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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertritung und Grschäslssüdrnng. t< 38^

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«I) Beschränkungen der BertretungSbcsugniS haben keine Wirkungen, «»m. ».Die Gesellschaft ist also an die den Rahmen der Beschränkungen überschreitenden Rechts-handlungen gebunden und erwirbt solgciveise auch die Rechte au» denselben (vergl.jedoch unten Anm. 12). Der Gesellschaft aber ist der GeschäsISsührer verantwortlich»ach 8 43.

e) Dritten gegenüber haben die Beschränkungen der BertrelungSbesugniS keine Anm.»«.Wirkungen. Wer als Dritter zu betrachte», ist zweifelhaft geworden: ob es Beamte,Gesellschafter, ein Geschästssührer selbst ist, wenn diese Personen mit der Gesellschastin Rcchtsbcziehungen trete». Gesellschafter sind alS Dritte nicht zu betrachten, weildie Bestimmung von dem Rechtsverkehr der Gesellschaft nach austcn, nicht von derRcchtsbeziehung zu den Gesellschafter» handelt. DaS kann z. B. wichtig werden, wennes sich um die Frage handelt, ob der Gesellschafter bemängeln kann, dass dir durch denGeschäftsführer erfolgte Einfordcrung der Einlage nicht aus gültigem Beschlusse derGesellschafter beruht. Hier hat also der Gesellschafter, da er kein Dritter ist, das Bc-mängclungsrccht (vergl. R.G. 24 S. 53). Geht aber der Gesellschafter mit der Ge-sellschaft ein selbständiges Rechtsgeschäft ein, so ist er als Dritter zu betrachte» (R.G. 4S. 72; 22 S. 76; Bolze 1V Nr. 2i>7). Die Beamten, die mit dem Geschäftsführerkontrahieren, sind Dritte (R.O.H. 6 S. 132; R.G. 22 S. 72), Geschäftsführer selbstaber nicht, z. B. wenn sie sich Erhöhung des Gehalts stipulicrcn lasse» oder ein Dar-lehen der Gesellschaft gewähren u. s. w. Denn sie sind eben ein Teil des BcrtrctungS-organs (R.O.H. 13 S. 335; Bolze 5 Nr. 761; Bchrcnd H 125 Anm. 3).

Auch der Grund buchrichter kann den Nachweis der etwaigen statutarisch Anm.n.erforderlichen Genehmigung des Aufsichtsrats oder der Gcsellschasterversammlung zueinem Grundstücksverkauf nicht verlangen, weil Dritten gegenüber der GrundstückS-vcrkauf auch ohne diese Genehmigung gilt, und die Gesellschaft gar nicht anders kann,als die Auflassung bewirken, zu welcher sich ihr Geschäftsführer verpflichtet hat.

1) Auch wenn der Dritte die Beschränkung gekannt hat, ist sie ihm gegen -Anm.>».über wirkungslos. Er konnte eben davon ausgehen, daß die Beschränkung ihm /ne-.gegenüber nicht gilt. Eine scheinbare Ausnahme aber macht der Fall der Kollusivii.

Im Falle der Kollusion ist die Gesellschast an das sie benachteiligende Geschäft nichtgebunden. Dieselbe liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Dritte weiß, daß dieerforderliche Genehmigung nicht eingeholt war oder die betreffende sonstige Beschränkungüberschritten ist, sondern nur im Falle eines bewußten Zusammenwirkens mit dem Ge-schästssührer zu absichtlicher Schädigung der Gesellschaft (R.O.H. 6 S. 135; 3 S. 432;15 S. 22; 13 S. 335; R.G. 3 S- 148; 22 S. 75; Bolze 10 Nr. 237). Die durchdie Kollusion bewirkte Ungültigkeit des Geschäftes beruht seht auf 8 826 B G.B. (vcrgl.

Näheres Staub H.G.B. Anm. 13 zu ß 126). Im Falle der Kollusion gilt übrigensdas Gleiche auch dann, wenn der Geschäftsführer sich innerhalb seiner BertrclungS-macht hält.

x) Zulässig ist es natürlich, daß der Geschäftsführer uiiter dem Bor-Anm.is.behalte der Genehmigung anderer Gesellschastsorgane kontrahiert.

Solche Vorbehalte sind gültig, solche Rechtsgeschäste sind bedingt durch die Erteilungder Genehmigung.

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Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder ^heit widerruflich, un-beschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf denFall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen.

Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeitzur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

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