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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
231
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Vertretung und Geschäftesühruug s> 3t»

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Jede Änderung in den LVrsoncn der Geschäftsführer sowie die Beendigungder Bertretungsi'eftignis eines Geschäftsführers ist zur Gintrugung in dos Handelsregister anzuinelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung derGeschäftsführer oder über die Beendigung der Dertretungsbefugnis beizufügen.Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweig-niederlassung keine Anwendung.

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmcldnng der Änderung im Personaldrslande undin der Vertretungsbcsugnis des Vorstandes an.

1. WaS ist anzumelden? Jede Änderung im Personalbestände und in der Vcr-«>m>.tretungsbesugnis. Die Anmeldung des erste» Geschäftsführers liegt in der Anmeldung

des Gesellschaftsvcrtrages (vcrgl. Am». 3 zu Z 7). Wechselt später der Personalbestandder Geschäftsführer, scheidet ein Geschäftsführer aus, sei es durch Nicderlcgung oder durchAbberufung oder durch Zeitablauf oder durch Tod, oder tritt ein neuer Geschäftsführerhinzu, in alle» diesen Fälleu muß die Anmeldung erfolgen. Nicht dagegen ist die An-meldung zu bewirken, wenn ein Geschäftsführer wieder bestellt wird, ehe er noch gelöschtwird. Wechselt serner die Art der Vertretungsbcfugnis, so ist auch dies anzumcldc»:z. B. wenn die bisherigen allein vertrctungsbcsugte» Geschäftsführer kollektiv vcrtretnngS-befugt werden oder umgekehrt. Zwar spricht unscr H 39 Abs. 1 nur davon, daßdieBeendigung" der Vertrctungsbeftignis anzumelden sei. Doch sollte dasselbe angeordnetwerden, wie in H 234 H.G.B., wo praktischer von einerÄnderung der VcrtrctungS-befugnis" gesprochen ist. Wollte man dies nicht gellen lassen, so hätte H 39 Abs. I indiesem Teile überhaupt keinen Sinn. Denn der Wegfall der Vertretungsbcfugnis desGeschäftsführers bedeutet den Wegfall des Amts. Das würde dann zusammenfalle» mitder Änderung in der Person des Geschäftsführers. Stellt das Gesetz neben die Änderungin den Personen die Beendigung der Vertretungsbcfugnis, so kann damit nur gemeint sein,daß die Person des Geschäftsführers nicht wechselt, sondern nur die Art seiner Vertretungsich ändert. Der Ausdruck ist nur ungeschickt, der Sinn jedoch klar. Zu bemerken ist,daß die Änderung in der Art der Vertretungsbefugnis (z. B. die früher kollektiv berechtigtenGeschäftsführer sollen jetzt allein Vcrtretungsbefugnis haben oder umgekehrt) in zweifacherArt vorkommen kann, einmal so, daß schon der bisherige Gescllschaftsvertrag diese Ab-weichung gestattet, oder so, daß die Abänderung eine Änderung des bisherigen Gesellschafts-vertrages in sich schließt. Im ersteren Falle ist nur eine Anmeldung nach g 39 erforderlich.Im letzteren Falle muß jedenfalls die Abänderung des Gesellschaflsvertrages gehörigbeschloßen und angemeldet werden, außerdem aber braucht nach unserer Auffassung dieAbweichung von der bisherigen Bertretungsbesugnis nicht nach H 39 angemeldet zuwerden, da die Eintragung und Veröffentlichung schon nach tz 54 erfolgt und eine doppelteEintragung und Pnblizierung zwecklos ist. Nicht einzutragen ist, wen» die Geschäftsführereinzelne von ihnen zur Bornahme bestimmter Geschäfte oder Geschäftsarten ermächtigen.Denn das ist eine Handlungsvollmacht, und Handlungsvollmachten werden nicht eingetragen(vergl. Anm. 14 zu § 35). Nicht anmeldungs- und eintragungsfähig ist endlich ein den«Geschäftsführer beigelegter Titel lPräsident, Generaldirektor). ttammergericht vom6. Juni 1999 bei Johow und Ring 2(1 S. ^4. 269.

2. Wer meldet an? Die Geschäftsführer (g 73 des Gesetzes) und zwar so viel Geschäfts-«nm.führer, als zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Der neu bestellte Geschäftsführer