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Vertretung und Geschäftsführung, 8 38,
Anm, i.
Anm 4,
Anm s.
kann sich auch selbst anmelden, sowohl dann, wenn kein anderer Geschäftsführer vorhandenist, als auch dann, wenn andere vorhanden sind, der neu bestellte aber allein zur Vertretungbefugt ist. TaS ausscheidende Mitglied hat nicht mitzuwirken, da es ja z» dieser Zeitdie VertrctungSbefugniS nicht mehr besitzt (Johow 1l> S. 2K). Ist infolge der eingetretenenVeränderungen das Geschästssührcrorgan nicht niehr so zusammengesetzt, das; es zur Ver-tretung der Gesellschaft legitimiert ist, so muß erst die Ergänzung des Organs erfolgen,ehe die Anmeldung bewirkt werden kann. Wenn z. B der einzige Geschäftsführer ab-berufen wird, so hat der alsdann bestellte Geschäftsführer den Abgerufenen abzumeldenund zugleich seine eigene Bestellung anzumelden.
3. Für die Form der Anmeldung ist 8 12 H.G.B, matzgebend. Hinzugefügt ist hier inAbs. 2, das; die Urkunde, durch welche die Änderung bewirkt wird, in Abschrift (nicht inbeglaubigter Abschrift) beigefügt werden muff. Natürlich ist das nur dahin zu verstehen,das, die Urkunde nur dann beizufügen ist, wenn eine solche vorhanden ist. Beim Tode»ins, die Slerbeurtunde beigefügt werden, bei mündlicher Niederlegung des Amts aberbraucht nichts beigefügt zu werden. Hier genügt die Erklärung, daß sie erfolgt ist. DerNegisterrichtcr kann ja Ermittelungen anstellen, wen» ihm diese Erklärung nicht genügt(ß 12 F G.), aber zur Anmeldung gcnügt sie.
Über die Zeichnung der Unterschrist, welche in Abs. 3 angeordnet ist, vergl. 8 12 H.G.B.Ihre pcrsünliche Untcrschrist, nicht die Unterschrift der Firma, haben die Geschäftsführerzur Aufbewahrung zu zeichnen. In der Praxis wird auch die Firma gezeichnet.1, Bei welchem Gericht ist die Anmeldung zu bewirken? Bei dem Gericht am Sitze derGesellschaft und bei dem Gericht der Zweigniederlassung (Z 13 H.G.B., vergl. Anm. 7zu K 12 des Gesetzes). Zu letzterer aber ist die zu 3 erwähnte Beilage nicht mit ein-zureichen.
Über die Frage, ob für die Zweigniederlassung ein besonderer Geschäftsführer ein-getragen werden kann, siehe Anm. 7 zu 8 37.
5. Über den Zwang zur Anmcldnng siehe § 11 H.G.B- (vergl. Anm. 32 zu § 7 des Gesetzes).Der Zwang richtet sich gegen die Geschäftsführer, nicht gegen die Gesellschafter, nicht gegendie Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn ein solcher bestellt ist.
Zusah 1. Die Eintragung ist bekannt zu mache». Das ist in § 10 H.G.B, vorgeschrieben,der hier anwendbar ist (vergl. Anm. 28 zu 8 7).
Zusah 2. Über die Wirkungen der erfolgten oder »ichtcrfolgtcn Eintragung der Geschäfts-führer oder ihrer veränderten Vcrtrctungsbefugnis gegenüber Dritten ist in unserem Gesetze jetztnichts gesagt. Früher hatte hierüber 8 10 disponiert. Die Vorschrift ist gestrichen, weil 8 15 H.G.B,hier zur Anwendung gelangt. Diese allgemeine Borschrift machte eine Sondcrvorschrift überflüssig.«n»>, ». ES ist daher auf die Erläuterungen zu 8 15 H.G.B, zu verweisen. Hervorgehobenwird jedoch:
i») Die Eintragung ist nicht Bedingung der Rcchtsgültigkeit der Be-stellung des neue» Geschäftsführers. Auch der nicht eingetragene, aber ritebestellte Geschäftsführer ist Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher legitimiert,auch nach nusien. Nur die Wirkung der Offenkundigkeit »ach 8 15 H.G.B, datiert vonder Eintragung und Publikation <R.G, S S. 91). Das Entsprechende gilt hinsichtlichdes AushörenS der Vcrtretungsbcsugnis des abberufenen oder niederlegenden Geschäfts-führers: derselbe ist nicht mehr legitimiert, aber der Mangel der Legitimation wirderst offenkundig mit der Eintragung und Publikation, bis dahin besteht der Scheinder Legitimation, aus welchen sich der Dritte berufen kann (vergl. unten Anm. 11).«nm >o. d) Die Vorschriften über die Wirkung der erfogten und nichterfolgtenEintragung und Publikation beziehen sich nur aus das Verhältniszu dritten Personen, welche mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungentreten, nicht auf daS Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer und zu denGesellschaftern. Die Rechtshandlungen des Geschäftsführers gegenüber den Gesell-
«nm, ».
Anm. ?.
Anm, «.