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Vertretung und Geschäftsführung. z 3».
Der vorliegende Paragraph behandelt die Widerruslichkeit der Bestellung der Geschäftssiihrrr. Dabei wird als Regel die völlig freie Widerruslichkeit aufgestellt(Abs. l), aber dem Gesellschastsvertrage auch die Anordnung einer beschränktenWiderruslichkeit vorbehalten «Abs. 2). Nach diesen beiden Richtungen soll die Materiebehandelt, in einem Zusähe soll der Frage nähergetreten werden, ob der Geschäftsführer auchseinerseits sein Amt niederlegen kann.
A»m, i. l, (Abs. l.) Dir gcfrlilichc Regel ist die völlig freie Widerruslichkeit der Bestellung dcS Ge-schäftsführers. Sehen wir zunächst von dem Falle ab, daß das Statut gemäß Abs. 2 derWiderruslichkeit Schranken setzt, so ist die Stellung des Geschäftsführers frei widerruflich.Auf die Quelle seiner Bestellung kommt es nicht an. Auch wenn er in dem Gcsellschafts-vrrlragc bestellt ist oder durch den Gcsellschaftsvcrtrag, d. h. so, daß seine Bestellung einwesentlicher Bestandteil des Gcsellschastsvertrages ist, d. h. wenn er in seiner Eigenschaft alsGesellschafter dieses Amt übernommen und als Teil seiner Gcsellschaftcrvcrpflichtung gemäßH 3 Abs. 2 es auszuüben hat, ist seine Stellung widerruflich. In keinem dieser Fälle gehörtzur Ausübung dcS Widerrufs ein Slatutenändcrungsbeschluß (R.G. 44 S. 95? R.G. vom17. April lllOI in I.W. S. 410? Kammergericht vom 25. Februar 1901 bei Mugdan undFalkmann 9 S. ki5). Das Statut braucht im Falle des Widerrufs oder für den Zweck deszu bewirkenden Widerrufs nicht geändert z» werden, weil es vermöge der gesetzlichen Vor-schrift unseres Paragraphen von vornherein die Widerrufsmöglichkeit als notwendigen gesetz-lichen Bestandteil in sich birgt. Ein Verzicht auf diese Widerruslichkeit würde daran nichtsändern, er mag erklärt sein, wie immer. Er wäre einfach ungültig. Denn der Wille desGesetzes ist, daß die Bestellung des Geschäftsführers widerruflich ist. Der völlige AusschlußdeS WidcrrusSrcchtS ist in keiner Weise möglich. Deshalb sind auch Bestimmungen in denAnstellungSvcrträgen, die auf einen solchen Widerrufsvcrzicht hinauslaufen, ungültig. DasGleiche gilt von derartigen Bestimmungen des Gcscllschaftsvertragcs. Deshalb ist auch hier,wie bei der Aktiengesellschaft, die Ernennung eines von dem Beschlusse der Gesellschaftervöllig unabhängigen, durch einen Dritten zu bestellenden und abzuberufenden Gesellschafters(vergl. Staub H.G.B. Am». 14 zu A 231) ungültig.
A»n>. o. Die Ausübung des Widerrufs beruht auf reiner Willkür. Der Geschäftsführer
kann nicht etwa auf Fortbestehen seines Amtes klagen.
A»m. ». Von wein der Widerruf ausgeübt wird, ergiebt H 49 Nr. 5: die Gesellschafter
bestimmen darüber, wenn nicht das Statut etwas anderes anordnet (Z 45). Die Übertragungdes WidcrrusSrcchts liegt übrigens implieite in der an ein Gesellschaftsorgan erfolgten Über-tragung des Rechts, die Geschäftsführer zu bestellen (vergl. Staub H.G.B. Änm. 15 zu Z 231),doch so, daß daneben auch die Gesellschafterversammlung dazu befugt ist, es sei denn, daßdas Statut, was zulässig ist, in deutlicher Weise das Widcrrufsrecht überhaupt einem anderenOrgan als der Gesellschafterversammlung überträgt (vergl. zu § 45).
«»»>. r. D ie Folgc der A usü bu ng des Widcrrufs ist zunächst nur, daß der Geschäfts-
führer der BerlreiungSbefugnis verlustig geht. Begrifflich hat dies nicht etwa auch dieAushebung dcS etwa bestehenden Dicnstvertrages zur Folge. Aber regelmäßig wird derAussprnch deS Widerrufs dahin zu verstehen sein, daß zugleich der Dienstvertrag damit gelöstsei» soll, so daß, wenn ein Vorbehalt dabei nicht gemacht wird, der Geschäftsführer sich alsüberhaupt entlassen zu betrachten hat. In jedem Falle, der Geschäftsführer mag bloß seinesAmtes enthoben oder es mag außerdem der Dienstvertrag ohne Frist gekündigt sein, bleibt es ihmüberlassen, die aus dem Gesetze und Vertrage sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen.Das Gesetz drückt sich dahin auS: „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehendenVerträgen". Damit ist nicht etwa gemeint, daß immer bloß Schadensersatzansprüche geltendgemacht werden können. TicS ist allerdings dann der Fall, wenn die Gesellschaft das Ver-hältnis zum Geschäftsführer überhaupt lösen will, wenn sie seine Vertretungsbefugnis widerruftund ihn überhaupt entläßt. Damit hat das Verhältnis überhaupt sein Ende erreicht. Obnach dem Vertrage ein rechtlicher Grund vorlag, ist gleichgültig, denn unser Paragraphgiebt der Gesellschaft das Recht, die Vertretungsbefugnis zu entziehen und damit auch dasVerhältnis überhaupt zu lösen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden