Vertretung und Geschäftsführung. 833.
Verträgen. Tic Gesellschaft kann allerdings auch anders verfahren: sie kann die VertretungS-besugnis entziehen und daS Dienstverhältnis im übrigen fortsetzen wollen. Dann bleibt esdem Geschäftsführer überlassen, ob er sich das gefalle» oder nicht vielmehr daraufhin seiner-seits das Dienstverhältnis lösen und seine Entschädigungsansprüche gemäss 8 l>23 Abs. 2B.G.B , geltend machen will (vcrgl. auch Anm. K3 zu 8 35).
II. (Abs. 2.) Im Gcsrllschaftsvcrirage kann eine beschränkte Widerruflichkrit stainieri werden, «»mnämlich ein Widerruf »nr aus wichtige» Gründen.
1. Welches ist die Rechtsfolge, wenn das Statut den Widerruf nur au»wichtigen Gründen gestattet? Nach unserer Ansicht ist damit nichts weiter geschaffen,als eine Gesellschastsregel. Das bedeutet: dem Geschäftsführer gegenüber ist auch indiesem Falle die Stellung frei widerruflich Nur unter den Gesellschaftern soll cS als Gesell-schastsregel gelten, das; der Widerruf nur aus wichtigen Gründen erfolgen kann. Erfolgt ertrotz einer solche» statutarischen Beschränkung ohne wichtigen Grund, so ist damit derGeseIl -schastsvertrag verletzt. Der Widerruf gilt dem Geschäftsführer gegenüber! aber da»Organ, welches den Widerruf ohne wichtigen Grund ausgesprochen hat, hat den GeseNschast»-vertrag verletzt, und ein solcher Beschluß kann wegen Verletzung des GesellschastSvcrlrageS an-gesochten werden. Der Geschäftsführer selbst kann also auch angesichts einer solche» Statuten-bestinimung nicht aus Fortbestehen seines Amts klagen. Allerdings hat das Reichsgericht(44 S. 95) anscheinend das Gegenteil ausgesprochen. Doch lag der Fall dort so, daß derGeschäftsführer ein Gesellschafter war, und jener Ausspruch des Reichsgerichts geht imletzten Ende dahin, daß nach der Absicht unseres Paragraphen der Geschäftsführer gegeneine willkürliche Geltendmachung des Widerrussrcchts sichergestellt sein soll, selbst wennseine „Mitgesellschafter" ihn durch Mehrheitsbeschluß, aber ohne triftigen Grund, an derAusübung seiner Amtsbefugnisfc hindern sollten. Der Geschäftsführer war also in jenemFalle zugleich Gesellschafter. Als Gesellschafter steht ihm nun allerdings die Anfechtungdes Beschlusses zu, und deshalb war in jener Konstellation die Entscheidung richtig.
Demgemäß hat der Registerrichter bei Anmeldung des Widerrufs«»»,,der Bestellung auch im Falle eines in Gemäßhcit des Abs. 2 abgefaßtenStatuts nicht zu prüfen, ob der Widerruf aus wichtigen Gründen erfolgt ist.Denn er ist nicht der Hüter der Wahrung der Gcsellschaftsrcchtc. Wenn der Beschlußnur den zwingenden Gesetzesvorschriften entspricht, hat er ihn zu respektieren. Obstatutarische Rechte verletzt sind, darüber mögen die Gesellschafter selbst wachen. DieGesellschafter können einen solchen Beschluß anfechten und eventuell im Wege der einst-weiligen Verfügung die Ausführung eines solchen Beschlusses verhindern. In dieser Weiseverfährt auch der Berliner Rcgisterrichter. Die Motive (S. 34) stehen allerdings auf demStandpunkte, daß, wenn über die Rcchtmäßigkcit des Widerrufs Streit entsteht, die Ein-tragung nicht ohne weiteres erfolgen könne. In Verfolg dieser Ansicht hätte der Registcr-richter die Wichtigkeit der Gründe zu prüfen, eventuell die Beteiligten aus den Prozeßweggemäß Z 127 F.G. zu verweise». Allein diese Ansicht der Motive würde den Abs. 2unseres Paragraphen zu einem völlig unpraktikablen Rechtsinstitut machen. Glücklicherweisehat sie im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Denn wenn die Eintragung davon abhängensollte, ob der Widerruf aus wichtigen Gründen erfolgt ist, so müßte der Beschluß nicht bloßden Widerruf zu enthalten haben, sondern auch die wichtigen Gründe angeben. Eine solcheAngabe eignet sich aber absolut nicht als Gegenstand einer Beschlußfassung. Eine Be-schlußfassung enthält einen Tenor, nicht aber Gründe. Zur Angabc von Gründen kannkein abstimmender Gesellschafter gezwungen werden. Und wie soll verfahren werden, wennein Gesellschafter den einen, ein anderer einen anderen Grund angiebt? Es kann kommen,daß man sich über keinen Grund einigen kann, Und wer soll die Beweismittel angeben,wenn bei der Abstimmung zwar Gründe angegeben werden, aber keine Beweismittel? Soviel Fragen, so viel ungelöste Rätsel. Es ist ganz und gar nicht angängig, anzunehmen,daß die Eintragung von der Wichtigkeit der Gründe abhängt. Vielmehr hat der Register-richter den Beschluß einzutragen, sobald der Widerruf erfolgt ist. Der Beschluß braucht dieWichtigkeit der Gründe nicht aufzunehmen. Sache dessen, der den Beschluß anficht, ist cS,