Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 23. 163
Gesellschaft (st 31 B.G.B.) und der Geschäftsführer begründen. Auch die Rechlsvorgängerdes Ausgeschlossenen können, obwohl sie doch durch den Verlaus befreit wären (vergl. »nie»Anm. 12), nicht beanspruchen, dass eine günstige Kausgelcgenhcit benutzt werde. DirGründe sind die gleichen. Und endlich haben die gegenwärtigen Gesellschafter ein solches Einzelrechtnicht, obwohl sie wegen § 2-1 an einem günstigen Verkauf interessiert sind, Nur als Veschlusiorgan könne» die Gesellschafter ihren Einfluß in dieser Hinsicht geltend machen (8 46 Nr, 6).
Der Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn die Veräußerung an die Z» «nm. a.stimmung der Gcfellfchast oder an andere Voraussetzungen nach st 1b Abs. b gcknüpft ist. Das folgt aus der aus st 25 hervorgehende» öffentlich-rechtlichen Natur derVerkaufsbesugniß der Gesellschaft.
Daß die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber die Verpflichtu»g R»m i>».haben, über die Frage, ob der Verkauf »ochst 23 zu bewirken sei oder nicht,nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und bei Verletzung der ihnen obliegenden Sorg-falt ihr den entstandene» Schaden zu ersetzen, liegt aus anderem Gebiete.
III. Will sich hiernach die Gesellschaft die Vorbedingungen des Aussall-A»m. 7.regrcsses gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter gemäß st 21 Vlbs. 3 undgegen die zeitigen Gesellschafter gemäß st 24 schassen, so hat sie das Nrcht zumVerkauf »ach st 23 oder vielmehr, sie »ins» den Verkauf nach st 23 bewirken (wenigstensregelmäßig; Ausnahme siehe Anm. 3 zu st 24).
Der Verkauf nach st 23 erfolgt:
1. Regelmäßig i m Wege öffentlicher Versteigerung. Dieselbe erfolgt gemäß st 333 Abs. 3 u. A«m, s.st 156 B.G.B. Dabei sind Ort und Zeit der Versteigerung unter allgemeinerBczcichnung der Sacheöffentlich bekannt zu machen; denn das gehört zum Begriffe der öffentlichen Versteigerung nach
§383 Abf. 3 B.G.B. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in derjenige» Weise, welche für Ver-steigerungen solcher Art angemessen ist. Diejenigen Blätter, welche das Statut für Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmt, sind hier nicht absolut maßgebend, weites sich ja nicht um eineBekanntmachung fürdie Ge se ll sch a st er, sondern sürdas Publikum handelt. Bekanntmachungdurch den Reichsanzeiger wird neben der durch ein geeignetes Lokalblatt zwar nicht unbedingt er-forderlich, aber meist empfehlenswert sein. — Die Versteigerung muß erfolgen durch einen für denVersteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder durch einen zur Versteigerung befugtenanderen Beamten (Kursmakler, st 34 des Börsengesetzes; sonstige» Handclsmakler, der dazuöffentlich ermächtigt ist — Art. 13 des preußischen Ausführungsgesctzcs zum B.G.B. —,
Notar — Art. 31 des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) oder durch einenöffentlich bestellten Versteigerer. Eine besondere Benachrichtigung des frühere» Inhabers desGeschäftsanteils oder sonstiger Interessenten, insbesondere der anderen Gesellschafter oder derRechtsvorgänger des Ausgeschiedenen ist nicht erforderlich. Über die Frage, wenn der HandelsMakler nicht vereidet war, f. Staub H.G.B. Anm. 26 zu st 373. Der Gesellschafter darfmitbietcn. Aber im Übrigen darf der Verkauf kein Schcinvcrkaus sein. Über alles diesf. Staub H.G.B. Anm. 26 zu st 373. Die Gesellschaft darf nicht mitbietcn ist 33), wohlaber ihr gesetzlicher Vertreter persönlich. — Der Zuschlag erfolgt durch die Gesellschaft odereinen Vertreter derselben; die Versteigerung ist ja ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und demletzten Bieter (st 156 B.G.B.). Auch der Bersteigcrungsbcamtc kann als Vertreter der Gesellschaftden Zuschlag erteilen (anders Jastrow, Formularbuch 11. Aufl. S. 63 hinsichtlich des Notars,weil dieser als Urkundsperson bei dem Rechtsgeschäfte nicht beteiligt sein dürfe,.
Über den Ort der Versteigerung ist nichts gesagt. Der st 383 Abs. 1 B.G.B., derAnm. 8a die Versteigerung am Leistungsorte anordnet, ist nicht analog anzuwenden. AISLeistungSort kommt ja, da für die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins im Allgemeinen odereiner Gesellschaft mit beschränkter Hastung im Besonderen ein besonderer LeistungSort fürdie Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Verpflichtungen gesetzlich nicht normiert ist, der jedes-malige Wohnort des Gesellschafters in Betracht (st 269 B.G.B.). Das kann aber nichtgemeint sein. Hier muß angenommen werden, daß die Versteigerung überall erfolgenkann, wo sich ein angemessener Erfolg der Versteigerung erwarten läßt.
2. MitZustimmung des Gesellschafters kann auch ein Verkauf in anderer Weise erfolgen, «nm v.
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