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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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VMlkem mit derselben Eigentumsordnung begonnen hat, deren Grundzügewir aus Tacltus kennen.

Die ersten Nachrichten über die Volkswirtschaft der Germanenist uns durch Caesar Übermittels. Br kam zweimal mit ihnen in Be-rührung; unweit Andernach am Rhein und im Eisass. Nach ihm erscheinenuns die Germanen als noch nomadische Stämme, Ackerbau nur gering.Dementsprechend auch ihre Eigentumsordnung; sie kennen noch kein an-deres Grundeigentum als das des ganzen Volkes an dem Territorium,dases bewohnt. Vorübergehend wird ein Sondereigentum anerkannt,wenn ei-ner ein Stück Land einzäunt,so lange er es kultivirt. Dieses Landwird alljährlich durch die Obersten und Pürsten unter die Stammes -und Geschlechtsgenossenschaften verteilt^ 19.saec. Afghanistan)einejede Geschlechtsgenossenschaft in entsprechender Ausdehnung. AberNicht zu dauerndem Besitz sondern nur für ein Jahr. Bel diesen Ver-teilungen fand eine vollkommene Gleichheit statt. Feste Wohnsitzewaren dabei natürlich ausgeschlossen* so Caesar,mit ihm stimmt nochStrabo überein,der aber vermutlich von ihm abgeachrieben hat,70erJahre nach Caesar.

Dagegen zeigt sich ein grosser Fortschritt in der Schil-derung des Tacitua,der 160 Jahre nach Caesar schrieb* nach ihm um-fasst Germania das Land rechts des Rheins und nördlich der Donau,

Die Volkswirtschaft ruht noch überwiegend auf der Milchwirtschaft,auchdie Speisen sind noch überwiegend animalisch. Aber es besteht schonHafer- und Flachsbau,auch sind nun an Stelle der jährlich wechseln-den nun ständige Wohnsitze getreten. Jeder hat ein Haus und darumeinen umzäunten Hof. Bei Tacitus eine enorme Aenderung in der Eigen-tumsordnung* nun zerfällt das Gebiet eines Volkes wirtschaftlich in2 grosse Teile. Nur mehr 1 Teil ist unmittelbares Volksgut,der andereTeil lat nunmehr Sondereigentum geworden,allerdings nicht einzelnen