Vertretung und Geschäftsführung, 8 40,
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schaslern hängen nicht davon ab, daß die Gesellschafter die Bestellung des Geschäfts-führers kannten oder nicht kannten oder kennen konnten oder nicht kennen konnten.Den Gesellschaftern gegenüber entscheidet lediglich die Bestellung, Doch sind Gesell-schafter, wenn sie mit der Gesellschaft selbständige Rechtsgeschäfte abschließe», Dritteivcrgl, über alles dies Staub H.G.B , Anm, 7 zu 8 234). Dagegen kann sich der Ge-schäftsführer aus die Eintragung nicht berufen, wenn er nur kollektiv berechtig» ist undsich dem Dritten gegenüber als allein vcrtretungsbercchtig» geriert hat; er kann indiesem Falle nicht auf Grund des § 170 Abs, 3 B.G.B. sagen, das; der Dritte denMangel seiner Vcrtrctungsbcfugnis hätte kennen müssen (vcrgl. Anm, 13 zu 8 3ti).c) Ist der Geschäftsführer eingetragen, so kann dem Dritten, der sich mit ihm einläßt,«,»»,»,auch nicht entgegengehalten werden, daß seine Bestellung nicht rechtsgültig oder erloschenist (vcrgl, R.L.H. 20 S. 208),ä) Die Eintragung und Publikation des Geschäftsführers erseht auch die Vorlegung einer«,»»,»,Vollmacht bei einseitigen Rechtsgeschäfte». DaS Erfordernis des 8 174 B.G.B wirddurch die Eintragung ersetzt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 48),e) Für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung gilt die Eintragung oder Nicht-«»m l»,eintragung der Zweigniederlassung (8 15 Abs. 3; Anm, 0 zu 8 12 unseres Gesetzes).
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Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer eine von ihnenunterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand undWohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zumHandelsregister einzureichen. Sind seit Einrcichung der letzten Liste Verände-rungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Be-teiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechendenErklärung.
Der vorliegende Paragraph giebt eine rechtspolizcilichc Vorschrift, welche daraus abzielt, «in-wenigstens cinigcrmaßc» dir Namen der Grsrllschastcr und ihre Antcilsbcrcchliguug aus den ^" ^Rcgistcrakten ersichtlich zu machen. Irgendwelche erhebliche Bedeutung hat die Vorschrift nicht,da die Liste nicht fortdauernd auf dem Laufenden zu erhalten, sondern nur alljährlich einmaleinzureichen ist, während doch im Lause des Jahres sehr erhebliche Veränderungen erfolgen können.
1. Was ist einzureichen? Eine von den Geschäftsführern unterschriebene Liste«»»,, >,der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnortderselben, sowie ihre Stammeinlagen zu entnehme» sind. Die Liste muß also
a) von den Geschäftsführern unterschrieben sein, d, h. von so viel Geschäftsführern, alszur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind, keineswegs von sämtlichen Geschäfts-führern (vergl. die Ausdrucksweise in 8 78 des Gesetzes; auch unten Anm. 8).
b) Sie muß die Adresse der Gesellschafter enthalten, also den jeweiligen Namen, jeweiligen «»m. e.Vornamen, jeweiligen Stand, jeweiligen Wohnort, nicht auch die Bezeichnung derWohnung innerhalb des Wohnortes, obwohl das sehr empfehlenswert ist. Soweit dieGesellschafter juristische Personen sind, ist der Name derselben und ihr Sitz anzugeben.
e) Ferner die Angabe der Stammeinlagen, richtiger der Geschäftsanteile, der einzelnen «nm, »,Gesellschafter. — Hat ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, so sinddiese besonders anzugeben. Denn nicht die Höhe der Gesamtbeteiligung, sondern „dieStammeinlagen" sind anzugeben. — Auch wenn der Gesellschaft Geschäftsanteilezugefallen (§ 21 Abs. 2; 8 27 Abs, 3) oder von ihr erworben (8 33) oder ein-gezogen sind (8 34), muß dies in der Gesellschafterliste berücksichtigt werden. Mitwelchem Rechte Förtsch dies leugnet, ist nicht ersichtlich. Die Liste wäre falsch, wenndiese Anteilsveränderungcn unberücksichtigt blieben. In Fällen der Einziehung würde