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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
234
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Vertretung und Geschäftsführung. § 4V.

eine Person als Gesellschafter figurieren, obwohl der Geschäftsanteil vernichtet ist. inden übrigen genannten Fällen würde eine Person als Gesellschafter figurieren, die esnicht ist, und die Gesellschaft, welche es ist, würde nicht als Gesellschafterin figurieren.A»»>, « Selbstverständlich sind überall nur diejenigen Anteilsverhältnisse zu berücksichtigen,

die der Gesellschaft gegenüber nach §16 und den dort gemachten Ausführungenals solche gelten.

«nm. » 2. Wann ist die Liste einzureichen ? Alljährlich im Monat Januar, also bis spätestens zum61. Januar. Die erste Liste ist gemäß § 8 bei der Gründung einzureichen, die nächsteim daraussolgcnden Januar. Ist die Gründung im Januar angemeldet, so braucht dienächste Liste erst im Januar nächsten Jahres eingereicht zu werden.Am», a. Unterbleiben kann die Einreichung in einem Falle,wenn seit der

Einreichung der letzte» Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter unddes UmsangS ihrer Beteiligung nicht eingetreten sind". Es fragt sich: wann ist eine solcheVeränderung eingetreten? EineVeränderung hinsichtlich der Person" ist eingetreten,wenn diejenigen Angabc», die nach der Vorschrift unseres Paragraphen aus der Listehervorgehen sollen, sich verändert haben, wenn also der Name sich verändert hat (durchVerheiratung oder Namensänderung) oder der Stand oder der Wohnort. Diese vonBirlenbihl vertretene Ansicht ist aus doppeltem Grunde zutreffend. Einmal weist derWortlaut des Gesetzes daraus hin. Es spricht nicht von Veränderungen in denPersonen",sondern in derPerson". Und dann spricht zwingend für diese Auffassung der ganzeZweck der Vorschrift. Sie soll doch, so gering ihre Bedeutung auch ist, jedenfalls das er-zielen, das; alljährlich eine Liste eingereicht wird, aus welcher man genau Namen, Stand undWohnort der Gesellschafter ersieht. Dieser Zweck würde eben nicht erreicht werden, wennderartige Veränderungen nicht berücksichtigt würden, sondern wenn als Veränderung inder Person nur betrachtet würde der Wechsel in den Personen der Gesellschafter. AlsVeränderung hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung ist anzusehen, wenn ein Gesellschaftereinen Geschäftsanteil hinzuerwirbt oder ganz oder teilweise abtritt.Am». ?. Ist nach keiner dieser Richtungen eine Veränderung eingetreten, so braucht eine

neue Liste nicht eingereicht zu werde»: dann genügt vielmehr die Einreichung einer ent-sprechenden Erklärung. Ist aber eine einzige Veränderung nach jener Richtung eingetreten,so muß eine neue Liste eingereicht werden, es genügt dann nicht etwa bloß die Angabeder eingetretenen Veränderung. Maßgebend ist für die Frage und den Stand der Ver-änderungen der Tag der Einreichung der Liste. Veränderungen, die vor dieser Zeiteingetreten waren, kommen nicht in Betracht, wenn sie wieder anderen Veränderungenweichen mußten.

«nm. » 6. Wer hat die Pflicht riuzurcichc»? Die Geschäftsführer, d. h. so viel Geschäftsführer, wiezur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, nicht etwa sämtliche Geschäftsführer. Eineandere Auslegung ist mit der Ausdrucksweise des Gesetzes (vcrgl. den Z 78) nicht ver-einbar. Die Motive (S. 34) sind zwar der Ansicht, daß die Einreichung durch sämtlicheGeschästSsührcr crsolgen müsse. Allein im Gesetze hat dies keinen Ausdruck gesunden undder Sprachgebrauch des Gesetzes spricht dagegen. Die Ansicht des Verfassers der Motiveaber kann demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen, da ja nicht er-sichtlich ist, ob die übrigen gesetzgebenden Faktoren diese Ansicht geteilt haben,»nm. >.>. 4. Wie erfolgt die Einreichung ? Durch einfache schriftliche Erklärung, ohne Beglaubigung.

Auch Übersendung durch die Post ist gestattet.

«nm.ia. 5,. Wo erfolgt die Einreichung ? Beim Hauptrcgister und (H 13 H.G.B.) beim Zweigregister.

6. Der Zwang zur Einreichung richtet sich nach § 14 H.G.B, (vergl. Anm. 32 zu Z 7).»nm.,,. 7. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht, ebenso wenig eine Publikation.

Der Registerrichter hat lediglich die Einreichung der Liste zu kontrollieren, eventuellgemäß § 14 H.G.B zu erzwingen und die eingereichte Liste zu den Akten zu nehmen-«nm.i» 8. Die Einsicht ist jedem gestattet. Beim Vorhandensein eines berechtigten Interesses kannauch eine Abschrift, auch eine beglaubigte Abschrift gefordert werden (Z 9 H.G.B.).