». 14 zu 8 1?), jedoch nicht auf dieVerpfändung von einzelnen vermögcnsrechtlichen Ansprüchen, welche aus der Mitgliedschaftfließen (Ansprüche aus Gewinn, Ausschüttungsguthaben zc.). (Vergl. hierüber Anm. 41,63,69zu § 15.) Die Verpfändung dieser Ansprüche folgt allgemeinen Regeln. Sie erfolgt so,wie Forderungen überhaupt verpfändet werden (also durch formlose Verpfändungserklärungunter Übergabe des Papiers, 88 1274, 1265 und 1266 B.G.B. ), wenn Dividendcnscheincauf Order ausgegeben sind, so kann die Verpfändung auch durch Indossament u»dÜbergabe des Papiers erfolgen (8 1292 B.G.B.) und bei Dividendenschcine» ans Inhabergenügt Einigung und Übergabe des Papiers (8 1293 B.G.B. ). Über die Verpfändungvon Orderpapieren und Jnhabcrpapiercn und ihre Wirkungen siehe weiter Staub H.G.B. Anm. k-13 und 6669 zu 8 W8.

II. Die Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile. Anm, «.

1. Sie erfolgt durch Pfändung, wie die Pfändung einer Forderung, d, h. durch Zustellungeines Pfändungsbeschlusses (88 857 Abs. 1, 829 C.P.O.). Es frägt sich aber, wem derBeschluß zuzustellen ist, damit die Pfändung wirksam werde. Bei Forderungsrechte» wirddie Pfändung wirksam durch Zustellung an den Drittschuldner. Das ist zwar analog ausandere Rechte anwendbar (8 857 Abf. 1 C.P.O.). Jedoch bestimmt 8 857 Abs. 2 C.P.O.,daß, wenn ein Drittschuldner nicht vorhanden ist, die Pfändung bewirkt wird durch dieZustellung des Beschlusses an den Schuldner. Der Geschäftsanteil einer Gesellschaft mitbeschränkter Hastung schließt in sich Rechte, hinsichtlich deren die Gesellschaft Drittfchuldnerinist (die vermögensrechtlichen Bezugsrechtc auf Gewinn, Ausschüttungsguthaben und ausVergütung für Leistungen gemäß 8 8 Abs. 2) und solche Rechte, hinsichtlich deren die Ge-sellschaft nicht wohl als Drittschuldnerin bezeichnet werden kann (die Verwaltungsrechtez. B. das Stimmrecht.) Aus dem Vorhandensein der Rechte der ersteren Art folgt, daß