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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Exkurs zu 8 1».

2. Aufl. S. 385 Ailm. 5 ausgeführt. Auch ist zu bemerken, daß die Tarisnummcr bei jederArt von Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungzur Anwendung komm», auch wen» die Veräußerung den Charakter eines Kaufes, Tausches ?c.hat, nicht bloß wenn der Übergang im Wege eines GcscllschaftsvcrlragcS stattfindet, obwohl dieTarisnumlner nur handelt vonGejellschastSverträgc», wenn sie betreffen" zc. Das Stcmpel-gesetz versteht eben in dieser Tarisnummer unter den Verträgen über den Übergang von Gesell-schastsrechten einenGesellschaftsvertrag, betreffend die Überlassung von Rechten" lvcrgl. HeinitzS. 469).

Erlmrs zu K >5.

Die verpftiilötlna und die ^fättdung von Geschäftsanteilen.

I. Die Verpfändung von Geschäftsanteilen.

Am», >. l. Ihre Zulässigkeit ist nicht zu bezweifeln, obwohl sie im Gesetz nicht erwähnt ist.

Die Verpfändung von Rechten ist im Allgemeinen insoweit zulässig, als die Abtretungzulässig ist (§ 1274 Abs. 2 B.G.B.). Daraus solgt auch, daß künftige Ge-schäftsanteile der Verpfändung zugänglich sind. Es kann an sich nicht bloßein pactui» ,Iv pienoramlo geschlossen werden, sondern die Verpfändung selbst mit derWirkung, daß im Augenblicke der Entstehung des Geschäftsanteils die Verpfändung inrechtliche Wirksamkeit tritt (vcrgl. oben Anm. 38 zu 8 15).

«l»m. ». 2. Sir erfolgt in derselbe» Form, wie die Abtretung, also in Form eines gerichtlichen oder. notariellen zweiseitigen Vertrages, abgeschlossen zwischen dem Vcrpfänder und dem

^ />? Psandnchmer siehe Anm. 42 zu § 15 ( O.L.G. Karlsruhe vom 11. Juli 1961bei Mugdan und Falkmann 3 S. 263). Das folgt ans § 1274 B.G.B, und wird von^ ^ lll mit Unrecht geleugnet. Dagegen wird von Mcrzbachcr Anm. 2 zu 8 15,

Licbmann Anm. 6 zu § 16, Parisius und Crügcr Anm. 1 zu § 16 mit Unrecht gefordert,daß auch die Anzeige an die Gesellschaft zu erfolgen habe. Dieses Erfordernis ist im8 1286 B.G.B, nur sür die Verpfändung von Forderungen ausgestellt. Der Geschäfts-anteil ist aber keine Forderung, sondern ein Mitgliedschaftsrccht, kraft dessen allerdingsauch Leistungen gefordert werden können. Auch wird man den 8 16 Abs. 1 des Gesetzeshier nicht anwenden können (vergl. zu 8 16). Die Gesellschaft ist genügend geschützt, dader Psandgläubiger vermöge der 88 1275, 467 B.G.B , jede Leistung, die nach der Ver-psändnng erfolgt, und jedes Rechtsgeschäft, welches nach der Verpfändung mit der Gesell-schaft seitens des VcrpsänderS vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen muß, wenn dieVerpfändung der Gesellschaft unbekannt ist. Hat die Gesellschaft Antcilsscheine aus-gegeben, so tritt dadurch eine Erschwerung der Form nicht ein. Die Verpfändung erfolgtauch in diesem Falle durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag, da auch zur Übertragungdes Rechts die Übergabe der Urkunde nicht erforderlich ist (8 1274 B.G.B.). Wenn freilichder Gesellschaftsvertrag die Übertragung an die Übergabe des Anteilscheins knüpft (Anm. 55 zu8 15), so ist auch die Verpfändung hiervon abhängig. In diesem Falle ist eine ohne Über-gabe des Anteilscheins geschehene Verpfändung unwirksam. Guter Glaube hilft nichts.«,»n. 3. 3. Knüpft der GescllschaftSvcrtrag die Übertragung an weitere Voraussetinngc», z. B. an dieZustimmung der Gesellschaft, so ist auch die Verpfändung davon abhängig. Denn soweitei» Recht nicht übertragbar ist, kann auch ein Pfandrecht an ihm nicht bestellt werden(8 1274 Abs. 2 B.G.B.: O.L.G. Karlsruhe vom 11. Juli 1961 bei Mugdan und Falk-mann 3 S. 2<>3). Dies gilt auch in dem Falle, wo die Übertragung an die Aushändigungdes Anteilscheins geknüpft ist (oben Anm. 2).

«im. «. 4. Dir Wirkung der Verpfändung ist, daß der Psandgläubiger die vermögensrechtlichenVorteile beziehen kann soweit nicht etwa die Ausgabe und Abtrennung der Dividcnden-sclieine entgegensteht 8 1275 B.G.B.) Seine Befriedigung durch Verwertung des Ge-schäftsanteils kann er suchen auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels nach den sürdie Zwangsvollstreckung gültigen Vorschriften (8 1277 B.G.B ). Doch können die Par-