Vertretung und Geschäftsführung. !j 4l.
3. Die eingereichte Liste genießt keinen össcntlicbcn Glauben gemäß K Ib tp G.B «nm ».Wenn z. B. ein Gesellschafter gemäß 8 bv Abs. 3 die Gesellschafter zu einer Bersammluugeinladen will, so genügt es keineswegs, wenn er sich daraus beschränkt, die in dieser Listeverzeichneten Gesellickaiter einzuladen. (Wie er sich hilft, darüber s. zu g bl>.)
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführungder Gesellschaft zu sorgen.
Sie müssen in den ersten drei DIonaten des Geschäftsjahres die Bilanzfür das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Derlustrechnungaufstellen.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechsAlonate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften inüberseeischen Gebieten zum Gegenstande hat, bis auf neun Dionate erstrecktwerden.
Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Be-triebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichnetenFristen in den im tz 50 Absatz 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch dieGeschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist zum Handels-register einzureichen.
Der vorliegende Paragraph behandelt dir Verpflichtung der Geschnstssührcr in Bezug a»s E»die Buchführung (Abs. 1) und insbesondere in Bezug auf die Aufstellung der Bilanz (Abs. 2 "und 3) »nd ihre Publikation (Abs. 4).
I. Die Pflicht der Geschäftsführer in Bezug auf die Führung der Bücher (Abs. 1). A»m. >.
1. Die Sorge für die Buchführung, nicht die Buchführung selbst ist ihnen zurPflicht gemacht. Sie brauchen also nicht eigenhändig die Bücher zu führe», sondern nurdafür zu sorgen, daß sie ordnungsmäßig geführt werden.
2. Diese Pflicht ist eine öfsentlichrechtliche. Ihre Außerachtlassung zieht Slrase«»m. ?.nach sich, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird (A 83). Statuten, Dienstvcrträge
oder Gesellschafterbeschlüsse vermögen an dieser Pflicht insoweit nichts zu ändern, als diestrafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage ist. Diese verbleibt immer bei allen Geschäfts-führern (R.G. in Strafs. 13 S. 235 für das Aktienrecht). Auch aus die stellver-tretenden Geschäftsführer bezieht sich das (ß 44). Auch eine im gegebenen Falle vielleichtzulässige Suspension vom Amt kann an dieser gesetzlichen Pflicht nichts ändern, worausumgekehrt folgt, daß der im übrigen suspendierte Geschäftsführer zu allen jenen Tätig-keiten zugelassen werden muß, welche erforderlich sind, um seine gesetzliche Pflicht wegender Buchführung zu erfüllen. Doch wird eine Geschästsverteilung, eine Suspension, eineStellung als nur stellvertretender Geschäftsführer aus die hier in Rede stehende Verantwortlich-keit nicht immer ohne Einfluß sein, indem einem Geschäftsführer unter solchen Umständender Entschuldigungsbeweis offensteht, daß er aus gerechter Ursache nicht in der Lage war,der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen. Ist z. B. ein von der Buchführung besreiterGeschäftsführer über die ordnungsmäßige Buchführung getäuscht worden, so kann diesunter Umständen Straffreiheit zur Folge haben. Denn überall ist hier eine schuldhasteVerletzung der Pflichten vorausgesetzt (R.G. in Strafs. 2!» S. 3V8>. Verhinderung, ttrani-heit ist dann ein Entschuldigungsgrund, wenn man für Vertretung nicht sorgen konnte(Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straff . 7 S. 73V).
Der Aufsichtsrat, wenn ein solcher besieht, hat zwar die ÜberwachungSpsticht, «nm. ».aber nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige Buchführung.