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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.

bei der das neu kodifizierte verschnörkelte kursächsischc Verlagsrecht mitden klaren und geraden Anschauungen eines Staates, der noch im18. Jahrhundert als erster in Deutschland mit dem Privilcgwcscn wirklichreinen Tisch macheu sollte, aufeinanderprallte. Preußen intervenierte.Die sächsischen Geheimen Räte (von Wurmb) antworteten unterm 1. De-zember 1774 den preußischen (von Hcrtzberg) zurück, man sei mit ihnenin dem Grundsatze vollkommen einverstanden, daßieden Buchhändlerswolerlangtes Verlagsrecht und Eigenthum, insofern nur in dem Ort seinerHeimath das liseiproeum gegen diesseitige Unterthanen beobachtet werde,gegen einen Nachdrucker, er habe darüber ein ?iivi!sZium ausgebrachtoder nicht, geschützet werden müsse". Die eigentliche Antwort jedoch be-stand darin, daß sie das Mandat vom 18. Dezember 1773 übersandtenund dazu bemerkten: aus diesem sei Sachsensernstliche Gesinnung allenund jeden, auch auswärtigen Buchhändlern ihr wohl erlangtes Eigen-thum an ihren Verlagsbüchern zu versichern", des nähern zu ersehen.Im übrigen ein bemerkenswerter Antrag des sächsischen Geheimen Con-siliums an das Preußische Ministerium: der Antrag, eine Reciprocitüts-Konvention der buchhändlerisch meist interessierten, also besonders nieder-deutschen Staaten ins Auge zu fassen.

Die Sachsen besangen die unverletzliche Majestät des wohlerworbenenVcrlagseigcntums; sie entwarfen die Vorstellung eines norddeutschen ver-lagsrechtlichen Staatenbundes, die erhaben war über die Berücksichtigungbesonderer Fälle und Ausnahmen, in denen der Nachdruck berechtigt seinkönnte; und dabei vermochten sie sich doch aus den Banden des Privilcg-wesens nicht zu lösen. In Preußen berührte solche verwaschene Halb-heit peinlich. Wovon die Sachsen in ihrer gehobenen Sprache nichtswissen wollten, und was sie in Wirklichkeit doch thaten, das sprach dieAntwort des Preußischen Ministeriums (18. April 1775) derb unddeutlich aus. .Der Grundsatz, mit dem der Sächsische Geheime Ratseine Einstimmung erklärt habe, gelte ohne weiteres nur innerhalb des-selben Territoriums.Kein Staat und keine Mtion hat eine Verbind-lichkeit auf sich, ausländischen Verlegern ein gleiches Ausschließungsrechtzuzugestehen, und es ist vielmehr jeder 8ouverg.in berechtiget, den Buch-händlern und Buchdruckern seines Landes den Nachdruck auswärts ver-legter Bücher aus erheblichen, jene Gründe des Verlagsrechts über-wiegenden Ursachen zu gestatten, und diesen durch ein ^rivils^ium zu