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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
162
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 23.

«nm. l. I. Voraussetzung des Verkaufs ist, daß die Zahlung des rückständigen Betrages von den etwaigenRechtsvorgängern nicht zu erlangen ist. Es inus, also der in K 22 vorgesehene Versuch gemachtsein, denjenigen rückständigen Betrag der Staniineinlagen, wegen dessen der säumige Gesell-schafter ausgeschlossen worden ist, von seinen Rechtsvorgängcrn zu erlangen. Erst wennvon leinen» der Rechisvorgänger der Betrag zu erlangen ist, ist der Verlaus nach vorliegendemParagraphen zulässig. Tadel gelten auch hier die Vermutungen des § 22 Abs. 2. D. h.ein RechtSvorgänger gilt als zahlungsunfähig und braucht nicht mehr verklagt zu werden,wen» er nach 8 22 Abs. 2 zur Zahlung aufgefordert und der Bormann desselben davonbenachrichtigt worden ist. Aber gegen den letzte» Rechtsvorgänger kann diese Vermutungnaturgemäß nicht angewendet werden, weil ja in diesem Falle die eine Voraussetzung derVermutung, die Benachrichtigung an den Vormann, fehlt, da es ja einen Vormann hiernicht giebt. Der letzte RechtSvorgänger muß also, damit die Poraussetzung des vorliegendenParagraphen vorliegt,das, dir Zahlung von ihm nicht zu erlangen ist," entweder vergeblichexequiert sein oder es mnß seine Zahlungsunfähigkeit sonst vorliegen und im Streitfällenachgewiesen werden.

«,»».». Liegt hiernach die Poraussetzung des vorliegenden Paragraphen, daß der rückständige

Betrag von den Rechtsvorgängeru nicht zu erlangen ist, vor, so hat die Gesellschaft dasRecht des Verkaufs, sonst nicht.

«nm. ». Naturgemäß ist die Voraussetzung gegenstandslos, wenn der aus-

geschlossene Gesellschafter der ursprüngliche Überuehmer des Stammanteils war.Denn dann hat er ja keinen RechtSvorgänger.

An», r. II. Aber was heißt das: die Gesellschaftkann" den Geschäftsanteil verkaufen?

DaS heißt erstens: Sie hat dann das Recht zum Verkauf in der Weise auszuüben, wiec» die Vorbedingung des Ausfallsregresses gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter gemäß 8 21Abs. 3 und gegen die gegenwärtigen Gesellschafter gemäß 8 21 ist. Ohne diese Vorbedingungkann sie (wenigstens regelmäßig'') den Regreß nach 8 21 Abs. 3 und 8 24 nicht nehmen,und das Recht, sich diese Vorbedingung zu schassen, giebt der Gesellschaft eben der vorliegendeParagraph, indem er sagt:Die Gesellschaft kann den Geschäftsanteil verkaufen lassen."Verkaufen, öffentlich oder privatim, kann sie den Geschäftsanteil auch ohne die Vorbeding-ungen des § 22. Der Geschäftsauteil ist ihr ja nach 8 21 zugefallen, und sie kann ihnveräußern, ohne ihr Regreßrecht gegen den 8 22 auszuüben. Durch eine» solchen Verkaufwerden aber die RechtSvorgänger von ihrer Haftung aus 8 22 befreit und die MöglichkeitdeS Regresses gemäß 8 21 Abs. 3 ist genommen, und die Möglichkeit des Regresses gemäß8 24 ist ebenfalls nicht gegeben.

«>,»>.». »Sie kann verkaufen" bedeutet aber zweitens: weder der ausgeschlossene

Gesellschafter, »och die Rechtsvorgänger desselben, noch die gegenwärtigen Gesellschafterhaben ein Recht darauf, daß die Gesellschaft dieses Recht ausübt oder daß sie essofort oder in irgend einem bestimmten Zeitpunkt ausübt. Sie ist vielmehr jederzeitdazu berechtigt und kann den ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt auswühlen. Der aus-geschlossene Gesellschafter kann daher nicht einen Käufer zu günstigem Preise bringenund nunmehr beanspruchen, daß der Verkauf an diesen erfolge. Die Gesellschaft kanneine solche Verkaufsgelegeuheit ablehnen, und der ausgeschlossene Gesellschafter ist nichteinmal in der Lage, wenn die Gesellschaft später den Geschäftsanteil zu geringeremPreise verkaust und hierbei einen Aussall oder einen größeren Ausfall erleidet, dies mitErfolg einzuwenden. Denn die Gesellschaft ist ihm, dem ausgeschlossenen Gesellschafter,gegenüber nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil zu verkaufen. Auch 8 254 B.G.B ,(konkurrierendes Versehen) greift nicht Platz, weil es sich nicht um einen Schadensersatzansprnchhandelt. Dieser besteht nur dann, wenn man seine eigentliche Verpflichtung verletzt, sie istein Surrogat der verletzten Rechtspflicht. Die hier in Rede stehenden Regresse haben diesenCharakter nicht. Nur Arglist könnte hier gemäß 8 826 B.G.B , eine Verpflichtung der

') Ausnahmswcise kann die Gesellschaft den Regreß nach 8 21 Abs. 3 und 8 24 auch ohneVerkauf gemäß 8 23 nehmen, nämlich wenn die Deckung des Ausfalls durch solchen Verkauf alsaussichtslos erscheint. Darüber s. Anm. 3 zu 8 24.