Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. A 21.
und sowohl der Gesellschafter als auch die Gesellschaft können diese Ungültigkeit geltendmachen (vcrgl. R.G. 9 S. 42). TaS Verfahren muß von neuem beginnen, wen» auchnur ein Teil desselben fehlerhaft war.
Ist aus Grund des ungehörigen Kaduzierungsverfahrens der Geschäftsanteil gemäßjj 23 veräußert, so ist auch die Veräußerung ungültig. Zwar nehmen die Kommentare(vergl. Birkenbihl Anm. 3: Merzbacher Anm. 9; Licbmann Anm. 2: Parisius und CrügerAnm. 5; Neukamp Anm. 8) an, daß der gutgläubige Erwerbcr geschützt sei. Doch trifftdies nicht zu. Sie beziehen sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts Band 27 S. 54.Allein diese für das Aktienrecht ergangene Entscheidung ist einmal in der Literatur bekämpftworden (vergl. Staub H.G.B. Anm. 5 zu 8 219), jedenfalls aber ist sie nur für das Aktien-recht ergangen und aus spezifisch aktienrechtlichc Gesichtspunkte gestützt. Das Reichsgerichtstützt seine Ansicht daraus, daß nach den Vorschriften über den Schutz gutgläubigen Er-werbes der gutgläubige Erwerbcr der aus Grund des Kaduzierungsvcrfahrens ausgegebenenneuen Aktie in seinem Rechte geschützt werden müsse, dem zu Unrecht ausgeschlossenenAktionär könnte nur mit einer Klage auf Schadensersatz geholfen werden. Derartige Vor-schriften über gutgläubigen Erwerb sind aber hier nicht in Rede. Die betreffenden Vor-schriften M 932ssg. B.G.B.. 8 222 H.G.B.. Art. 74 W.O.; 366 H.G.B.! 365 Abs. 1H.G.B.) betreffen nur den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, Inhaber- undindossabelcn NamcnSpapiercn, während bei denjenigen Rechten, welche nur durch Cessionübertragbar sind, der gutgläubige Erwerbcr nicht geschützt ist (§8 404, 413 B.G.B. ; vergl.Anm. 65 zu 8 45 unicres Gesetzes). Der gutgläubige Erwerbcr eines Geschäftsanteils,den die Gesellschaft anf Grund eines ordnungswidrigen Kaduzicrungsvcrsahrens veräußerthat, hat also ein unlliim erworben, und sein guter Glaube schützt ihn nicht. Auch wennder Erwerbcr seinerseits den Geschäftsanteil wieder weiterveräußert hat, ist der neue Er-werbcr nicht geschützt. Die Gründe sind die gleichen. Dem gutgläubigen ErWerber haftetsein Rechlsvorgänger, demjenigen, der von der Gesellschaft den Geschäftsanteil erworbenhat, diese gemäß 8 437 B.G.B, oder nach den Rechtsregcln des sonst zwischen den Kon-trahenten vorliegenden Rechtsverhältnisses.
«»m.5.>. Ein besonderes Rechtsmittel gegen das Kaduzierungsverfahrcn,
gegen die Androhung und Verfallserklärung ist im Gesetze nicht gegeben. Aus allgemeinenRechtsgrundjätzcn aber folgt, daß der Gesellschafter eine Klage auf Anerkennung seinerfortdauernden Mitgliedschaft hat, und zwar sowohl gegen die Gesellschaft (R.G. vom18. Dez. 19(11 im Recht 1902 S. 78), als auch gegen den Erwerbcr. Auch schon während- des Schwedens des Kaduzicrungsvcrsahrens wird man ihm Klage und einstweilige Vcr-" fügung zu seinem Schutze gewähren müssen, letztere zur Abwendung der Schwierigkeiten,welche ihm durch die Veräußerung erwachsen. Denn prima kaeie erscheint ein solcherErwerbcr legitimiert, und zur Beseitigung dieser Urima kaeio-Legitimation wird man dieeinstweilige Verfügung nicht versage» können.
«»m.3o. III. «Abs. 3.) Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt für den Ausfall an den Rückständen undan den später fällig werdende» Raten verhaftet. Das was nachträglich fällig wird, sollteeigentlich, da er ausgeschlossen ist, von ihm nicht mehr gefordert werden können. Er wirdja auch seiner sonstigen später fälligen Verpflichtungen lcdig (vcrgl. Anm. 24). Umgekehrtsollte er für das was vor der Kaduziernng fällig war, eigentlich ohne weiteres haften, daer ja auch für andere rückständige Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 3 haftet (vergl.Anm. 241. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlage aber treten diese Rechts-folgen nicht in voller Reinheit ein. Zwar eine Prinzipale Zahlungspflicht für die Einlage-Verpflichtungen findet überhaupt nicht statt. Er kann nicht etwa nach der Kaduzierung einfachaus den Rückstand verklagt werden, oder aus das, was später fällig wird. Vielmehr haftet er nurwegen des Ausfalles an den rückständigen und später eingeforderten Beträgen. Der Ausfallsetzt voraus, daß der Regreß gegen seine etwaigen Rechtsvorgänger gemäß 8 22 fruchtlos gewesenist, und auch der Verkauf der Stammeinlagc gemäß 8 23 zur vollen Deckung nicht geführt hat.Die Kosten der Versteigerung gehen ab und erhöhen den Ausfall. Unzutreffend ist es, wennFörtsch Anm. 7 der Gesellschaft ohne weiteres die Ansprüche wegen des Rückstandes und der