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139-/2 Stücke von 10 Mark oder 69^ Stücke von 20 Mark.Das französische Gesetz kümmert sich ebenso nur um seinenFranken. Es sagt, daß aus einem Kilo Gold 3100 Franken,d. h. 310 Stück von 10 oder 155 Stück von 20 Franken,geprägt werden sollen. Beiläufig bemerkt, weicht die Spracheder beiden Münzgesetze hier in einem Punkte voneinanderab. Nicht etwa im Punkte der Pfunde und Kilo, welche sichdurch einfache Verdoppelung oder Halbirung ausgleichen,sondern dariu, daß das deutsche Gesetz von Feingold spricht,das französische jedoch von Münzgold. Der Unterschied liegtnicht in der Sache, sondern nur in der Art, sich auszudrücken.In der Sache meinen und wolleu beide Gesetzgeber dasGleiche. Auch wir, obwol wir im Gesetz von Feingoldreden, prägen nur Münzgold, d. h. solches, welches einenZusatz von Kupfer hat, wie ihn die Widerstandskraft desGoldes gegen die Reibung verlangt. Und zwar haben wirgenau das Verhältniß von einem Zehnthcil Kupfer auf 9 Zehu-thcile Gold gewählt, wie Frankreich und der ganze LateinischeMünzbund, uns hierin demselben anschließend im Gegensatzzu^ Großbritannien , das sein Gold nur, mit einem ZwölftelKupfer versetzt. Unser deutsches Gesetz sagt deshalb auch aneiner andern Stelle, indem es die Anzahl der auszubringendenGeldstücke um '/i„ herabsetzt, es sollen aus einem PfundMünzgold 125,55 Stück von 10 oder 62,775 Stück von20 Mark geschlagen werden.
Jeder Staat 'bestimmt demnach, indem er den Gehaltseiner eigenen Münze bestimmt, auch das Verhältniß der-
^) ß. 4 des Gesetzes betreffend die Ausprägung von Neichsgold-niüuzcn vom 4. December 1871.