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.abermals eine Fo-Zge Mar die Fntstehang eines eiferen Erbrechtesder baaern. brsprängbich nach facitas; ^ heredes abicaias biberi
and nach den beges barbaroram ^ yratres aegaabiter dipidant^fön nan an sobbte rar mehr einer den b'oy bekommen. bo oyt ein
sobcher hoydie hand Mechsebte, masste ein baademiam gezahbt wer-den in der höhe pon 3 % des CatsMertes. %'eRR Ran der baaer starberbten nach dem bestehenden abten Erbrecht seine Länder, pon de-nen nan ein baademiam erhoben Marde. Fa aber nar einer den hoy be-sitzen daryte, masste er diesem pon den äbrigen Findern aber<yebenwerden, das trag Mieder ein Jaademiam. Ein geMandter yldpohat brachte aay diese ifeise bis za b3 % heraas. Fie baaern begannen sichnan gegen diese " baademiam .Schinderei M an Mehren; man äbergabdas Cat, bepor man starb and diese Catsaberyabe darch sog. Cat-
äbergabspertrag Marde die Eegeb. 4ber nicht immer der ^ebtesteerhiebt das Cat, sondern, da die äbrigen ab^eyanden werden mass-ten, derjenige, der den reichsten 5tand erheiratet hatte. Fa ponder höhe'der bchätzang die höhe des Jandemiams Fetrapes abhing,ging das bestreben der baaern dahin, die Cater mögbichst niedrigeinzaschdtzen. Pon nan ab mischt sich der Crandherr aach in dieheiraten seiner baaern ein.^ pgb. batire des Eottmanner; ^nzcei-sang eines abten beamten an einen fangen, in der abb diese Per-hdbtnisse darpesteddt sind^.
Zn diesen basten trat die Zehentperj?ybichtang des banern and derdamabs ad,gemein behbagte ^rbeitermangeb.
Fi e beschay/enheit der bandMirtschay t.
Fie bodenperyassnng; sie Mar perschieden, j?e nachdem die ^nsied-Jnng Fory- oder hoyMeise stattgeyanden hatte. bn ganz Featschband