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Die Regelung des Geldumlaufs.
Demnach sind die bei den Bankanstalten eingehenden nachgemachten oder verfälschtenReichsmünzen anzuhalten / falls das Falschstück ohne Weiteres als solches erkannt wird/ist sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen/ falls dieUncchtheit zweifelhaft erscheint, ist das Stück an das Münzmetall-Depot des Reichs zurPrüfuug einzusenden.
Gewaltsam oder in gesetzwidriger Weise beschädigte echte Reichs- und Landes-münzen — letztere soweit sie noch nicht außer Kurs gesetzt — sind, auch wenn sieam Gewicht keine Verringerung erfahren haben, gleichfalls anzuhalten, durch Zer-schlagen oder Zerschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann demEinlieferer zurückzugeben. Dieses Verfahren findet jedoch keine Anwendung auf Münzen,deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln der Ausprägung herrührt, und aufMünzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß dadurch ihre Umlaufsfähigkeitnicht beeinträchtigt wird. Die Ersatzleistung für Müuzeu, deren schadhafte Beschaffenheitvon Mängeln der Ausprägung herrührt, erfolgt durch das Münzmetall-Depot des Reichsin Berlin . Die im Verkehr der Bankanstalten eingehenden Münzen dieser Art sindvierteljährlich an das Münzmetall-Depot einzusenden,- der Betrag wird der Reichshaupt-kasse in Rechnuug gestellt.
Neichsgoldmünzcn, die das gesetzliche Passirgewicht nicht mehr erreichen, fernerThaler, Reichssilber-, Nickel- nnd Kupfermünzen, welche in Folge längerer Zirkulationund Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zumvollen Werth anzunehmen. Die sich ansammelnden Münzen dieser Art sind am Schlußjedes Vierteljahrs an die Reichshauptkasse abzusenden und auf dem Konto derselben zuverausgaben.
In den Bestimmungen für den inneren Dienst der Reichsbank ist ferner denBankanstalten dringend empfohlen, eingehende Goldmünzen Stück für Stück zu wiegen,da durch ein solches Verfahreil Fälschungen ««bedingt ermittelt werden müssen. EineAusnahme hiervon findet, abgesehen von den von den Behörden formirten Beuteln,nur hiusichtlich solcher Beutel statt, welche vou bekannten soliden Instituten oderHandlungshäusern eingeliefert und mit ihrem Siegel gehörig verschlossen sind. BeiBeuteln dieser Art bedarf es des Wiegens der einzelnen Stücke nicht, wenn das Gesammt-Nettogcwicht das Passirgewicht einer entsprechenden Anzahl von Stücken noch übersteigt.
Bei der Reichshauptbank in Berlin befindet sich eine Anzahl automatischerWaagen, welche zusammen in der Stunde 7000—7500 Goldmünzen selbstthätig wiegenuud die bis unter das Passirgewicht abgenutzteu Stücke absondern.
Nachgemachte oder verfälschte Reichskassenscheine sind seitens der Bankanstaltenanalog zu behandeln wie nachgemachte und verfälschte Reichsinünzen. Rcichskassenschciue