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Bekanntmachungdes Miniſteriums des Hauſes und des Aeußern vom10. Januar 1897, die Poſtordnung für das KönigreichBayern betr. G. B. B. Nr. 2)In der Poſtordnung für das Königreich Bayern vom1. Mai 1889 (Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Nr. 14 von1889) treten folgende Aenderungen ein:1. Im § 18 erhält Abſatz I folgende geänderte Faſſung;I. Die Briefpoſtſendungen können zunächſt durchEinlegen in die zu ihrer Aufnahme beſtimmten Brief-käſten, ſodann durch Abgabe am Schalter aller Poſt-anſtalten mit Briefpostdient, an die Landpoſtbotenwaährend der Ausführung ihres Botenganges oder beiden in Landorten errichteten Poſthilfſtellen zur Auf-gabe gebracht werden. Ueber die Einlieferung zurPoſt mittelſt geſchloſſener Taſchen ſiehe § 27. Abſ. V.2. In demſelben § 18 iſt zwiſchen den Abſätzen VIII undX folgender neue Abſatz einzuſchalten:VIIIa. Bei den Poſthilfſtellen können gewöhnlicheBriefpoſtſendungen aufgegeben werden. Die Annahmevon Einſchreib⸗Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſungen,Poſtaufträgen und Poſt⸗Nachnahmeſendungen gehörtnicht zu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabersder Poſthilfſtelle. Für die von den Poſthilfſtellen zurEinlieferung an die Poſtanſtalten übernommenenSendungen wird keine Einlieferungsgebühr erhoben.
3. Im § 26 iſt am Schluſſe folgender neue Abſatz an-zufügen:
VI. Die für Bewohner in Landorten mit Poſt-hilfſtellen beſtimmten gewöhnlichen Briefpoſtſendungenwerden der Poſthilfſtelle zugeführt und vom Inhaberder Poſthilfſtelle entweder zugeſtellt oder zur Abhol-ung bereit gehalten.( Vgl. § 27 Abſ . I.) Wenn, inletzterem Falle die Sendungen nicht bis zur nächſtenAnkunft des Landpoſtboten bei der Poſthilfſtelle abgeholtworden ſind, erfolgt die Zu ellung durch den Land-
Poſtboten.
4. Im§27 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen:
Die Abholung von Briefpoſtſendungen bei Poſt-hilfſtellen iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Ab-
holungserklärung geſtattet.
5. Zwiſchen den §§ 43 und 44 iſt folgender neue Para-graph einzuſchalten:
§ 43 a.
Für die bei einer Poſthilfſtelle zum Zweckeder Einlieferung zur Poſtanſtalt vom Abſender nieder-gelegten Einſchreib-Briefpoſtſendungen, Poſtanweiſ-ungen nebſt Geldbeträgen und Poſtaufträgen beginntdie Haftpflicht der Poſtanſtalt erſt mit der erfolgtenUebergabe der Sendungen an den Landpoſtbotendurch den Inhaber der Poſthilfſtelle,
6. Im § 60 iſt am Schluſſe des Abſatzes I anzufügen:Zeitungen für Bezieher in Landorten mit Poſt-hilfſtelle können bei letzterer abgeholt werden.7. Im § 61 erhäll der Abſatz I folgende geänderte Faſſung:I. Auf beſonderes Verlangen können die Zeit-ungen den Beziehern durch die Briefträger oder Land-Poſtboten bei den gewöhnlichen Dienſtgängen oderdurch die Poſthilfſtellen⸗Inhaber auch in die Wohn-ung überbracht werden.8. Im § 79 iſt zwiſchen den Abſätzen III und IV fol-gender neue Abſatz einzuſchalten:
IIIa. Gewöhnliche Packetſendungen können auchbei den Poſthilfſtellen gufgegeben werden. Die An-nahme von Einſchreib-Packeten, Poſtnachnahmeſend-ungen und Sendungen mit Werthangabe gehört nichtzu den dienſtlichen Verpflichtungen des Inhabers derPoſthilfſtelle. Wird vom Abſender gleichwohl dieVermittlung der Poſthilfſtelle zur Weitergabe ſolcherSendungen an den Land⸗Poſtboten in Anſpruch ge-nommen, ſo beginnt die Haftpflicht der Poſtanſtalterſt mit erfolgter Uebergabe der Sendungen an denLand⸗Poſtboten durch den Inhaber der Poſthilfſtelle.
9. Im § 90 iſt am Schluſſe folgender neue Abſaß an-zufügen:IX. Gewöhnliche Packetſendungen an Empfängerin Landorten mit Poſthilfſtelle werden der Poſthilf-ſtelle zugeführt und vom Inhaber der Poſthilfflelleentweder zigeſtellt oder zur Abholung bereit gehalten.Für die Zuſtellung, wird bei Packeten bis zu 10 kgeine Gebühr von 10 Pfennige, bei Sendungen über
10 kg eine Gebühr von 20 Pfennig erhoben. DieAbholung von gewöhnlichen Packetſendungen bei derPoſthilfſtelle iſt ohne Abgabe einer ſchriftlichen Ab-holungserklärung geſtattet. Itt die Abholung bis zurnächſten Ankunft des Land⸗Poſtboten bei der Poſt-hilfſtelle noch nicht erfolgt, ſo werden die Sendungenvon dem Land⸗Poſtboten zugeſtellt, wobei die gleichenZuſtellgebühren, wie bei der Zuſtellung von Packet-ſendungeen durch den Poſthilfſtelle⸗Inhaber zur Er-hebung gelangen.
10. Im § 93 iſt zwiſchen den Abſätzen II und III folgenderneue Abſatz einzuſchalten:IIa. Für die von einer Poſthilfſtelle zur Ein-lieferung an die Poſtanſtalt übernommeneu Packet-Poſtſendungen kommt eine Einlieferungs⸗Gebührnicht zur Erhebung. Wegen der für die Zuſtellungvon gewöhnlichen Packetſendungen durch den Inhaberder Poſthilfſtelle zu erhebenden Zuſtellgebühren ſiehe§ 90 Abſ. IX.
Die vorſtehenden Aenderungen treten ſofort in Kraft.
Bekanntmachung
des Miniſteriums des Innern vom 13. Februar 1897,Vollzug des Geſetzes uͤber die Abänderung der Gewerbe-ordnunug, vom 6. Auguſt 1896 betr. G. B. B. Nr. 6.)
Auf Grund der durch Art.5 Abſ. 2 und Art. 11 desGeſetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom6. Auguſt 1896(R. G. B. S. 685 ff.) der Landes⸗Central-behörde eingeräumten Ermächtigung wird beſtimmt, daßdie zur Unterſagung des Gewerbebetriebes nach § 35 und§ 53 Abſ. 3 der Gewerbeordnung zuſtändigen Diſtrikts-polizeibehörden, in München die k. Polizeidirektion, auchdie Wiederaufnghme des Gewerbebetriebs im Sinne derEingangs angeführten Geſetzesſtellen geſtalten können.
Entſcheidungen.Reichsgericht.Civilſachen.
1. Anerkennung eines Teſtaments ſchließtunter Umſtänden den Anſpruch auf Ergänzungdes unv olſtändig zugewendeten Pflichttheilsaus(III. Senat, 13. Nov, 1896). Die einfache Anerken-nung des Teſtaments genügt hiezu nicht, auch nicht dieAnnahme des Hinterlaſſenen. Es muß deutlich(ausdrück-lich oder ſtillſchweigend) der Wille des Pflichttheilsberech-tigten kundgegeben worden ſein, ſich mit dem ihm Zuge-gewendeten zufrieden zu geben und die Anordnungen desTeſtaments auch im Einzelnen zu reſpectiren. Eine derartigeWillenskundgebung iſt kein Verzicht auf den Pflichttheils-anſpruch, ſondern nur eine Unterwerfung unter den Willendes Erblaſſers, daher auch nicht den Rechtsregeln überVerzicht zu unterſtellen.(D. J. Z. 1897 Nr..2.)
2. Der Empfänger einer vom Ausland ein-geführten Waare hat dem Frachtführer auchden nach Ablieferung, der Waare von dieſemeingehobenen Nachzoll zu erſetzen; auf den An-ſpruch des Frachtführers iſt das Recht desOrtes, an dem das Frachtgut dem Adreſſatenabgeliefert wurde, anzuwenden und die Ver-jährung von dem Zeitpunkt an zu berechnen,da der Frachtführer den Nachzoll erlegte.(IV.Senat, 26. Okt. 1896). Es handelte ſich bei dieſer Ent-ſcheidung um eine Holzſendung für die Gewehrfabrik inSpandau, die über Baden in das Reichsgebiet eingeführtworden war. Der badiſche Eiſenbahnfiskus entrichtetehiebei(1885) den Zoll mit 1 M. für 100 kg und ließ ſichden Betrag vergüten, Bei einer Reviſion im Jahre 1890wurden ſeitens der badiſchen Zolldirektion in Karlsruheweitere 2 M. für je 100kg nachgefordert und vom bad-iſchen Eiſenbahnſiskus auch bezahlt, aber Erſatz vomAdreſſaten verlangt. Der Klage wurde ſtattgegeben.(D. J. Z. 1897 Nr. 3)
3. Ein in das Muſterregiſter eingetragenesGeſchmacksmuſter darf nicht von anderen Per-ſonen als Waarenzeichen zum Eintrag in die Zeichenrolle angemeldet werden (I. Senat, 16. Jan.1897), Ein Hamburger Kaufmann hatte bei einer Künſt-anſtalt in Hanau Bilder für Cigarrenausſtattungen be-ſtellt, um ſie für ſeinen Abſatz nach Auſtralien zu ver-wenden. Die Kunſtanſtalt lieferte die Bilder und meldete