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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
159
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und dcr Gesellschafter. 8 --!>

hasten nur subsidiär. Ihre Regrcsthaftung ist nicht blos, van dein rechlmästige»Ausschlust ihres letzten Rechtsnachfolgers abhängig, sonder» von der weiteren Voraus-setzung, dast von ihren übrigen Rechtsnachfolgern die Zahlung nicht zu erlangen ist.

Hierin liegt unter Umständen eine Milderung ihrer bisher bestandenen Hastung. Den» fürBeträge, welche zu ihrer Gesellschastcrzeit rückständig waren, haften sie nach ff 1«! Abs. 3kumulativ neben dem zeitigen Gesellschafter, nicht subsidiär d. h. für den Fall, dast derBetrag von ihren Rechtsnachfolgern nicht zu erlangen ist. Diese cinsachc kumulativeHastung wird im Falle des Ausschlusses des mittelbaren Rechlsiiachsolgers gemildert,indem sie sich in eine subsidiäre verwandelt nach Mahgabe der Absätze 2 und 3.

Für solche Geldeinlagen dagegen, welche zur Zeit ihrer Gcscllschastercigcnschaft «nm. a.nicht rückständig waren, entsteht zufolge unseres Paragraphen durch den Ausschlustdes Rechtsnachfolgers die hier etablierte subsidiäre Haftung.

Die Subsidiarität dcr Haftung kommt wie folgt zur Geltung:«»»,. 7.Nachdem dcr zeitige Gesellschafter ausgeschlossen ist, hastet zunächst der erste Burma »»

(vergl. oben Anm. 4). Dessen Bormann hastet nur, wenn dcr erste Borman» nichtbezahlen kann, und so fort bis zu dem, der den Geschäftsanteil bei der Gründung oderder Kapitalserhöhung von dcr Gesellschaft übernommen hat. Dabei sind aber nurdiejenigen Bormänncr gemeint, welche dcr Gesellschaft gegenüber als Gesellschaftergegolten haben (oben Am». 2).

Der Beweis dcr Zahlungsunfähigkeit kann hierbei von dcr Gesellschaft «nm. «.auf jede beliebige Weise geführt werde». Klage und Zwangsvollstreckung sind dazunicht nötig. Der Beweis gilt sogar dann schon als geführt, wenn die Gesellschaft denbetreffenden Zwischcngescllschaster zur Zahlung aufgefordert, den Rechtsvorgängcr hiervonbenachrichtigt und Zahlung gleichwohl innerhalb eines Mvnats nach dcr letzten dieserbeiden Erklärungen nicht erhalten hat. Besondere Formen für diese Aufforderung undfür diese Benachrichtigung sind nicht vorgeschrieben und es ist mehr als bedenklich,wenn Ncukamp Anm. 2 die Form des H 21 analog anwendet und daher Einschrcib-sendung verlangt. Mündliche Aufforderungen werden daher auch genügen, wenn sieauch nicht zu empfehlen sind. Öffentliche Aufforderungen genügen nicht, denn dieAufforderung ist jedenfalls eine empsangsbedürftige Willenserklärung. Doch hilftbei Personen mit unbekannter Adresse der H 132 B.G.B, auch hier aus (öffentlicheZustellung). Führt die Gesellschaft den Beweis dcr Zahlungsunfähigkeit anderweit, sobraucht sie die Aufforderung und Benachrichtigung nicht zu erlassen, sondern kannsofort den Rechtsvorgängcr in Anspruch nehmen. Führt sie den Beweis aber nicht ander-weit, so must sie sich den Gegenbeweis gefallen lassen, dast dcr Nachmann zahlungsfähig ist.

Der Sprungregreh ist hiernach nicht gerade ausgeschlossen, jedoch abhängig«»m. o.von dem Nachweise, dast die Nachmänncr zahlungsunfähig sind.

3. Dcr llmsang dcr Haftung. Die Regrcsthaftung erstreckt sich aus denvon dem ans-«»>,».geschlossenen Gesellschafter nicht gezahlten Betrag der Stainmcinlagc", also einmal lediglichauf die Beträge, welche auf die Stammcinlage geschuldet waren, nicht aus die Zinsen,nicht auf Bertragsstrascn wegen verzögerter Einzahlung, nicht aus das etwa erforderteAgio, nicht auf die sonstigen Verpflichtungen auf Grund des 8 3 Abs. 2.

Auch die aus die Stammeinlagen schuldigen Beträge sind nur insoweit Gegenstand «»m ir.der Regrcsthaftung, als ihre Zahlung von dem ausgeschlossenen Gesellschafter trotz Fälligkeitverzögert wurde. Das versteht man unter dem von dem ausgeschlossenen Gesellschafternicht gezahlten Betrage der Stammeinlage (Birkenbihl Anm. 2; vergl. auch H 221» H.G.B. :

soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingesordcrtcn Betrag nicht zahlt, ist dafürdcr Gesellschaft dcr letzte und jeder frühere Rcchtsvorgänger verhastet"). Hinsichtlich der-jenigen Beträge, welche rückständig waren zur Zeit dcr Gesellschastereigcnschast des regrest-pflichtig gemachten Rcchtsvorgängers, liegt darin eine Milderung seiner Hastung (vergl.oben Anm. 5). Wegen derjenigen Beträge, welche nach Verlust seiner Gescllschastereigenschasterst fällig wurden, ist dcr Regrehhaftung des Rechtsvorgängers ein Ziel gesetzt im Abs. 3:Die Hastpflicht des Rcchtsvorgängers ist beschränkt aus die innerhalb der Frist von