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nachher das Muſter zum Eintrag in das Muſterregiſteran (Geſetz vom 11. Januar 1876) Der Eintrag erfolgte.Nachher erbat der Kaufmann Eintrag des Bildes alsWaarenzeichen in der Zeichenrolle (Geſetz vom 12. Mai1894). Auch dieſer Eintrag erfolgte. Nun klagte dieKunſtanſtalt auf Löſchung des Waarenzeichens. DasReichsgericht erkannte im Sinne der Klage, da die Ein-tragung eines Geſchmacksmuſters in das Muſterregiſterdem eingetragenen Berechtigten die ausſchließliche gewerb-liche Verwerthung des Muſters ſicherſtelle; hierin wäredie Kunſtanſtalt beſchräukt, wenn Jemand das Rechthätte, das Muſter ausſchließlich als ſein Waarenzeichenzu verwenden und anderen Perſonen, denen die Kunſt-anſtalt die nach dem Muſter hergeſtellten Bilder liefernkönnte, den Gebrauch derſelben als Waarenzeichen zu ver-bieten.(D. J. Z. 1897 Nr. 3.)
4. Die Nachprüfung, ob ein an ſich klarerund zur Vollſtreckung geeigneter Schiedsſpruchrichtig entſtanden ſei, iſt unzuläſſig (II. Senat,18. Dez. 1896). Die Stadt Eſſen hatte auf Grund einesihr günſtigen Schiedsſpruchs Klage erhoben, daß derSchiedsſpruch für vollſtreckbar erklärt werden wolle. DasUntergericht vernahm die Schiedsrichter als Zeugen, wobeiſich herausſtellte, daß über den Schiedsſpruch keineEinigung zwiſchen ihnen zuſtande gekommen war, obwohlſie heide die abgefaßte Urkunde unterſchrieben hatten.Die Klage wurde abgewieſen, das Urtheil aber vom Reichs-gericht aufgehoben, da die Giltigkeit eines formell correc-ten Schiedsſpruchs nicht in Frage zu ziehen ſei.(D. J.
Z. 1897 Nr. 3.)
Strafſachen.
1 Iſt eine That unter Anklage geſtellt, ſo hat Verurtheilung aus allen verletzten Geſetzes-zu erfolgen, auch wenn die An- klage dieſelben nur zum Theil berückſichtigt hat(Fall der Idealconcurrenz) (I. Senat, 28. Sept.1896). Bei einem Zugunfall waren drei Knaben und derZugführer verletzt worden, Der dienſthabende Beamtewurde wegen Transportgefährdung (St. G. B. § 816) undfahrläſſiger Körperverlezung(St. G. B. § 230) in Ideal-concurrenz angeklagt, wobei die Anklage den Zugführerunerwähnt ließ. Es erfolgte Freiſprechung von der An-klage der Körperverletzung, da ſich herausſtellte, daß dieKnaben ohne Wiſſen des Beamten in den leerſtehendenZug eingeſtiegen waren und die Verletzung des Zugführerszufolge der Faſſung der Anklage nicht Gegenſtand derUnterſuchung war. Das Reichsgericht hob das frei-ſprechende Urtheil auf, weil die verſchiedenen Körperver-letzungen mit der Zugsgefährdung eine und dieſelbe Hand-lung bildeten und mit der Erhebung der Anklage wegenletzterer ohne Weiteres ebenfalls unter Anklage geſtellt
ſeien (D. J. Z. 1897 Nr. 1.)2. Abgabe von Creditmarken an Arbeiter
bedeutet noch keine Verletzung des Trunkver-bots. (I Senat, 28. September 1896. Ein Steinbruch-beſitzer gab ſeinen Arbeitern auf Verlangen Blechmarkenmit beſtimmter Werthangabe, welche bei verſchiedenenWirthen an Zahlungsſtatt genommen wurden. Am Zahl-tag wurden die entſprechenden Lohnabzüge gemacht. DieVerwendung oder Zurückgabe der Marken ſtand im Be-lieben der Arbeiter. Das Reichsgericht erklärte ein ſolchesVorgehen für erlaubt und nicht im Widerſpruch mit § 115der Gewerbeordnung, da der Arbeitgeber keine Waarenverabfolgt oder ereditirt und auch keinen Einſluß daraufgeübt habe, ob die Arbeiter bei den Wirthen durch dieVerwendung der Marken Credit beanſpruchten oder nicht.Die Marken ſeien Zahlungsanweiſungen, auf den Arbeit-geber, der damit eine Art Bürgſchaft für ſeine Arbeiterübernehme.(D. J. Z. 1897 Nr. 1.)
1. Eine Rangausweichung zu Gunſten eines„Bau-Darlehesscapitals“ wird nicht deßhalbunwirkſam, weil das hingegebene Capitalnicht wirklich zum Bauen verwendet wordeniſt.(Urtheil vom 2. Januar 1896) Der Eigenthümereines Bauplatzes in Neuhauſen hatte für einen Kauf-ſchillingstheil erſte Hypothek auf dem Bauplatze beſtellt,dabei aber mit dem Gläubiger vereinbart, daß derſelbebei Aufnahme eines Baudarlehens dieſem im Range aus-weichen ſolle. Demzufolge wurde ein alsbald nachher
aufgenommenes Darlehen eines anderen Gläubigers, dasals Baudarlehen bezeichnet wurde, an erſter Rangſtelleeingetragen, und die Hypothek für den Kaufſchilling tratan die zweite Stelle. Der Bauplatz kam zur Zwangs-verſteigerung noch ehe mit dem Bau irgendwie begonnenworden war, Der Gläubiger der zweiten Hypothek ver-langte nun Befriedigung vor dem Gläubiger der erſlenHypothek, weil er nur einem Baudarlehen im Range aus-gewichen ſei, das Darlehen aber keine Verwendung zumBau gefunden habe und darum nicht als Baudarlehenbehandelt werden dürfe. Es wurde entſchieden, daß esgenüge, wenn der Darlehensgeber das Geld im gutenGlauben gegeben habe, daß es zum Bau Verwendungfinden würde, um ihm die dem Baudarlehen zukonn ndeRangſtelle zu ſichern, auch wenn dann das Darlehen vomEmpfänger andern Zwecken zugeführt wurde. Wenn derzurücktretende Gläubiger ſeinen Rangrücktritt an die Be-dingung knüpfen wollte, daß das Darlehen wirklich zumBauen verwendet würde, ſo mußte er dies unzweideutigzum Ausdrucke hringen.(Sammlung Bd. XVI S . 1.)
2. Die Erben der Ehefrau können von demEhemanne nicht Erſatz deſſen verlangen, wasdie Ehefrau mit Zuſtimmung ihres Ehemannesvon ihrem Vermögen verbraucht hat. (Bayer-iſches Landrecht; Urtheil vom 2. Januar 1896.) DieEhefrau hatte bei Eingehung der Ehe ein Vermögen von5000 Gulden beſeſſen, das ſie während der Ehe ſelbftverwaltete und das bei ihrem Tode bis auf 1000 Markdurch Verwendung im Haushalte aufgebraucht wordenwar. Die 1000 Mark wurden zur Deckung der Leichen-koſten verwendet. Die Erben der Frau verlangten Erfatzdes Vermögens, wurden aber unter Hinweis auf Tit. IIIICap. I §6 und Tit. II Cap. § 4 Nr. 8 des bayeriſchenLandrechtes mit ihrer Klage abgewieſen, da dem Mannekeine Erſatzpflicht für das von der Frau aufgebrauchteFrauenvermögen obliegt.(Sammlung Bd. XVI S. 4)
3. Die Beſchwerdeſchrift muß von einemAnwalte unterzeichnet ſein, der bei dem Ge-richte zugelaſſen iſt, wo ſie eingereicht wird.(Beſchluß vom 4. Januar 1896) Daß der Anwalt beidem Gerichte zugelaſſen ſei, welches über die Beſchwerdezu entſcheiden hat, iſt erforderlich. GP. O. §§ 74,532, 537 (Sammlung Bd. XVI S. 5.)
4. Nach Bamberger Landrecht iſt zu einergerichtlichen Behandlung der Verlaſſenſchaftkein Anlaß gegeben, wenn der Erblaſſer keinVermögen hinterlaſſen hat. Eine Collationfindet nur im Verhältniſſe unter den Mit-erben, nicht gegenüber den Gläubigern ftatt.(Beſchluß vom 11. Januar 1896) Die Verſtorbene hinter-ließ an Vermögen ſo wenig, daß es nicht einmal zur vollenDeckung der Leichenkoſten reichte, weßhalb von einer Nach-laßhehandlung Umgang genommen wurde. Ihre beidenTöchter hatten bei ihrer Verheirathung eine Mitgift von9000 Mark bezw. 8000 Mark erhalten. Ein Gläunbigerverlangte, daß dieſe Beträge in den Nachlaß eingeworfenwerden ſollten, wurde aber abgewieſen, nachdem die Ein-werfung von vorempfangenen Gute in den Nachlaß(Collation) nur von einem Miterben gegenüber ſeinenMiterben, nicht aber von einem Nachläßgläubiger ver-angt werden kann. Dernburg, Pand. Bd. III S. 185(4. Aufl.), Windſcheid, Pand. § 609 (7. Aufl.). (Samm-lung Bd. XVI S. 6)
5. Der Umſtand, daß in einem notariellenVertrage das verkaufte Anweſen unrichtig be-ſchrieben und insbeſondere eine Parzelle irr-thümlicher Weiſe als mitverkauft bezeichnetwurde, ſteht der Giltigkeit des Vertrages nichtentgegen. Urtheil vom 16. Januar 1896.) Gegenſtanddes Vertrages war der Verkauf des Anweſens Hs. Nr. 15in L, wobei der Beſchrieb in der Urkunde gleichlautendmit dem Kataſter dahinging, daß zum Anweſen auch einGrundſtück Plan⸗Nr. 641 gehöre, während die Parteienunter ſich einig waren, daß dieſes Grundſtück nicht mit⸗verkauft werden ſollte. Das oberſte Landesgericht ent⸗ſchied, daß es ſich nur um eine auf Irrthum beruhendeUnrichtigkeit im Beſchriebe des verkauften Anweſenshandle, welche, ohne daß dadurch dem Art. 14 des Not.-Geſetzes zu nahe getreten würde, auf dem Wege der Aus-legung durch Feſtſtellung des wahren Willens der Ver-tragstheile berichtigt werden könne. (Sammlung Bd. XVI
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