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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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122 Rechtsverhältnisse der ltzescllschast und der Gesellschafter. Z 15.

«nm n. Znsatz .1. Keine Erwähnung hat in unsercin Gesetze gesunden die gesetzliche Üdcrlragungvon Geschäftsanteile». Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, das; diese auch bei Geschäfts-anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stattfindet (ZK 412, 413 B.G.B. ). Die Fällegesetzlichen Übergangs von Forderungen sind sehr zahlreich (vergl. z. B. ZK 2K8 Abs. 2, 426 Abs. 2,774 Abs. 1 B.G.B. ). Hervorzuheben ist, daß ein gesetzlicher Übergang von Geschäftsanteilen vonder Genehmigung der Gesellschaft dort abhängig ist, wo die freiwillige Abtretung nur mit dieserGenehmigung stattfinden kann (ZK 412, 413, 339 B.G.B. ). Doch kennt unser Gesetz eine Über-tragung der Geschäftsanteile kraft Gesetzes, die sich ohne die sonst erforderliche Genehmigungvollzieht (Z 22 Abs. 4). Ganz verschieden von allen diesen Fällen ist wiederum der Fall desZ 1331 Abs. 2 B.G.B., nach welchem anormalerweise der Ehemann, der in eigenemNamen, aber mit den Mitteln des eingebrachten Gutes der Ehefrau einenGeschäftsanteil erwirbt, ohne weiteres, d. h. ohne besondere Abtretung,dir Ehefrau zum Eigentümer des Geschäftsanteils macht. Dies tritt jedoch dannnicht ein, wenn nach dem GescllschastSvertrage die Gültigkeit der Übertragung an die Übergabedes Anteilscheines geknüpft ist.

«,»».?«. Zusatz 4. Welches ist die Rechtsfolge, wenn ein Gesellschafter stirbt oder in Konkurs gerät,»der eine Gesellschaft sich auslöst, welche Mitglied der Gesellschaft mit beschränkter Hastung ist?

1. Wenn ein Gesellschafter stirbt, so wird sein Erbe, gesetzlicher oder Tcstamentserbe, Gesell-schafter. Er ist berechtigt, aber auch verpflichtet, doch zunächst nur beschränkt, unbeschränktnur, wenn er die Rechtswohltat des Inventars verloren hat oder wenn er sich der Gesell-schaft gegenüber nicht mehr als Erbe, sondern als definitiver Gesellschafter geriert (vergl.hierüber zu Z 13 Abs. 2, wo die gleiche Frage für den Fall behandelt ist, daß mehrereErben vorhanden sind). Der Übergang durch Erbschaft kann allerdings im Gcsellschafts-vertrage ausgeschlossen oder an Bedingungen geknüpft werden (oben Anm. 13). Ist einGeschäftsanteil durch Bcrmächtnis vererbt, so erwirbt der Vcrmächtnisnchmer gegen denErben einen Anspruch aus Abtretung des Geschäftsanteils; diese Abtretung erfordert diegerichtliche oder notarielle Form des Abs. 3 (vergl. oben Anm. 7) und die Genehmigungder Gesellschaft, wenn eine solche im Gescllschastsvcrtrage erfordert ist, sowie die sonstigenBvrauSsctzungc» der Übcrtragbarkcit, welche der Gesellschaftsvertrag in Gemäßheit desAbs. 5 etwa aufstellt.

«nm.7». Kann die Genehmigung der Gesellschaft nicht beschafft werden, so liegt eine un-

mögliche Leistung vor (vergl. oben Anm. 52) und das Vermächtnis ist dann unwirksam(Z 2171 B.G.B ).

«>>m.»o. Fällt der Geschäftsanteil mehreren Erben zu, so greift Z 18 des Gesetzes Platz.

Hierüber und über das Verhältnis der Gesellschaft zu mehreren Erben siehe zu Z 18.Über ihr Verhältnis untcrcinandcr gilt Folgendes:

«»ni.si. Mehrere Erben werden Eigentümer zur gesamten Hand der einzelnen Nachlaß-

gegcnstände (Cosack Bürgerliches Recht II S. 73V). Über seine» Gcsamtanteil an derErbschaft kann jeder Miterbc verfügen und damit verfügt er auch über den zum Nachlaßetwa gehörigen Geschäftsanteil (Z 2V33 B.G.B.). Die gerichtliche oder notarielle Formist dazu schon nach Z 2V33 B.G.B, erforderlich und es erübrigt sich daher eine Erörterungder Frage, ob zu dieser Verfügung die Form unseres Abs. 3 erforderlich ist. Ist aber einesolche Verfügung über den gesamten Anteil an der Erbschaft, wenn dazu auch ein Geschäfts-anteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, an die Genehmigung der Gesell-schaft gebunden, wenn der Gcsellschaftsvertrag eine solche erfordert? Wir bejahen dies.Denn wenn die Gesellschaft zwar nicht die Vererblichkeit, wohl aber die Übertragung desGeschäftsanteils unter Lebenden beschränkt hat, so braucht sie sich nicht gefallen zu lassen,daß ohne ihre Genehmigung ein ererbter Geschäftsanteil im Wege einer Veräußerung voneinem Erben ans eine fremde Person übertragen wird. Die durch die Vererbung selbstgeschaffene Rechtslage muß sie sich dann gefallen lassen, weitere Veränderungen der Rechts-lage durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dagegen nicht. Was die Auseinandersetzungunter den Erben anlangt, so liegt ein bloßes Anwachsen und daher keine Abtretung vor,wenn die Erben sich derart auseinandersetzen, daß einer von ihnen den ererbten Geschäfts-