Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, lj 23 1kl
d) Durch die Zahlung wird also der zahlende Rechtsvorgänger Gesell-«»»»,«,schaftcr. Aus ihn gehen dadurch die Rechte über, aber auch die Pflichten siir dieZukunft (vcrgl. Am». 26 zu is 21). DaS ist alles besonders hart dann, wenn Ver-pflichtungen aus H 3 Absah 2 bestehe».
Der zahlende Rechtsvorgänger wird Gesellschafter. Infolge dieser A«m.,».Vorschrift kann der zahlende RechtSvorgängcr unter Umständen dabei auch Gewinnmache». Wenn z. B. nur noch ei» kleiner Rückstand vorhanden ist, so erwirbt er jaden ganzen Geschäftsanteil und damit vielleicht für wenig Geld eine wertvolle Mit-gliedschaft. Er übernimmt aber durch den Erwerb des Geschäftsanteilsauch die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Verpflichtungen, sowohlzu den ferneren Kapitalsratcn, als zu den sonstigen Leistungen, die aus dem Geschäfts-anteil noch ruhen (siehe oben Anm. l3 u. 14.)
o) Auf den Erwerb des Geschäftsanteils gegen Zahlung dcS Rückstandes«»!».»«,hat der Gesellschafter auch ein Recht, falls nur die Voraussetzungen seinerHaftung vorhanden sind (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 22V).
>Z) Tritt der Erwerb ein, so wird der Erwerbcr Rechtsnachfolger der«»»».,?.Gesellschaft. Denn auf diese »vor der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesell-schafters durch die Käduzicrung übergegangen. Er war ja zu G » nsten derGesell -schaft verfallen (vcrgl. Anm. 2K zu Z 21). Die Rechts» orgän gc r des za hlc »denRechtsvorgängers werden dadurch von ihrer Regreßhastu ng frei, waswichtig wird, wenn späterhin eine neue Einlagcrale fällig »vird und der zahlende underwerbende Rechtsvorgänger oder dessen Rechtsnachfolger in Verzug gerät (vergl.
Staub H.G.B. Anm. 7 zu Z 22V).
e) Eine Anmeldung des Erwerbes bei der Gesellschast ist nicht notwendig.«»,»(Vergl. Anm. 2 zu § 16.) Die Rechtsfolgen des Erwerbes und der Mitgliedschafttreten auch ohne sie ein.
k) Der Erwerb findet nicht statt, wenn» die Käduzicrung zu Unrecht erfolgt war.«»m.w.Hierüber s. oben Anm. 1.
Zusah 1. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen sind zwingender Natur. Weder Anm en.durch den Gesellschastsvertrag, noch durch die Gescllschasterversaminlung, noch durch einen Verwaltungs-akt der Geschäftsführer können die Rechtsvorgänger von dieser Rcgreßhaftung befreit werden. DaSist nicht bloß für die Aktiengesellschaft in Z 221 H.G.B, ausgesprochen, wie Parisius und CrügcrAnm. 7 meinen, sondern auch in unserem Gesetze (H 25). Dagegen ist Stundung der hiernach geschuldeten Beträge nicht verboten. Desgleichen Kompensation und Rctcntio». Denn H 1!> greiftnicht Platz, sondern nur H 25, welcher nur eine Befreiung verbietet. — Endlich ssnd Abtretung,Verpfändung und Pfändung der hier gegebenen Regrcßansprüchc zulässig, da diese Akte ja sogarbei den Einlagcfordcrunge» der Gesellschafter zulässi sind (vcrgl. Anm. l5n zu H lil).
Zusah 2. Die Zahlung durch einen Rechtsvorgänger giebt diesem diejenigen Regreß-«»m ü,.rechte gegen seine Nachfolger, die aus dem betreffenden Rechtsverhältnisse entspringen, krastdessen die Übertragung erfolgt ist.
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Ist die Zahlung des rückständige», Betrages von Rechtsvorgängern nichtzu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil in, Ivegc öffentlicherVersteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mitZustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Der Verkauf des Geschäftsanteils als ultlma rat In. Will die Gesellschaft, nachdem eine 5^,Geldcinlagerate nicht gezahlt und der säumige Gesellschafter ausgeschlossen ist und nachdem von den leUung.etwaigen Rcchtsvorgängcrn des ausgeschlossenen Gesellschafters Bezahlung nicht zu erlangen ist, denausgeschlossenen Gesellschafter selbst gemäß 8 21 Abs. 3 für den Ausfall in Anspruch nehmen oder gegendie gegenwärtigen Gesellschafter gemäß Z 24 vorgehen, so bleibt ihr nichts übrig, als den Geschäfts-anteil selbst gemäß § 23 zu verkaufen (wenigstens regelmäßig; Ausnahme s. Anm. 3 zu g 24).
Etaub, Gesetz betr. die B. m. b. H. 11