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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 22.
auch die Gesellschaft selbst die Rcchtswidrigkeit der Kaduzierungscrklärung geltend machen.Ruch der ausgeschlossene Gesellschafter kann natürlich die Unrechimäßigkeit der Kaduzierungs-crklärung geltend machen, was bei dem vorliegenden Paragraphen insofern von praktischerBedeutung ist, als in diesem Falle die Zahlung der Rückstände durch einen Rechtsvorgängcrden tlbergang des Geschäftsanteils aus diesen nicht zur Folge hat. Doch können wir FörtschAnm. 6 nicht zustimme», wenn er meint, in solchem Falle bedürfe es zur Beseitigung desrechtswidrigen Zustandes der Klage des Ausgeschlossenen. Der Ausgeschlossene ist vielmehrnur zur Klage berechtigt. Doch ist die Klage eine Feststellungsklagc, nicht eine An-fechtungsklage. Dringt der Ausgeschlossene durch, so bleibt dem zahlenden Gesellschafternur das Rückforderungsrecht gegen die Gesellschaft.
Am», e. II. Dir Folge ist die Rrgrcsthaftung der Rcchtsvorgäiigcr, wie sie in dc» Absähen 1—3 desvorliegenden Paragraphen geordnet ist.
l. Wer ist regreßpflichtig? Jeder Rechtsvorgängcr des Ausgeschlossenen, der vor der Kadu-zierungScrklärung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter zu betrachten war. DasGesetz drückt sich dahin aus, daß jeder „bei der Gesellschaft angemeldete" Rechts-vorgänger regreßpflichtig sei. Es geht dabei von der irrigen Vorstellung aus, als gelteausnahmslos nur derjenige Anleilscrwcrbcr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter,dessen Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall,wie H 16 Abs. 1 crgiebl. Vielmehr ist, um der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafterzu gelte», eine Anmeldung bei der Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn es sich umSingularsuccession in die Rechte eines Gesellschafters handelt, also nicht in dem Falle derUniversalsucccssion (Erbschaft u. s. w.) und nicht in dem Falle der Veräußerung durch dieGesellschaft (vcrgl. Am». 2 zu Z 16). Wenn solche Anteilserwerber ihren Geschäftsanteilveräußern und der Rechtsnachfolger ausgeschlossen wird, so sind sie als Rechtsvorgängerim Sinne des vorliegenden Paragraphen, gerade so als wenn sie angemeldet wordenwären, zu betrachte», und unterliegen der Rcgreßhaftung unseres Paragraphen (gleicherAnsicht Rcukamp Anm. 1).
«nm. s. Solche Zwischcnbesitzer dagegen, welche durch eine Veräußerung im Sinne des
H 16 Abs. 1 den Geschäftsanteil erworben hatten, welche also der Gesellschaft gegenübernur durch die Anmeldung als Gesellschafter gegolten hätten, aber als Gesellschafter nichtangemeldet wurden, unterliegen, wenn ihr Rechtsnachfolger ausgeschlossen wird, der Regreß-Haftung des vorliegenden Paragraphen nicht. (Daß sie auch nicht nach Z 16 Abs. 3 haften,ist bereits in Anm. 6 u.!) zu Z 16 auseinandergesetzt.)
«nm. «. 2. Die Art der Rcgrcsihaftung. Sie ist hinsichtlich des unmittelbaren Rechts«Vorgängers des ausgeschlossenen Gesellschafters eine unmittelbare, hin-sichtlich der früheren Rechtsvorgängcr eine subsidiäre.a) Daß die Rcgreßhaftung des unmittelbaren Rechtsvorgängers eineunmittelbare ist, ist im Gesetze nicht ausdrücklich hervorgehoben, crgicbt sich aberaus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. Denn beschränkt ist in Abs. 2eben nur die Haftung der früheren Rechtsvorgängcr, die des unmittelbaren Rcchts-vorgängcrs unterliegt einer solchen Beschränkung nicht. Soweit es sich um diejenigenBeträge handelt, die schon zu der Zeit rückständig waren, als der unmittelbare Rechts-vorgängcr der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter galt, folgt übrigens die Haftungauch aus § 16 Abs. 3. Insoweit ist sie hier wiederholt. Die Hastung beruht indiesem Falle sowohl auf Z 16 Abs. 3, als auf Z 22 Abf. 1, nur daß, wenn derRechtsnachfolger auSgcschlosscn worden ist, der Rechtsvorgängcr das Recht auf denGeschäftsanteil gegen Zahlung aller Rückstände hat (8 22 Abs. 4). Soweit es sichaber um später fällig gewordene Beträge handelt, beruht die Haftung des unmittel-baren RcchtSvorgängcrs nicht auf H 16 Abs. 3, sondern lediglich auf Z 22 Abs. 1. Sieist daher von der Voraussetzung abhängig, von welcher Z 22 Abs. 1 die Rcgreßhaftungder Rechtsvorgängcr übcrbaupt abhängig macht, nämlich von dem rechtmäßigen Aus-schluß des Rechtsnachfolgers wegen verzögerter Einzahlung.
«nm. dl Die früheren Rechtsvorgängcr des ausgeschlossenen Gesellschafters