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Personen oder einzelner Familien, sondern der Stammes- oder Oeschlechts-genossenschaften. Diesen wurden die einzelnen Gemarkungen bei Okku-pirung des Landes als dauernder Besitz zugewieaen. Denn das Geschlechtwar die unterste Abteilung in der Volksorganisation. Also die Gemarksteht im Besitz der jetzt sog. Markgenossenschaften.
Das der Markgenossenschaft zugewiesene Land zerfiel wieder in3 Teile! Der eine war Wald- und Weideland aller Markgenoasen, er istGemeineigentum ,Allmentgut.- Der andere Teil ist Gegenstand der Sonder-nutzung der Markgenossen,er wird unter die einzelnen Familien ver-teilt uns zwar nach dem Los. Die Verteilung ist aber keine gleiche mehr;sie findet statt secundum dignatlonem, nach Massgabe der Vornehmheit;der Gameinfreie erhalt däs Horaallos,der Adelige mehr, das grösste derFürst. Diese Lose werden aber noch nicht zu freiem Eigentum überwie-sen,sondern nur zur Sondemutzung für 1 Jahr, nach dessen Ablauf dieLose wieder zusammengeworfen wurden und neu zur Verteilung kamen.
Im wirklichen Eigentum eines jeden ist nur das Haus und der die-ses umgebende Hof. So die Eigentumaverfassung zur Zelt des Tacitus.
Wie ist nun die Weiterentwicklung?
Sie ist verschieden, je nachdem die Ansiedlung eine Dorfweise oderin Einzelhöfen war.
Die Dorfweise Ansiedlung war die Regel! eine ganze Ge-schlechtsgenossenschaft Hess sich nieder,weidete gemeinsam das Landund hier pflegt die ansiedelnde Genossenschaft das Land in 3 Teile zuteilen!
1) der erste Teil diente dem Dorf selbst zur Anlegung der Wohnsitze.
Die Landatücke wurden den einzelnen Familien zum Eigentum zugeteiltund es bildet das erste Eigentum am Orund und Boden.
2) Teil lag herum um das Dorf, als bestellte Flur,das Land das ange-baut wurde. In dieser erhält jeder Genosse,jedes Glied der Markge-