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Vertretung und Gesck>ästssühru»g. 8 41.
«nm « 3. Für ordnungsmäßige Buchführung haben die Geschäftsführer Sorge zu tragen.
a) Daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bücher zu führen hat,ist hier vorausgesetzt. Es folgt dies aus 8 13 Abs. 3 unseres Gesetzes, wonachsie stets eine Handelsgesellschaft ist, und aus Z 6 Abs. 2, wonach auf Handelsgesellschaftendie Vorschriften über die Kaufleute Anwendung finden.
«nm. ». b) Für die Frage, was zur ordnungsmäßigen Buchführung gehört, sinddie gis 33 ssg. H.G.B, maßgebend in Verbindung mit 88 41 und 42 unseres Gesetzes.Dabei ist zu betonen, daß auch die Inventur- und Bilanzziehung zur ordnungsmäßigenBuchführung gehört, und daß gerade in letzterer Hinsicht die 88 41 und 42 unseresGesetzes Sondervorschristen enthalten.
A»m. a. Die einzelnen in Frage kommenden Borschristen des H.G.B, sind:
a) 8 33 H.GB. Derselbe lautet:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diese» seineliandrlsgeschästc »nd die tage seines Vermögens »ach den Grundsätze» ordnungs-mäßiger Buchführung ersichtlich zu machcn.
Gr ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendetenkandelsbricfe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenenliandelsbricfc geordnet aufzubewahren.
«»>». 7. Hierzu ist Folgendes zu erwähnen.
Die Pflicht zur Buchführung beginnt mit dem Entstehen der Kaufmanns-eigenschast, also mit der Entstehung, d. h. mit der Eintragung der Gesellschaft,«nm. ». Über Zahl und Art der Geschäftsbücher ist auch hier nichts vorgeschrieben.
Allein da auch den Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gewinn- und Ver-lustrcchnung zur Pflicht gemacht ist (vcrgl. 8 41 Abs. 2), so liegt auch hier, wiebei den Aktiengesellschaften, darin das Gebot der doppelten Buchführung (vergl.Staub H.G.B. Anm. 6 zu 8 38).
«nm. ». Ein Bricskopierbuch ist jetzt nicht mehr vorgeschrieben, sondern nur die Auf-
bewahrung der ein- und ausgehenden Briefe.
«nm>o. Zusätzlich ist auch hier zu erwähnen, daß ein Bankdepotbuch zu führen ist
von solchen Gesellschaften, welche in ihrem Betriebe Wertpapiere zur Verwahrungoder zum Pfande nehmen (Näheres Staub H.G.B. Anm. 8 zu 8 38); ferner daßHandlungsbücher, die in Gebrauch genommen sind, der Pfändung nicht unter-worfen sind (8 811 Nr. 11 C.P.O.), daß sie aber zur Konkursmasse gehören (8 1Abs. 3 K O.), von welcher sie aber nur mit dem Geschäfte im Ganzen und nurinsoweit veräußert werden können, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebesunentbehrlich sind (8 117 Abs. 2 K.O.).
Näheres zur Erläuterung des 8 38 H.G.B, s. in Staub H.G.B ,«nm.,:. L) 8 3!> H.G.B. Derselbe lautet:
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines vandelsgewcrbcs seineGrundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes»nd seine sonstigen Vermögensgegenstände genau z» verzeichnen, dabei denkvrrt der einzelnen vcrmögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnisdes Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Sr hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solchesInventar nnd eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrsdarf zwölf INonatc nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars undder Bilanz ist innerhalb der einem ordnnngsmäßigen Geschäftsgang entsprechen-den Aeit zu bewirken.
Hat der Kaufmann ein Ivarenlager, bei dem nach der Beschaffenheitdes Geschäfts die Ausnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahregeschehe» kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Ver-pflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt.