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6. Nascituri nondum concepti können nichtals Erben eingefetzt werden. (Urth, vom 1. Okt.1896) Der Gerichlshof ſchließt ſich der Anſchauung an,daß es eine allgemeine der Erbfähigkeitbildet, daß die Perſon, deren Berufung zur Erbfolgein Frage ſleht, ſchon zur Zeit des Todes des Erblaſſersin rerumn natura, vorhanden, alſo wenigſtens concipirtwar. Das gilt bei eder direkten, ſowohl teſtamentariſchenals geſetzlichen Erbfolge. Nicht gehindert iſt die Einſetzungainer ſoſchen künftigen Perſon als Nacherbe (Univerſal-fideicommiſſar). So fei die Sache auch im bayeriſchenLandrechte gelegen Zum Nachweiſe, daß dieſe Auffaſſungauch den modernen Auſchaunngen entſpricht, bezieht ſichdas Urtheil auf § 1923 des Bürgerlichen Geſetzbuches . (D. J. Z. 1897 Nr. 3.)
Bayeriſcher Verwaltungsgerichtshof .
1. Eine Unterſtützung leiſtende Armenpflegehat nicht das Wahlrecht zwiſchen der Jnan-ſpruchnahme der reichsgeſetzlich verpflichtetenKrankenkaſſe und der nach dem bayeriſchenArmengefetz erſatzptflichtigen Dienſt-oder Heimathgemeinde; letztere kann nur ſubſidiär
für den durch die Verpflichtung der Kranken-verficherungskaſſe nicht gedeckten Koſtenbe-trag in Anſpruch genonmmen werden (III. Senat,14. Sept. 1896) Im ſtädtiſchen Krankenhaus in Ludwigs-hafen war eine während ihres vorübergehenden Aufent-dalts daſelbſt erkrankte, in Maudach bedienſtete und inAfſenheim beheimathete Frauensperſon aufgenommen und55 Tage lang verpflegt worden. wofür ein Erſatzanſpruchvon 119 M. 60 Pfg. erwuchs. Als erſatzpflichtig kamenn Betracht die Dienftgemeinde Maudach und die Heimath-emeinde Aſſenheim; die zur Wahrung des Anſpruchs er-forderliche Anzeige (Art. 31 des Armengeſetzes) wurderechtzeilig abgeſandt. In Maudach war die Gemeinde-krankenverſicherung auf die Dienſtboten ausgedehnt wor-den (Art. 2 des bayerischen Ausführungsgeſetzes zumankenverſicherungsgefetz); die Erſatzflicht der GemeindeMaudach war alſo nicht nach dem Armengeſetz, ſondernnach dem Krankenverſicherungsgeſetz zu beurtheilen. Nachdieſes Geſetzes leiſtet die Krankenverſicherung alsErſatz einmal das Krankengeld, das ſie zu bezahlen ge-habt hätte, wenn die erkrankte Perſon außerhalb desKrankenhauſes verblieben wäre und dann für jeden Tagder Verpflegung einen Pauſchalbetrag von der Hälfte desKrankengeldes; im vorliegenden Fall, wo, das Kranken-geld 55 Pfg. für jeden Arbeitstag betrug, 48 mal 55 Pfg. = 26 M. 40 Pfg. und dazu die Hälfte von 55 mal 55 Pfg. = 14 M. 13. Pfg. , im Ganzen alſo 41M. 53 Pfg. DenReſt muß die Heimathgemeinde Aſſenheim tragen. DieVorxnſtanz hatte die Anschauung vertreten, die Heimath-gemeinde Affenheim habe den vollen Betrag der Ver-Pflegungskoſten zu erſehen und könne ſich ihrerſeits umErfatz des auf die Gemeindekrankenverſicherung Maudachfreffenden Betrags an dieſe halten. Der Verwaltungs-gerichtshof hat demgegenüber nachdrücklich ausgeſprochen,daß die Erſatzpflicht gach dem Armengeſetz nur dann inFraage komme, wenn und ſo weit keine Erſatzpflicht nachdem Krankenverſicherungsgeſetz gegeben ſei.(SammlungBd XVIII Nr. 1.)
2. Die Zuſtändigkeit der Diſtriktsverwaltungsbehördeumfaßt in zuſammenhängenden Armen- und Kranken-unterſtützungsſachen den Verpflichtungsſtreit nach allenin Betracht kommenden Richtungen. (III. Senat, 28 Sept.1896) Die Stadtgemeinde Ludwigshafen hatte einer inBayern nicht heimathberechtigten hilfsbedürftigen PerſonAufnahme in das ſtädtiſche Krankenhaus gewährt undverlangte Erſatz der Verpflegungskoſten vom Staatsärar(Art . 15 des Armengeſetzes, § 7 des Freizügigkeitsgeſetzes,§ 1 der Eiſenacher Uebereinkunft). Das kgl. Bezirksamt
Ludwigshafen, um Entſcheidung in erſter Inſtanz gemäßArt. 43 des Armengeſetzes angegangen, ſtellte feſt, daßder Erkrankte einer Ortskrankenkaſſe, entweder in Neu-stadt a. H. oder in Ludwigshafen, angehöre, daß die hilfe-eiſtende Stadtgemeinde zunächſt von dieſer Ortskranken—kaſſe Erſatz zu verlangen habe und daß erſt für dennicht gedeckten Betrag der Auslagen Schadlos-
haltung durch den Fiskus verlangt werden könne. EineEntſcheidung, welche von den in Frage kommenden Orts-krankenkaſſen erſatzpflichtig ſei, lehnte das k. Bezirksamt
Ludwigshafen ab, nachdem ein diesbezüglicher Antragſeitens des Stadtraths nicht geſtellt ſeind zur Entſcheidung zudem die Zuſtändigkeit mangle,da über die Verpflichtungen, der Ortskrankenkaſſen derenAufſichsbehörden, hier der Stadtrath von Neuſtadt a. H.oder von Ludwigshafen, je nachdem pon der einen oderder anderen Ortskrankenkaſſe Erſatz beanſprucht würde,in erfler Inſtanz zu erkennen hätten. (Art. 4 des bayer.Ausführungsgeſetzes zum Krankenverſficherungsgeſetz) DieſeAblehnungsgründe erklärte der Verwaltungsgerichtshoffür nicht durchſchlagend. Wenn eine Diſtriktsverwaltungs-behÖrde um Eitſcheidung über einen ErſaTzanſpruch fürgeleiftete Krankenhilfe angegangen wird, ſo hat ſie auchohne beſonderen Antrag dieſen Erſatzanſpruch nach allenRichtungen zu prüfen und kann nach den Grundſätzenüber Konnexität auch eine Krankenkaſſe, der ſie nicht alsAufſichsbehörde vorgeſetzt iſt, zum Erſatz verurtheilen. (Sammlung Bd. XVIII Nr. 3.)*)
Gerichtshof für Competenzconflicte.
Für Umlagenforderung einer Gemeindegegen einen Umlagepflichtigen iſt der Rechts-weg unzuläſfſig, (Erkenntniß vom 9. Januar 1897).Die Gemeinde Hauſen erwirkte beim k. Amtsgericht Arn-ſtein einen Zahlbefehl gegen den Bauern Krückel vonHauſen auf 56 M. 60 Pf. rückſtändige Umlagen. Krückelerhob Widerſpruch gegen den Zahlhefehl, wurde aber inder daraufhin erfolgenden Verhandlung der Sache zurZahlung verurtheilt. Er hatte behauptet, die Summe schon bezahlt zu haben der Beweis war ihm aber miß-lungen auch die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichtshalte er vorgebracht, Als die Sache durch Berufung andas k. Landgericht Würzburg kam, regte die k. Regierungvon Unterfranken und Aſchaffenburg den Competenzcon-flict an, da die Pflicht zur Zahlung von Gemeindeum-lagen in einem öffentlich⸗rechtlichen Verhältniß — Zuge-hörigkeit zum Gemeindeverbande — begründet ſei und dieEntſcheidung ſämmtlicher Streitigkeiten in Bezug aufGemeindeumlagen ausſchließlich den Verwaltungsbehördenzuſtehe. So hat nun auch der Gerichtshof für Competenz-conflicte entſchieden. Die Gemeinde hat zur Eintreibungvon Umlagen nur den im Art. 48 der Gemeindeordnungangegebenen Weg, nach vorausgängiger Mahnung an dierůckflaͤndigen Schuldner das Ausſtandsverzeichniß alsvollſtreckbar zu erklären und für die Exekution durch denGerichlsvollzieher oder durch hre eigenen Vollſtreckungs-organe zu ſorgen. Ueber die vom Schuldner erhobenenEinwendungen haben möglicherweiſe (Ausführungsgeſetzzur Civilproceßordnung Art. 7) die Gerichte zu beſinden;dieſe ſind aber um deswillen nicht ſchon von vorneherein,auch wenn folche Emwendungen zu erwarten ſtehen, zur Be-handlung der Sache zuſtändig. (Beil. Nr. 1 z. G. B. B. Nr. 4.)
Notizen.
Deutſche Juriſten⸗Zeitung. Herausgegeben vonDr. P. Laband, Profeſſor Dr. M. Stenglein.Reichsgerichtsrath, Dr. H. Staub, Rechtsanwalt.Verlag von Otto Liehmann, Berlin .
Die Deutſche Juriſtenzeitung hat nunmehr das erſteJahr ihres Beſtehens glücklich hinter ſich und ſie kann,wie der einleitende Artikel im erſten Heft des laufendenJahrgangs herporhebt, mit Genugthuung darauf zurück-
blicken. Der Gedanke, eine Zeitſchriſt zu bieten, in derdem deutſchen Juriſten eines jeden Berufsſtandes die neuhervorgetretenen intereſſanten Erſcheinungen ſeiner Wiſſen-ſchaft raſch vorgeführt werden — nicht in gelehrter Gründ⸗ſchkeit, der zu folgen die Arbeit des Berufes meiſtenshindert, ſondern in gefälliger, anregender Kürze — hatſich voll bewährt, Alle 14 Tage erſcheint ein Heſt, dasneben wiffenſchaftlichen Abhandlungen kürzere Notizen,
Mittheilungen aus juriſtiſchen Kreiſen, Literaturüberſichten
imnd Beſprechungen, ſowie in einer beſonders ſchätzens-
werthen Beilage neue Entſcheidungen der oberſten Gerichts-höfe des Reichs und der Einzelſtaaten bringt. Der
Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 3 M. 50 Pf.
*) Die beiden angeführten Entſcheidungen des Ver-waltungsgerichtshoſs ſind für die Armenpflege von großerBedeutung und follen mit Rückſicht hierauf demnächſt imHauptblatt näher erörtert werden
Verantw. Redacteur Ad. Haas in Augsburg. — Druck u. Verlag des Lit. Inſtituts von Haas & Grabherr in Augsburg.
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