der eich von der Sklaverei nur dadurch unterscheidet,dass der Sklaveohne Land, der Leibeigene nur mit den Land,das er zu bewirtschaftenhat,veräussert werden kann. Die Leibeigenschaft in Russland war demallgemeinen Begriff " Sklaverei" gleichbedeutend. Aehnlich auch in
Die S chollenpflichtigkeit war aber immer vorhanden.DieLeibeigenschaft kam a) in einer schärferen und b) in einer milderenForm vor:
al mit ungemeseenen Diensten und Abgaben,d.h. der Leibeigene hat soviel zu geben als der Herr fordert:
b) mit gemessenen Abgaben und Diensten,d.h. die Leibeigenen sindstreng abgegrenzt und er hat nur während einer bestimmten Zeit be-stimmte Leistungen und Abgaben zu entrichten.
a) Die Leibeigenschaft mit der Verpflichtung zu ungemessenen Dien-sten ist ein hartes Arbeitsverhältnis. Die Bindung an die Scholle gabdem Leibeigenen,abgesehen vom physischen Zwang, ein gewisses psycho-logisches Interesse an der Arbeit, da das Erträgnis nach geleistetenAbgaben ihm gehörte, und wenn der Herr auch das Recht hatte alles zunehmen, s$ machte er doch meist keinen Gebrauch davon ans eigenstemInteresse,da sonst das Interesse des Bauern an seinem Grundstück ganzaufgehärt hätte. Vermöge der Ungemessenheit der Dienste war der Bau-er immer in Gefahr von seiner Arbeit zu der des Herrn abberufen zuwerden. Die Folge war, dass sein Land sehr schlecht bestellt wurde,denn er wurde gerade dann, wenn sein Land die Bestellung am nötigstenhatte zur Arbeit am Herrenland gezwungen^ Schlesien: Mondscheinbauern).Solche Bauern befanden sich im tiefsten Elend. Die wirtschaftlichenWirkungen dieses Arbeitssystems waren nicht viel besser als die derSklaverei: auf Seite der Arbeiter grosser Widerwille,fortwährendesEntlaufen um sich der Pflichten zu entziehen,grosse physische Schwä-che und geringe Leistungsfähigkeit der Arbeiter; eine dritte Folgeauch hier schlechte Arbeitsinstrumente und schlechtes Vieh, da der