120 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 15.
Abtretung mit dem ursprüngliche» Gläubiger ausgcschlossen sei. Dies kann sie schondeshalb, weil der Cessionar diesen Einwand auch im Falle des Erwerbes unter Vorlegungder Urkunde sich nach 5s 405 B.G.B, dann cntgegeiihalten lassen muss, wenn der neueGläubiger bei der Abtretung den Sachvcrhalt kannte oder kennen mußte. Letzteres mußstets angenommen werden. Tcnn solche Vereinbarungen können ja nur im GcsellschastS-vertrage getroffen werden und da das Gesetz die Möglichkeit solcher Vereinbarungen vor-schreibt, sv ist cS Sache des Erwcrbers sich zu vergewissern, ob dem Erwerbe seiner Mit-gliedschaft Hindernisse im Gesellschaftsvertrage nicht entgegenstehen,«-"».in. Dagegen schadet es dem Erwcrber nichts, daß der Ccdent bereits
einen obligatorischen Vertrag abgeschlossen hatte, Inhalts dessen derEcdent sich einem Anderen gegenüber zur Abtretung des Geschäftsanteilsverpflichtet hatte. Die Abtretung selbst entscheidet. Ein dem Dritten gegenüberwirksames sim ml rvm giebt es nicht. Selbst dann nicht, wenn der Erwerber von deinpersönlichen Rechte des Tritten wußte. Doch kann unter Umständen dem wissendenErwerber gegenüber der 8 82« B.G.B. Platz greifen (vcrgl. Planck 2» zu § 828 B.G.B.;Oertmann in der Festgabe für Dcrnburg S. 61—00).
Ainn.,!». Zusah 1. Nur auf die Abtretung der Geschäftsauteile selbst bezicht sich der 8 15, nichtauch auf die Abtretung der einzelnen Ansprüche auf Gewinn oder Aiiseiiianderschungsguthabc».Diese könne» formlos abgetreten werden. Sie können ferner ohne Zustimmung der Gesellschaft auch dortabgetreten werden, wo der Gesellschaftsvertrag für die Abtretung des Geschäftsanteils eine solchefordert (Motive S. 24). Sie können auch selbständig, d. h. ohne den Geschäftsanteil abgetretenwerde». Der Geschäftsanteil und die einzelnen aus ihm hervorgehenden Bermögensansprüchckönne» daher verschiedene Berechtigte haben (vergl. oben Anm. 41).
An,».»». Die Gewinnbezugsrechtc könne» zum Zwecke rechtlicher und selbständiger Übertragung auchverbrieft werden, nicht bloß durch einfache Schuldscheine, sondern auch durch Dividcndenscheineauf Order oder auf den Inhaber (vcrgl. den Exkurs zu 8 14). Wie die Abtretung der einzelne»vermögenSrechtlichcn Ansprüche erfolgt, darüber siehe oben Anm. 41. Demgemäß sind die Gewinn-bezugSrechte und die Rechte aus das Ausschüttungsguthaben auch selbständig verpfändbar undpsändbar. Die Verpfändung und Pfändung folgt den gewöhnlichen Regeln über die Verpfändungund Pfändung von Forderungen, und zwar verschiedenen Regeln, je nachdem eine Verbriefungüberhaupt nicht vorliegt bezw. in gewöhnlichen Schuldscheinen, oder eine Verbriefung durchOrdrcpapier oder durch'Jnhaberpapier vorliegt (vergl. jedoch über die Verpfändung und Pfändungvon Dividendenscheinen auf Order oder auf Inhaber den Exkurs zu 8 14 und den Exkurs zu § 15.«nm.7» Ferner bezicht sich der 8 1" nur nuf Abtretung wirklicher Geschäftsanteile, d. h. von
Geschäftsanteilen, wie sie nach Eintragung der Gesellschaft bestehen. Vor der Eintragung derGesellschaft besteht der Geschäftsanteil nicht, mithin kann er auch nicht einfach abgetreten werden.Es kann in diesem Stadium möglicherweise der Gesellschaftsvcrtrag geändert werden durch Aus-scheiden des einen Gründers oder Eintritt eines anderen. Dies bedarf selbstverständlich der Form des8 2. Aber eine einfache Abtretung eines Geschäftsanteils ist das nicht. Wohl aber kaun schonvor der Eintragung der Geschäftsanteil in dem Sinne abgetreten werden, daß der Geschäfts-anteil mit seiner Entstehung als abgetreten gilt (Abtretung eines künftigen Geschäftsanteils).Aus diese Abtretung bezicht sich unser 8 15 ebenfalls (oben Anm. 88).
«»»>.?>. Zusah 2. Die bloße Legitimationsübertragung des Geschäftsanteils: Übertragungzur Ausübung der Rechte für Rechnung des Cedenten. Wie bei der Cession vonForderungen und bei der Übertragung von Aktienrechten, so ist auch hier anzunehmen, daß auchdie Abtretung eines Geschäftsanteils dazu benutzt werden kann, um den Cessionar nicht zumwirklichen Gesellschafter zu machen, sondern um ihn bloß nach außen als solchen zu legitimieren(für die Cession siehe R.G. 25 S. 267; Dcrnburg II S. 304: Rehbein B.G.B. S. 130; für dasAktienrecht R.G. 30 S. S1: 4V S. 80).
«nm.7». Voraussetzung auch solcher Übertragung ist selbstverständlich die Beobachtung der Formund die Jnnehaltung der weiteren Voraussetzungen, an welche im Gescllschastsvertrag die Über-tragung geknüpft ist. Denn wenn der Rechtsakt nach außen wie ein wirklicher Übertragungsaktwirken soll, so muß er auch dessen Voraussetzungen entspreche».