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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 22.
5 Jahren auf die Stammeinlagen eingesorderten Einzahlungen. Fälligkeit allein entscheidetnicht; war daher ein Betrag innerhalb der 5 Jahre »ach dem Gesellschastsvertrage fällig,wird er aber erst später eingefordert, so hört die Hastung auf. Diese ö Jahre beginnenmit dem Tage, an welchem der Übergang des Geschäftsanteils aus den Rechtsnachfolgerordnungsmäsiig bei der Gesellschaft angemeldet worden ist. Ist ein Gesellschafter an-gemeldet gewesen, die von ihm bewirkte Veräujierung aber nicht, sondern erst eine spätereVeräußerung, so entscheidet der Tag der letzteren Anmeldung. Hierdurch und weilZwischenbesitzer unter Umständen nicht hasten (vergl. Am». 6 u. 0 zu 8 16), können ganzeigentümliche Konstellationen vorkommen. Ncukamp Anm. 4 führt folgendes Beispiel an:Hat z. B. der ursprüngliche Gesellschafter .1 seinen Geschäftsanteil an ö, dieser ihn an L,t' an l> und I) an L wciterveräußert, und ist nur L als Erwerber bei der Gesellschaftangemcldct, so läuft die 5 jährige Frist des Abs. 6 für ^ erst von dem Tage ab, anwelchem die Anmeldung des 15 stattgefunden hat, während L, L! und l) überhaupt nichthastbar sind, weil sie als Erwerber nicht angemeldet waren. Es hat hiernach jeder Gesell-schafter, der seinen Anteil weitervcräußcrt, ei» weiteres erhebliches Interesse daran, daßdie Veräußerung angemeldet wird sin 8 16 Am». 4 ist bereits erwähnt, aus welchemandere» Grunde der Beränßercr ei» solches Interesse hat).
«„m.ui. Für die innerhalb dieser Frist eingeforderten Beträge haftet der Gesellschafter in
der ordentlichen Berjährungszeit von 30 Jahren. Kompensation gegen diese Forderung istzulässig. 8 16 greift hier nicht Play, sondern nur 8 25 (vergl. unten Anm. 20, auchwegen Stundung, Abtretung und Pfändung). Es ist keine Gesellschaftsfordcrung, sonder»eine AuSfallSsorderung gegen einen früheren Gesellschafter. Aber der Rechtsgrnnd des An-spruchs ist doch die Gcsellschaftereigenschast, daher ist der Gerichtsstand des 8 22 C.P.O. begründet«»m m. 4. Die Folge der Zahlung durch einen regreßpflichtig gemachte» Rcchtsvorgängcr ist nach Abs. 4:der RechtSvorgänger erwirbt durch Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteildes ausgeschlossenen Gesellschafters. Diese Rechtsfolge tritt mir durch Zahlung des vollständigenEinlagcrückstandcs ein: d. h. nur die zur Zeit gerade rückständige, den Gegenstand des gegen-wärtigen Regresses bildende Einzahlung braucht geleistet zu sein, diese aber vollständig,wobei jedoch jede Art von Erfüllung gilt (welches letztere sich aus Anm. 20 ergicbt).nl Dieser Übergang vollzieht sich ipso inre, selbst gegen den Willen desza hlendcn Rechtsvvrgängers, selbst wenn die Zahlung im Exekutionswege von ihmerzwungen wird. Auch gilt der Zahler als Gesellschafter, ohne daß es der Anmeldunggemäß 8 16 bedarf. Daß der Übergang ipso iurs eintritt, nimmt auch die Literaturan (vergl. darüber Parisius und Crüger Am». 5). Diese Folge ist allerdings etwashart. Man sollte meine», daß die Gesellschaft mehr nicht verlangen kann von ihremfrühere» Gesellschafter, als daß er seiner Hastpflicht genügt, und sie könnte ihn billigerWeise nicht wieder hineinziehen in eine Mitgliedschaft, der er einmal den Rückengekehrt hat, und die ihm weitere Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt. Aber,wie gesagt, der Wortlaut des Gesetzes läßt keine andere Deutung zu, und es bestehtkeine Möglichkeit, das Gesetz anders auszulegen, da auch die Begründung des Gesetzesergiebt, daß das, was der Wortlaut ergicbt, auch der Wille des Gesetzgebers war.Denn bei der Gcltcndmachung des Regresses aus 8 24 ist von der Anordnung einessolchen Übergangs als Rechtsfolge der Zahlung hauptsächlich deshalb Abstand genommenworden, weil dies für die Zukunft eine Prinzipale Verpflichtung zur Leistung derweiteren Einzahlungen begründen würde und dies hier, bei 8 24, zu weit ginge(Motive S. 26). DaS Gesetz gehl also davon aus, daß man von einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung, der man einmal beigetrelen ist, so lange nicht ohne seinenWillen loskommt, als bis alle Bareinzahlungen aus die Einlage vollständig gedecktsind. Selbst wenn man die Mitgliedschaft veräußert und die Rückstände bezahlt, sowird man gerade dadurch in die aufgegebene Mitgliedschaft wieder hineingezogen. —Diese gesetzliche RcchtSsolge setzt sich auch über sonstige Hindernisse hinweg, sie trittein. auch wenn die Übertragung an sonstige Voraussetzungen gemäß 8 15 Abs. 5 ge-bunden ist ^Genehmigung der Gesellschaft, Übertragung eines Anteilscheines u. s. w ).