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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
beschwerlichen das Verlagsrecht vernichtenden Bedingungen und Drückuugcnbefrehct, und gegen willkührlichen eigenmächtigen unbefugten Nachdrucknach bloßer Bescheinigung ihres rechtmäßig erworbenen Verlagsrechts ge-schürt, und gehandhabet werden, wenn 1.) auch die Bücher iu Ehursächs.Landen nicht gedruckt sind, 2.) wenn sie auch kein Ehursächs. Privilegiumhaben, 3.) wenn auch die kostbare lormalitast der Einzeichnung bey derBücher-Kommission nicht beobachtet worden. Und dann, daß die ?ii-vileM den hiesigen Unterthanen nicht thcurer in dortigen Landen zustehen kommen, als sie den Chursächs. Unterthanen hier kosten." Erstdann geht das Schreiben auf das den „benachbarten Staaten uoth-wendig äußerst befremdliche und anstößige" Verbot des Vcrrcchncns derauswärts gefertigten Nachdrucke ein. Es sieht darin die unberechtigteAnmaßung einer Gerichtsbarkeit über fremde Unterthanen. Das Verbotdürfe sich nur auf das Einbringen der Nachdrucke zum Absatz oder auchzum „l^ommissions- und L^seulat-ions-Handel", nicht aber auf dieDurchfuhr, vielweniger auf das bloße Verrechnen, bloße Bestellungenund Verabredungen der unausgepackten Übersendung erstrecken. Schließ-lich fordert das Schreiben förmliche Kassation des Weberschen Privilegsund völlige Schadloshaltuug des rechtmäßigen Verlegers — der sächsischeEntscheid stehe in vollen? Widerspruch zu der sächsischen Behauptung undForderung: daß ein Verleger oder der erste Verleger wider den Nach-drucker, wenn dieser auch eiu Privilegium hätte, geschlitzt werden müsse;sowie die bedingungslose Zusicherung des freien Verrechncns und Transits.
Zu dieser wenig angenehmen Koramierung im Frühjahr des Jahres1775 hatte der Sommer das kaiserliche Julireskript gebracht, brachteder Herbst die Vorstellung der Neichsbuchhändlcr wegen Verweigerungder Ehange, gegen die Reich alsbald eine Gegenvorstellung an von Wurmbgelangen ließ. Auf Grund der süddeutschen Vorstellung und der Reich-schen Gegenvorstellung wurde in Dresden beschlossen, über die drei Punkte:1. die Frage, ob infolge der Reichsbuchhändlerbcschwcrdc der Verfalldes Buchhandels zu besorgen sei, 2. die Vermehrung der „Anzahl und^etivität" der Deputierten und 3. die Mittel, das Verrechnen nichtnach Leipzig zur Messe eingebrachter Nachdrucke zu hindern (ohne dn^durch dem preußischen Hofe und dem Handel überhaupt Anlaß zur Be-schwerde zu geben), Erhebungen zu veranlassen und eventuell neue Be-stimmungen zu treffen. Die den ersten Punkt betreffenden Dinge sind