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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
230
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LZll . Vertretung und Geschäftsführung. Z 36.

in der Klage auszuführen, daß wichtige Gründe nicht vorgelegen haben; vielleicht kann manhier auch die Beweislast verschiebe» und sie der Gesellschaft auserlegen. Sache des Anfechtenden7 ^ geeigneten Fällen, durch einstweilige Verfügung die Eintragung des Beschlusses zu

verhindern. Daß nur der Gesellschafter, nicht auch der Geschäftsführer die Anfechtungsklageerheben kann, ist oben Anni. ö bereits dargelegt. Der Geschäftsführer kann nur seine An-sprüche aus dein Tienstvertrag geltend machen (oben Anm. 4).

2. Nur im Gesellschastsvertrage kann diese Gesellschaftsregel gesetztwerden, wie jede Gcsellschaftsregel. Hat der Anstellungsvertrag oder gar eine denStatuten nicht einverleibte Vereinbarung der Gesellschafter eine Anordnung solcher Artgetroffen, so liegt in der Verletzung derselben jedenfalls nicht eine Verletzung des Gesell-schastSvertrageS, es mSgen daraus den Beteiligten Schadcnsersatzansprüchc erwachse», abereine Anscchtung deS erfolgten Widcrrussbeschlusses kann darauf nicht gestützt werden.Der GcsellschaftSvertrag kann der ursprüngliche oder der abgeändertesein. ES besteht kein Grund zu der Annahme, daß eine Abänderung des Gescllschafts-vertragcs, durch welche diese Bestimmung eingeführt oder abgeschafft werden soll, andererErfordernisse bedarf, als sonstige Änderungen des Gcscllschaftsvertrages.

3. Welches wichtige Gründe sind, darüber entscheidet nach dem in Anm. <! Gesagtender Prozcßrichter im Ansechtungsprozeß des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Diein Abs. 2 unscrcs Paragraphen hervorgehobenen Gründe sind es jedenfalls. Sie aus-schließen darf das Statut nicht. Es wäre sonst in diesem Punkte ungültig. Wohl aberkann eS weitere wichtige Gründe auszählen. Denn dadurch nähert sich ja das Statut derfreien Widerrnslichkeit, also der gesetzlichen Regel.

^nsati. Kann auch der Geschäftsführer sein Amt niederlegen? Hier muß wiederumunterschieden werde», ob der Geschäftsführer kraft seiner Eigenschaft als Gesellschafter das Amtausübt, ob cS also zu den von ihm nach Z 3 Abs. 2 übernommenen Gcsellschasterverpflichtungengehört, das Amt auszuüben. Ist dies der Fall, so müssen die Borschriften über die Gesellschaftanalog angcwcndct werden. Nach Z 712 Abs. 2 und 671 Abs. 2 und 3 B.G.B , kann jedergeschästssührende Gesellschafter jederzeit die Geschäftsführung niederlegen, wenn er einen wichtigenGrund dazu hat. Wenn er dies nicht in der Art tut, daß die anderen Socien Ersatz schaffenkönne», so muß er den aus der unzeitigcn Kündigung der Gesellschaft erwachsenden Schadenersetzen; aber auch hiervon wird er befreit, wenn er zur unzeitigcn Kündigung einen wichtigenGrund hatte. sVergl. Staub H.G.B. Anm. 7 zu § 117). Damit ist allerdings zunächst die Frageerledigt, ob der Geschäftsführer die Geschäftsführung niederlegen kann, nicht auch die Frage,ob er die Vertretung niederlegen kann. Doch geht dies hier zweiselsohne Hand in Hand. DieGesellschaft kann nicht an ihrer Spitze eine Person haben, die nicht verpflichtet ist, die Geschäftezu sichren, wohl aber berechtigt ist, sie zu vertreten (vcrgl. auch § 163 B.G.B.).

Regelmäßig aber liegt der Fall nicht so, daß der Geschäftsführer das Amt kraft seinerGesclljchastereigenschast ausübt (vergl. Anm. 45 zu Z 35), weit häufiger liegt ein Auftrags- oder einDienstverhältnis vor, am häufigsten das letztere. Liegt Auftrag vor, d. h. wenn der Gesellschafterunentgeltlich sein Amt ausübt, so kann er das Amt jederzeit niederlegen (Z 671 B.G.B.). Erninß nur, wenn er dies ohne wichtigen Grund zur Unzeit tut, die Gesellschaft entschädigen. ImFalle des Ticnstvertrages, d. h. wenn der Geschäftsführer besoldet wird, kann er regelmäßig nuraus wichtigen Gründen das Amt niederlegen oder, wie das B.G B. sagt, ohne Einhaltung einerKündigungssrist kündigen (Z 626 B.G.B.), ohne wichtigen Grund nur unter der Voraus-setzung, daß er nicht in einem dauernden Verhältnisse mit festen Bezügen steht (Z 627 B.G.B.).Die freie Küudbarkeit ist ihr also versagt, wenn er in einem dauernden Verhältnis mit sestenBezügen steht; wenn dagegen das Verhältnis nicht diese beiden Eigenschaften hat (wennes also nicht dauernd oder nicht mit sesten Bezügen dotiert ist) so kann er jederzeit kündigen.Erklärt er die Niederlegnng des Amtes mit Recht, so ist der Dienstvertrag zu Ende. Aber auchdort, wo der Geschäftsführer zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigtist. darf er nicht zur Unzeit kündigen, sonst macht er sich schadenscrsatzpslichtig (KZ 675, 671«bs. 2 B.G.B.).

Anm. ?.

Anm. n.

Anm. ».