Konflikt der verlagsrcchtlichen Grundsätze Preußens und Knrsachsens. 437
vergünstigen, und ausschließlich zu auttwi-isiren. Die Landesherr!. Be-fugnißc in Ansehung der Erleichterung und Verbreitung der Wissenschaften,der Druckercyen und des Buchhandels rechtfertigen solches." Nur wenn„wichtige Bewegursachen" vorhanden seien, würden solche Privilegien er-teilt. Gegen jeden andern, eigenmächtig unternommenen Nachdruck werdejeder beliebige Verleger ohne weiteres geschützt. Scharf setzen die Preußenins Licht, wie dagegen im Widerspruche zu den allgemeinen Erklärungender Sachsen auf Grund des Dezembermandats das vom Verleger er-langte Eigentum am Manuskript allein ein ausschließendes Recht zumHandel damit keineswegs verleihe, sondern unter Umständen der Nach-druck nicht ungesetzlich sei; sie legen den Finger darauf, daß nach demMandate der Schutz des angeblich durch sich selbst geschützten Rechts vonden Bedingungen der Drucklegung innerhalb Sachsens oder der kursäch-sischen Privilegierung oder Protokollierung abhängig gemacht und Pri-vileg und Einzeichnung auf zehn Jahre beschränkt sei. Und schneidendfährt dieses Schreiben an ein Geheimkonsilium, das mit Selbstgefühlsein neuestes Gesetz übersandt und von dem Schutze, der dem Ver-lagsrechts in seinen Landen zuteil werde, gesprochen hatte, fort: „Wirgestehen Ew. LxesU: offenherzig, daß Wir diese Bedingungen mitdem Verlagsrcchte so wenig vereinbarlich, und für den Buchhandelso drückend finden, daß wir in Ansehung der Unterthcmen Sr. Königl:Majt: Unseres allergnäd: Herrn darauf antragen und bestehen müßen,daß man sie zu Leipzig , und in den Ehursächß: Landen denselbennicht unterwerfen möge. In den Staaten des Koniges Unsers aller-gnäd. Herrn werden ... die Chursüchß. Bücherverleger gegen alleneigenmächtig, willkührlich und ohne besondere Vergünstigung unternom-menen Nachdruck ohne Unterschied und ohne jene Bedingungen ge-schllzet werden . und man wird von den Verlegern keine andere undweitere I^e^itiillg.tiou und ^ornmlitast, um gegen eigenmächtig unter-nommenen Nachdruck geschüzct zu werden, verlangen, als daß sie dierechtmüßige Erwerbung des Verlags beybringen. Ein gleiches aber wirdauch für die hiesigen Königl. Unterthcmen und die Buchhändler derKönigl. Staaten in den Chursächs. Landen, und auf den Leipziger Meßenverlangt, und wenn zwischen den beiderseitigen Unterthcmen und Buch-händlern das li-seixioeum eingeführet und festgestellet werden solle, soist erforderlich, daß von Dero Seite die hiesige Unterthcmen von jenen