Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Geiellichaster, sj 15.
anteil übernimmt. I» diesem Falle gilt das Gleiche, wie bei der AuScinandersttzungunter Socien. Es liegt keine Abtretung vor und eS bedarf daher nicht der Form desAbs. 3 und 4 und nicht der Genehmigung nach Abs. ->, (Die Frage ist allerdings nichtunzweifelhaft und in der Wissenschaft des B.G.B , noch wenig erörtert und geklärt. Siekehrt im B.G.B, bei der Frage wieder, ob in solche» Falle bei Grundstüiken Auslassungerforderlich ist. Liegt keine Veräußerung vor, so ist Auslassung nicht erforderlich. Gewöhnlichist man der Ansicht, daß 8 W der Grundbuchordnung von der Notwendigkeit der Auf-lassung ausgeht: vergl. Fuchs, Grundbuchrccht S. 2ll, 253.)
Anders aber, wenn sich die Erben so auseinandersetzen, das> sie sich in den Geschäfts-«nm.«,.anteil teilen, sei es zu ideellem, sei es zu realem Miteigentum. Dann ist die Abtretungerforderlich (vergl. über alles dies oben Anm. 35>.
2. Wenn ein Gesellschafter in Konkurs gerät, so liegt darin keine Veräußerung des Geschäfts-«»m.a,.antcils. Der Gemcinschuldncr bleibt ja Eigentümer, der Konkursverwalter erhält nur dieVerwaltung und Verfügung. Einer Abtretung bedarf es nicht. Der Konkurs eines "'«»Gesellschafters löst auch die Gesellschaft nicht auf, es sei denn, das, der Gesellschastsvertrag
dies vorschreibt. Die Rechte des Gesellschafters übt der Konkursverwalter aus/ ZurVeräußerung durch den Konkursverwalter bedarf es natürlich der Form der Abs. 3und 4 und der Genehmigung nach Abs. 5.
3. Wenn eine Gesellschaft sich auslöst, welche Mitglied der Gesellschaft mit beschränkter Anm »«.Haftung ist, so entstehen folgende Rechtsverhältnisse. Wenn eine offene Handclsgcsellschast
oder eine Kommanditgesellschaft oder eine bürgerliche Gesellschaft sich auslöst, so befindetsich die sich auflösende Gesellschaft in Liquidation. In diesem Zustand bleibt sieGesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wenn die Gesellschafter sichdahin auscinaudcrsetzcn, daß ei» Gesellschafter den Geschäftsanteil übernimmt (z. B. daßein Gesellschafter das ganze Geschäft mit Aktiven und Passive» übernimmt), so liegt darinkeine Abtretung des Geschäftsanteils, sondern ein Anwachsen der Rechte der anderenSocien an das Recht des übernehmenden Socius. Darin liegt keine Abtretung und esbedarf daher nicht der Form der Abs. 3 und 4 und nicht der Genehmigung nach Abs. 5. (Vergl.oben Anm. 3S.) Wie steht es mit den Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft? Gehendiese auf den Erwcrbcr über? Hierüber zu Z 16. Wenn eine Aktiengesellschaft sich auf-löst, so bleibt sie Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Hastung, von welcher sieeinen Geschäftsanteil besitzt. Wenn die Aktiengesellschaft aber ihren Aktionäre» die Geschäfts-anteile überläßt, so liegt darin eine Abtretung, und dazu gehört die Form der Abs. 3und 4 und die Genehmigung nach Abs. 5. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung sich auflöst, zu deren Vermögen Geschäftsanteile einer anderenGesellschaft mit beschränkter Hastung gehören. (Vergl. oben Anm. 35.) Wenn eineAktiengesellschaft sich mit einer anderen vereinigt, so liegt darin eine UniversalrcchtS-nachsolgc. Es bedarf weder einer Abtretung in der Form des Abs. 3 (der Fusionsvertragbedarf ja aus anderem Grunde der Form des Abs. 4), noch der Genehmigung des Abs. 5(vergl. oben Anm. 35).
Zusah 5. TaS RcchtSverhältniS nntcr den Abtrctungskontrahcnten richtet sich nach bürgcr-«nm.x,.lichem Rechte. Es kann von der verschiedensten Art sein (Kauf, Tausch, Schenkung, Austrag,
Kommission, Gesellschaft zc.) Hier können unmöglich die verschiedenen Rechtsverhältnisse er-örtert werden ^ ^ >» ^ /L?".
Zusah K/ Stempclsragcn. Nach dem Reichsstempclgcsctz ist die Übertragung nicht stempcl- «nm «.Vslichtig, weil es sich nicht um Aktien und nicht um eine Ware handelt. Wohl aber nach dempreußischen Stempelgesetzc. Es kommt die Tarisnumincr 25>I des preußischen Stempclgcsetzeszur Nnwendung, wonach die Gescllschaftsvcrträge, wenn sie betreffen die Überlassung der Rechtean dem Gescllschastsvermögcn seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderenGesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten, mit des Wertes der Gegenleistung oder,
wenn eine solche in der Urkunde nicht enthalten ist, des Werts der überlassenen Rechte zu ver-stempeln sind. Daß diese Tarifnnmmer auch bei der Beräußerung von Geschäftsanteilen einerGesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung gelangt, hat Heinitz, Stempelsteucrgesetz