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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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uns aus anderin Zusammenhange bekannt; der Leipziger Buchhandel,alias Philipp Erasmus Reich , stellte jede Gefahr für den sächsischenBuchhandel in Abrede. Den zweiten Punkt betreffend erreichten dieDeputierten zu Judikate 1778, daß künftig an jedem ersten Freitag derOstcrmessc eine Konferenz der Büchcrkommission mit ihnen stattfindensollte, in der1. was zum Besten und Aufnahme des Buchhandelsüberhaupt, und besonders zu Begünstigung des Handels mit auswärtigenBuchhändlern, 2. zu Abthuung und Bermittelung der etwa vorkommendenBeschwerden, wobcy die Anzeige und Gutachten derer Buchhändler-Depn-tirtcn erforderlich wäre, in gemeinschaftliche Überlegung gezogen werden"sollte. Die praktische Gestaltung der vielumstrittcnen dritten Frage endlichblieb die, daß, der Stellung Leipzigs als des deutschen Hauptkommissions-platzes entsprechend, die Überzeugung von der Notwendigkeit des Nach-druckstransits-Vcrbots grundsätzlich immer wieder, teilweise auch in Einzel-fällen der Praxis durchblickte, die Praxis aber doch von der Rücksichtauf diegroßen Staaten" beherrscht wurde.

Und so war auch die Antwort des Geheimen Consiliums (30. Ok-tober 1776) auf das Schreiben des preußischen Ministeriums vom18. April 1775 gehalten. Außerordentlich viel hat das scharfeSchreiben des Miuistcriums des Großen Königs für die Fortcntwickclungder verlagsrechtlicheu Praxis im Staate der deutschen Bnchhandclscen-tralc bewirkt. Das sächsische Antwortschreiben gesteht über die obenangegebene Übereinstimmung hinaus den preußischen UnterthancninErläuterung des 1. H^i gedachten Mandats" den Schutz gegen Rachdruckselbst dann zu, wenn deren Verlagsbüchcr nicht sächsisch privilegiert oderprotokolliert und im Original unterstrichenauch in hiesigenLanden nicht gedruckt sind", lediglich unter den Bedingungen: erstensdes Nachweises des rechtmäßig erlangten Verlagsrechts uud zweitensdiesbezüglicher prenßischer Gegenseitigkeit und der staatlichen Gcnehmignngdes Nachdrucks in Prenßcn nur in den in Z 6 des Dczcmbermandntsangegebenen Fällen «Bedingung hinlänglicher Menge von Exemplaren,korrekten Drucks, gutcu Papiers und billigen Preises). Daß Privilegund Protokollicrung die Bedingungen kursächsischcn Rechtsschutzes seien,sei eiu bloßes Mißverstehen des Gesetzes. Beisonst erwiesenem Eigcn-thnmc und Köeixrnoo" bedürfe esganz keines ?i'iviIeM noch einerEinzcichnnng"; es handle sich nur nmErleichterung des Beweises".