Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, i> >>2, 15,7
später fällig werdenden Beträge gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter giebt. Da» ist schondeshalb nicht richtig, weil sich die vorliegende Borschrist an die analoge akticnrechtlichcanschlicht (Motive S. 27), die letztere aber niemals in dieser Weise ausgtlegt morden ist(vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 8 zu ß 219). Ist vielmehr der Bcrkaus gemäß ij 28 nicht er-folgt, ist ein solcher Verlaus bisher unterblieben oder ohne Zustimmung des ausgeschlossenenGesellschafters aus privatem Wege erfolgt, so gilt zwar in letzterem Falle der Verkauf inAnsehung der beiden BcräußcrungSkonlrahcntcn, aber es fehlt in jedem der gedachten Fälledie Borbedingung für den Regreß nach § 21 Abs. 3. Nur dann, wenn die Deckungdes Ausfalls an Rückstände» durch eine» nach ts 23 erfolgenden Verkauf als aussichtslosbetrachtet werden muß, entsteht die Aussallshastung ohne Verkauf. Vcrgl. Anm. 3 zu j§ 21.
Wegen dieser Haftung s. noch Anm. 11 zu Z 23. Dieser HaslungSanspruch ist insofern einGesellschaftsanspruch, als der Rcchtsgrund die Geselljchastercigenschaft ist, er kann daher imGerichtsstände des § 22 C.P.O. eingeklagt werden. Er nnlerliegt der ordentlichen Verjährung,im Konkurse des Gesellschafters ist er als Konkurssordcruug anzumelden. War die Kaduzicruugbeim Beginn des Konkurses der Gesellschaft noch nicht erfolgt, so kann der Konkursverwalterimmer noch das Verfahren betreiben.
Die hier vorgesehene Haftung darf nicht durch Vertrag erlasse» werden. Gleichwohl «nm.si.vereinbarte Erlaßvcrträge sind ungültig (g 25). Wohl aber ist Stundung der AuSfallsordcrungzulässig. Denn § 19 greift hier nicht Platz. Ans dem gleichen Grunde ist Aufrechnung undRetcntion zulässig. Denn diese Rechtsakte stellen keine Befreiung dar und nur diese verbietet ff 25>.— Die Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche aus dieser Hastung ist zulässig(vcrgl. Anm. 15a zu § 19).
Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betragesder Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Ge-sellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet.
Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessenRechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegenteilsanzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Alonatsgeleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechts-Vorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist vonfünf Iahren auf die Stammcinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt.Die Frist beginnt mit dein Tage, an welchem der Übergang des Geschäfts-anteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist.
Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betragesden Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Der vorliegende Paragraph regelt die Rechtsfolgen der Kaduzicrungscrklärung auf das «in-Verhältnis der GcscUschaft zu den Rcchtsvorgängcr» des ausgeschlossenen Gesellschafters. Die "Käduzierung eines Geschäftsanteils ebnet den Weg zu dem Regresse wegen des Aussalls gegendie Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters.
I. Voraussetzung ist, daß ein Gesellschafter wegen nicht gezahlter Geldeinlagen seines Geschäfte «nm. >.antcils für verlustig erklärt worden ist. Es muß also der Fall des H 21 eingetreten sein.Und es muß, wie hinzugefügt werden muß, die Käduzierung mit Recht erfolgtsein. War sie zu Unrecht erfolgt, so kann der Regreß gegen die Rechtsvorgänger des zuUnrecht ausgeschlossenen Gesellschafters nicht genommen werden. Geschieht es dennoch, sohat der in Anspruch genommene Rechtsvorgänger den Einwand, daß die Kaduzierungs-erklärung zu Unrecht erfolgt ist, und in dem Falle, wo die Ansprüche gegen den Rechts-Vorgänger sich durch die Kaduzierungserklärung verringern (vergl. unten Anm. 5), kann