Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. st l>>.
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Die Wirkung solcher Legitimalionsübertragung nach außen ist, daß der Tucceffor legitimiertist. die Gescllschastsrcchtc auszuüben. Die Gesellschaft kann nicht einwende», das, der EigcntumS-übertragungswille nicht vorliegt. Wohl aber kann sie hier, wie immer bei derartigen Verhält-nissen, einwenden, daß auch der Cedcnt das betreffende Recht nicht geltend machen dürfe. Dennes erreichen die Wirkungen der Legitimationsübcrtragung in dem Wesen dieses Rechtsgeschäftsihre Grenzen. Das Wesen dieses Rechtsgeschäfts besteht aber darin, daß der Legitimation»-erwerber »ach außen legitimiert wird, die Rechte des Berechtigten auszuüben. Mithinkönnen die Rechte des LegitimationSerwcrbcrs nicht weiter gehen, als die dcS LcgitimalionSübcr-tragers. Es sind ja nur dessen Rechte, die er ausüben darf und ausüben soll. Da» wirdbesonders praktisch bei der Frage nach dem Umsang des Stimmrcchts des LegitimationSerwerberS.
Dieser darf nicht mitstimmen, wenn der Übertrager nicht mitstimmcn dürste, wenn eS sich z. B.um ein mit dem Übertrager abzuschließendes Rechtsgeschäft handelt. Stimmt der Cessivnardennoch, so verletzt er das Gesetz. Ganz gleichgültig ist dabei, ob der Legitimativnscrwcrbcr vonder Absicht des Ccdentcn, ein Stimmverbot zu umgehen, wußte oder nicht «vergl. hierüber StaubH.G.B. Anm. 1« zu Z 222 und Am». im Exkurse zu st 224s.
Auch jedem Dritten gegenüber ist der Cessivnar legitimiert, insbesondere zur Veräußern»», «um,?«.Daß der Dritte wußte, daß es sich bloß um eine Legitimationsüberlragung handelte, ändert darannichts. Denn die Legitimationsübcrtragung hat ja den Sinn, daß der Erwerber nach außenbefugt sein soll, alles zu tun, was der Veräußcrer dürste.
Wie aber steht es mit den Verpflichtungen, welche an den Erwerb des Geschäftsanteils «»m.?».geknüpft sind? Der Gesellschaft gegenüber entstehen durch die Anmeldung des Überganges derGesellschaft gewisse Verpflichtungen (vcrgl. oben Anm. <Z3). Diese entstehen zweifelsohneauch gegenüber dem bloßen Legitiniationscrwerber, wenn der Erwerb bei der Gesellschaft an-gemeldet worden ist. Muß die Gesellschaft diesen als Berechtigte» anerkennc», so kann sieihn auch als Verpflichteten betrachten. Zweifelhaft aber kann es sein, ob auch die anderenFolgen der Geschäftsanteilsvcränßcrung und deren Anmeldung, nämlich die Befreiung dcSVeräußerers von den weiterhin fällig werdenden Leistungen, im Falle der bloße» Legitimations-übertragung eintreten. Es scheint auf den ersten Augenblick etwas gewagt, anzunehmen,daß auch der Cedcnt in solchem Falle der Gesellschaft haftet. Doch folgt das aus denselbenErwägungen, aus welchen angenommen wird, daß der Legitiniationscrwerber das Recht nurin dem gleichen Umfange ausüben kann, wie es der Cedcnt ausüben dürste. Es ist das die Er-wägung, daß im Grunde genommen die bloße Lcgitimationsübertragung dem Gesetze nicht ent-spricht, daß nur kein Grund besteht, dieser Verkchrserscheinung aus theoretische» Erwägungendort entgegenzutreten, wo die Gesellschaft trotz der Übertragung in gleicher Lage bleibt, als wenndie Übertragung nicht geschehen wäre. Hier aber ist die Grenze der Anerkennung dieser RcchlS-erscheinung. Durch die Substitution eines anderen Verpflichteten würde die Gesellschaft in ihrerRechtsposition benachteiligt sein. Freilich muß sie sich diese Substitution durch eine ernste Ab-tretung gefallen lassen. Aber dann liegt ja eben eine wirkliche Ccssion, ein ernstes, mit Leistungenund Gegenleistungen verknüpftes Rechtsgeschäft vor, von welchem anzunehmen ist, daß es so leichterHand nicht getätigt werden wird. Dagegen würde es die Lage der Gesellschaft aus das Höchsteerschweren, wenn es gestattet wäre, durch eine Cession an einen Strohmann sich aller scrncrenVerpflichtungen gegen die Gesellschaft zu entledigen. Allerdings kann sich, wenn diese unsereAusführungen zutreffen, nunmehr die Gesellschaft sowohl an den Legitiniationscrwerber, als auch anden Übertrager halten' und hat statt eines Verpflichteten zwei. Doch ist daS eine Folge desgetätigten Scheinaktes. Wer Scheinakte tätigt, muß sich gefallen lassen, daß er hierdurch seineeigene Rechtslage kompliziert, während er nicht berechtigt ist, die Rechtslage anderer dadurch zuerschweren und zu komplizieren.
Die Rechtsverhältnisse nach innen, zwischen den beiden Kontrahenten der Legitimation^ «nm. 7».Übertragung, die Verpflichtung zur RückÜbertragung zc. richten sich nach dem zu Grunde liegendenVerhältnisse. Solche Übertragung kann die verschiedensten Ursachen und Zwecke haben iMondat,Pfandrecht ?c.). Liegt Mandat vor, so kann der Cedcnt im Konkurse des LegitimationSerwerberSden Geschäftsanteil vindicieren.