Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 11g
könnte ein Gläubiger der Gesellschaft diese Rechte gegen den Cessionar pfänden, erstvon da ab könnte der Konkursverwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft sie zurKonkursmasse ziehen. Würde die Gesellschaft vor der Anmeldung in Konkurs geraten,so müßte sie sich mit ihren Rechten gegen den vielleicht unvermögenden Cedentenbegnügen. Ein Recht ans Anmeldung der Abtretung hat sie nicht.
Näheres hierüber zu ß 16.
3. In dem Falle, daß der Erwerber bereits einen Geschäftsanteil besaß,Anm.«t.behalten sein früherer und sein hinznerworbener Geschäftsanteil ihreSelbständigkeit. Dies ist im Abs. 2 unseres Paragraphen ausgesprochen. DerErwerber besitzt dann zwei Mitgliedschaften, wie wenn ein Aktionär zwei Aktien besitzt.
Die beiden Geschäftsanteile fließen nicht in einen zusammen. Er kann daher einen derbeiden Geschäftsanteile selbständig veräußern, ohne daß es von Gesetzes wegen derGenehmigung der Gesellschaft bedürfte, § 17 Abs. 1 greift hierauf nicht Platz. Bestehen aufdem einen Geschäftsanteil Rückstände, so kann ihm wegen derselben nur der betreffendeGeschäftsanteil kaduziert werden. Wegen der Ausfälle auf einen der solcher Gestalt ineiner Hand vereinigten Geschäftsanteile können nur die Rechtsvorgänger des betreffendenAnteils belangt werden :c. Alles dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Gesellschaftereinen Teil seines Geschäftsanteils veräußert und denselben wieder zurück-erwirbt, oder wenn ein Gesellschafter, der alle seine Anteile veräußert hat, dieselben sämtlichzurückerwirbt. Durch den Rückerwerb fließt der abgetretene Teil nicht mit den übrigen Teilendes Geschäftsanteils wieder zusammen. Denn die zulässigerweise erfolgte Teilveräußerunggemäß Z 17 des Gesetzes macht den veräußerten Teil des Geschäftsanteils zu einemselbständigen Geschäftsanteil. (Vergl. Anm. 21 zu ß 17). — Zu bemerken ist, daß derGesellschaftsvertrag anordnen kann, kein Gesellschafter dürfe zu seinem Geschäftsanteil einenzweiten hinzu erwerben. Solcher Bestimmung begegnet man in den Statuten nicht selten,weil oft Wert gelegt wird ans eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Gesellschaft.
4. Der Cessionar erwirbt den Geschäftsanteil nur, wenn der CedentAnm.vs.Eigentümer desselben war und mit denjenigen Mängeln, mit welchen er behaftet
war. Guter Glaube hilft dem Erwerber nichts. Der Z 932 B.G.B, und der § 366 H.G.B,greifen nicht Platz, weil nicht eine bewegliche Sache Gegenstand der Veräußerung ist.War der Veräußerer nicht mehr Inhaber des Geschäftsanteils, hatte er ihn bereitsanderweit veräußert, war er ihm kaduziert, hatte er ihn zu Unrecht erworben, vielleichtauf Grund eines ungültigen Kaduzierungsverfahrens, war der Geschäftsanteil verpfändetoder gepfändet, und alles dies dem Cessionar unbekannt, so nützt diesem sein guter Glaubenichts. Desgleichen, wenn die Cession an die Genehmigung der Gesellschaft gebundenoder an sonstige Boraussetzungen geknüpft war.
Alles das gilt auch dann, wenn über den Geschäftsanteil ein Anteil-Anm.«s.schein ausgegeben war. Insbesondere findet § 465 B.G.B, hier keine Anwendung.
Nach diesem Paragraphen kann, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellthat, und die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, der Schuldner sichnicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nurzum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichenGläubiger ausgeschlossen sei. Zwar findet diese Vorschrift gemäß Z 413 B.G.B, auch aufandere Rechte entsprechende Anwendung, doch nur, soweit nicht das Gesetz ein anderesvorschreibt. Hier aber folgt aus dem Spezialrecht unseres Gesetzes die Unanwendbarkcitdes Z 465 B.G.B. Die Gesellschaft kann selbstverständlich einwenden, sie habe den Anteil-schein nur zum Schein ausgestellt, wenn dies — allerdings ein ganz besonderer Fall —wirklich der Fall wäre. Denn aus ihren öffentlich rechtlichen fundamentalen Bestimmungenfolgt, daß ein Geschäftsanteil nur auf ganz bestimmte Weise, durch Gründung oderKapitalscrhöhung, entstehen kann, nicht durch Ausstellung von Anteilscheinen zum Schein.Sie mag in solchem Falle schadenersatzpflichtig sein, aber ein wahres Mitgliedschaftsrechtkann auf diese Weise nicht zur Entstehung gelangen. Desgleichen kann sie aus Gründenöffentlichen Rechts auch dem gutgläubigen Inhaber des Anteilscheines einwenden, daß die